Gebühren
Gemäß Gebührengesetz sind Anträge und Bescheide zu vergebühren. Die Paritätische Kommission schreibt die Gebühren vor und liefert diese vollständig an das Finanzamt ab.
Die Gebühren betragen:
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Antrag zur Bestellung bzw. Anerkennung: |
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€ 43,60 |
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Beilage: |
á |
€ 3,60 |
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Bestellungs-/Anerkennungsurkunde: |
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€ 77.--- |
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Berufung: |
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€ 13,20 |
Prüfungsgebühren:
| Anmeldegebühren schriftlich/mündlich |
á |
€ 13,20 |
| Rücktrittsgebühr: |
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€ 13,20 |
| Zeugnisgebühr: |
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€ 13,20 |
Bitte beachten Sie:
Die Übermittlung der Bestellungsurkunden kann erst erfolgen, wenn die vorgeschriebenen Gebühren vollständig auf das Gebührenkonto Bank Austria 500-22-012886 BLZ 12000 eingezahlt sind. Alle Gebühren, die lt. Gebührengesetz eingehoben werden, werden unverzüglich in voller Höhe an die Finanzverwaltung abgeführt.
Sämtliche Kosten der Bearbeitung werden durch die Trägerorganisationen (Kammer der Wirtschaftstreuhänder und Wirtschaftskammer Österreich) bestritten. Ein Vergütung seitens der Republik erfolgt nicht.
Bei Fragen zu den Gebühren wenden Sie sich an Frau Petra Mayer:
petra.mayer@bilanzbuchhaltung.or.at
Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG)
Erstmalige Gründer von Unternehmen der Bilanzbuchhaltungsberufe (auch Ein-Personen-Unternehmen) können vom NeuFöG Gebrauch machen. Zur Förderung der Neugründung von Betrieben werden nicht erhoben:
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§ 1 Z 1 NeuFöG |
Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch die Neugründung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen, |
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§ 1 Z 2 NeuFöG |
Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden , |
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§ 1 Z 3 NeuFöG |
Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Firmenbuch unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung des Betriebes, |
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§ 1 Z 4 NeuFöG |
Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung des Betriebes, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden, |
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§ 1 Z 5 NeuFöG |
Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung des Betriebes durch den ersten Erwerber, |
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§ 1 Z 7 NeuFöG |
Die im Kalendermonat der Neugründung sowie in den darauf folgenden 11 Kalendermonaten anfallenden Dienstgeberbeiträge, Wohnbauförderungsbeiträge, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie Kammerumlage 2 (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag). |
Die Abgabenbefreiungen gemäß stehen nur dann zu, wenn diese Abgaben unmittelbar im Zusammen- hang mit der Neugründung bzw. Übertragung von Betrieben) anfallen. Die Befreiungs- und Begünstigungs- bestimmungen des NeuFöG sind kumulativ mit etwaigen in anderen Materiengesetzen enthaltenen Befreiungsbestimmungen anzuwenden.
Die genauen Bestimmungen finden Sie unter:
Https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010222%2F0282-VI%2F7%2F2008%22&gueltig=20081219&bereich=rl
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