Meldepflichten

Bestellte Berufsberechtigte sind im BibuG verpflichtet, Änderungen im Zusammenhang mit ihrer Bestellung und Berufsausübung, der Paritätischen Kommission binnen eines Kalendermonates anzuzeigen (§ 79 BibuG). Die Meldeformulare können per Briefpost, Fax oder als gescannte Dokumente versendet werden. Der Übersender trägt das Zustellrisiko.

Folgende Meldeformulare stehen Ihnen zum Dowload zur Verfügung:

Meldung - Errichtung einer Zweigstelle (.pdf)
Meldung - Erklärung des Zweigstellenleiters (.pdf)
Meldung - Aufnahme der selbständigen Tätigkeit (KWT) (.pdf)
Meldung - Beendigung der selbständigen Tätigkeit (KWT) (.pdf)
Meldung - Verzicht natürl. Person (.pdf)
Meldung - Verzicht Gesellschaft (.pdf)

Ruhendmeldung/Wiederaufnahme

Ruhendmeldungen von Berufsberechtigten (§ 78 BibuG) sind schriftlich an die Paritätische Kommission zu richten. Sie werden maximal drei Tage rückwirkend entgegengenommen (sowohl Ruhendmeldungen als auch Wiederbetriebsmeldungen). Im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ist die umgehende Erstattung dieser Meldungen von besonderer Bedeutung und sollte keinesfalls verspätet erfolgen.

Meldung - Ruhen einer natürl. Person (.pdf)
Meldung - Ruhen einer Gesellschaft (.pdf)
Meldung- Wiederaufnahme natürl. Person (.pdf)
Meldung- Wiederaufnahme einer Gesellschaft (.pdf)