Gesellschaften
Gesellschaften, die bisher die Gewerbeberechtigung ‚Gewerblicher Buchhalter’ oder die Berufsberechtigung ‚Selbständiger Buchhalter’ ausgeübt haben, können bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen die Anerkennung als Bilanzbuchhaltergesellschaft bei der Paritätischen Kommission beantragen und die Mitgliedschaft entweder zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder zur den Wirtschaftskammern wählen.
Für Gesellschaften, die die Mitgliedschaft zur KWT wählen, gelten besondere Bestimmungen hinsichtlich Bezeichnung, Rechtsform, Gesellschafter und Geschäftsführer. Diese finden Sie im Abschnitt Bestellung/Anerkennung. Es wird darauf hingewiesen, dass sich Gesellschaften, die als Gesellschaft in der KWT die Anerkennung als Bilanzbuchhalter anstreben, sich als ‚Bilanzbuchhaltergesellschaft’ im Namen bezeichnen müssen und daher in den meisten Fällen eine Namensänderung notwendig sein wird (§ 58 BibuG). Dies gilt auch für Gesellschaften mit der Berufsberechtigung Selbständiger Buchhalter, die sich bisher zwingend als ‚Selbständiger Buchhalter’ (§ 84 Abs 2 WTBG) bezeichnen mussten.
Für Gesellschaften, die die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern wählen, gelten die allgemeinen Bestimmungen der Gewerbeordnung.
Spezielle Namensvorschriften existieren nicht. Solche Gesellschaften können den bisherigen Namen ohne Änderung weiterführen. Dies gilt auch für SBH-Gesellschaften, die vor dem 1. 9. 2005 eingetragen wurden (Änderung des WTBG); sich bis zu diesem Zeitpunkt auch als ‚Wirtschaftstreuhandgesellschaften’ bezeichnen durften und mangels Übergangsbestimmungen im WTBG weiter führen durften.
Achtung: Bei möglichem Kammerwechsel von der WKÖ zur KWT müssen die besonderen Bestimmungen für Gesellschaften in der KWT nachgewiesen werden !
Buchhalter- und Personalverrechnergesellschaften können nur Mitglied der Wirtschaftskammern sein.
Geschäftsführer von Gesellschaften
Geschäftsführer müssen die Voraussetzungen für die Geschäftsführertätigkeit gemäß den aufgrund der Mitgliedschaft bei der jeweiligen Kammer geltenden Bestimmungen erbringen, müssen aber nicht Mitglieder derselben Kammer wie die Gesellschaft sein. D.h. der Geschäftsführer einer KWT-Bilanzbuchhhaltergesellschaft kann als Bilanzbuchhalter auch Mitglied der Wirtschaftskammer sein, der Geschäftsführer einer WKÖ-Bilanzbuchhaltergesellschaft kann als bestellter Bilanzbuchhalter Mitglied der KWT sein.
Alle Geschäftsführer von Bilanzbuchhaltergesellschaften, Buchhaltergesellschaften und Personalverrechnergesellschaften unterliegen der Fortbildungsverpflichtung.
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