Kammerzugehörigkeit
Selbständig tätige Bilanzbuchhalter haben vor Aufnahme der Berufstätigkeit ihre Zugehörigkeit zur gewählten Interessenvertretung (Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder Wirtschaftskammer Österreich) zu erklären (Wahl-Pflichtmitgliedschaft). Ein Wechsel der Mitgliedschaft ist jeweils zum 1.Jänner des nächsten Kalenderjahres möglich. Darüber hinaus bestehen Unterschiede auf Grund der gewählten Kammerzugehörigkeit des Bilanzbuchhalters (z.B. Kein Verbot von Provisionsgeschäften als Mitglied der WKÖ; Wahlrecht der Sozialversicherung bei Mitgliedschaft zur KWT, unterschiedliche Angebote zur Vermögensschaden-Haftplichtversicherung, Kammerumlagen etc.)
Selbständige Buchhalter (SBH), die die Voraussetzungen für den Bilanzbuchhalter nach BibuG nicht nachgewiesen haben, sind seit 1.4.2008 Mitglied der Wirtschaftskammern, soferne sie nicht von den Möglichkeiten eines Aufschubes Gebrauch gemacht haben. Dies konnte in Form einer entsprechenden Erklärung an die Paritätische Kommission über den geplanten Erwerb der Berufsberechtigung Bilanzbuchhalter oder über die geplante Zulassung zur Steuerberaterprüfung erfolgen. Wurde diesen Bedingungen nicht entsprochen, endete auch für diese Personen bzw. Gesellschaften die Mitgliedschaft zur KWT am 30. Juni 2009. Hat der Alleingesellschafter einer GmbH durch die Erfüllung der Voraussetzungen die Mitgliedschaft in der KWT behalten, bleibt auch die Gesellschaft dort Mitglied. Insgesamt verblieben nach Ablauf sämtlicher Übergangsbestimmungen am 30. Juni 2009 234 SBH (physische Mitglieder und Gesellschaften) in der KWT.
Bei Widerruf der Erklärung erfolgte die Aufnahme als Mitglied in die Wirtschaftskammer mit dem ersten Kalendertag des dem Widerruf folgenden Monats.
Personalverrechner, Buchhalter und Gewerbliche Buchhalter sind ausschließlich Mitglieder der Wirtschaftskammern.
Berufsberechtigte Gesellschafter und Geschäftsführer von Bilanzbuchhaltergesellschaften müssen nicht derselben Kammer wie die Gesellschaft angehören.
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