Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG)

Entstehung
Seit 1.7.1999 waren neben den Wirtschaftstreuhändern auch zwei weitere Berufe, 'Selbständiger Buchhalter' und 'Gewerblicher Buchhalter', zu Buchhaltungstätigkeiten berechtigt. Die Befugnisse der beiden Berufe sind unterschiedlich. Die gesetzliche Grundlage für die Ausübung des Berufes Selbständiger Buchhalter ist das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG), des Berufes Gewerblicher die Gewerbeordnung.
Mit einer einstimmig angenommenen Entschließung ersuchte der Nationalrat im Juni 2005 den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bis Ende der 22. Legislaturperiode die Rechte der Selbständigen Buchhalter und der Gewerblichen Buchhalter anzugleichen und die derzeit getrennten Berufe zu einem Bilanzbuchhalter zu vereinigen. Ziel sollte es sein, einen einheitlichen qualifizierten Buchhaltungsberuf zu schaffen, der seinen Kunden eine umfassende, ihrem Bedürfnissen entsprechende Dienstleistung erbringen kann (Wirtschaftsausschuss 30.6.2005, 1051 BlgNR 22 GP).
Bundesminister Dr. Bartenstein berief Expertengespräche zwischen der Wirtschaftskammer Österreich und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ein und teilte seine Absicht mit, der Entschließung des Nationalrates ehest möglich und im Konsens aller Beteiligten zu entsprechen.
In mehreren Verhandlungen wurde der Inhalt für einen Gesetzesvorschlag erarbeitet.
Wesentliche Inhalte
Das BibuG soll eine Zusammenfassung der bisher getrennten Berufe der Gewerblichen Buchhalter und Selbständigen Buchhalter zu einem Bilanzbuchhalter erleichtern. Gleichzeitig werden die Rechte nach den Bedürfnissen der Kunden orientiert. Die Abgrenzung zum Steuerberater bleibt aufrecht. Die praxisgerechten Flexibilisierungen sind im Interesse von mehr als 300.000 kleinen und mittleren Unternehmen. Bilanzbuchhalter sind zur uneingeschränkten Geschäftsbuchhaltung, Lohnverrechnung und Kostenrechnung berechtigt. Die Erstellung von Bilanzen ist nach allen gesetzlichen Vorschriften, weiterhin aber nur im Rahmen der durch § 125 BAO in der Fassung BGBl I Nr 9/1998 festgesetzten Wertgrenzen und somit nur für kleine Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als € 363.364,17 zulässig. Die Teilnahme an FinanzOnline und Vertretungsrechte stehen den Berufsberechtrigten eingeschränkt zu. Allen Berufsberechtigten stehen die flexiblen Rechte des § 32 der GewO zu (z.B. Handelsrechte, Tätigkeiten anderer Gewerbe, Recht zur Übernahme von Gesamtaufträgen, etc).
Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung zu einem Bilanzbuchhaltungsberuf sind:
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die volle Handlungsfähigkeit,
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die besondere Vertrauenswürdigkeit,
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geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
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eine aufrechte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (nicht erforderlich für Personalverrechner und Buchhalter)
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ein Berufssitz und
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die erfolgreich abgelegte Fachprüfung. Letztere sichert eine sachgerechte Ausführung von Bilanzbuchhaltungstätigkeiten und ist daher sowohl im Interesse der Finanzverwaltung, die sachlich richtige Unterlagen von den Berufsberechtigten erhält, als auch im Interesse der Kunden, die auf eine richtige Bearbeitung ihrer Buchführungsangelegenheiten vertrauen können. Eine jährliche Fortbildungsverpflichtung für Bilanzbuchhalter wird in der Ausübungsrichtlinie spezifiziert.
Die Regelungen über die Prüfung für Bilanzbuchhalter/innen enthalten Antrittsvoraussetzungen (z.B. dreijährige berufliche fachliche Tätigkeit im Rechnungswesen für Bilanzbuchhalter) sowie organisatorische und inhaltliche Bestimmungen. Die Prüfung umfasst inhaltlich die Einnahmen- und Ausgabenrechnung, die doppelte Buchhaltung, das Anfertigen von Jahresabschlüssen, Verbuchung des Zahlungsverkehrs, Zu- und Abgänge im Anlagevermögen, buchhalterische Bedeutung diverser Rechtsfragen, Kostenrechnung, Personalverrechnung, Unternehmensführung, Berufs-recht und anderes.
Die Prüfungen für Buchhalter/innen und Personalverrechner/innen richten sich nach dem Umfang der jerweiligen Berufsrechte und -pflichten.
Das Recht zur Berufsausübung beginnt mit der öffentlichen Bestellung durch die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe. Diese Behörde setzt sich aus je drei Vertretern der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Wirtschaftskammer Österreich zusammen und erfüllt die zur Vollziehung des Gesetzes notwendigen Aufgaben (z.B. Erlassung von Prüfungsordnungen, Bestellung von Bilanzbuchhaltern/innen, Personalverrechnern/innen und Buchhaltern/innen, Erlassung von Ausübungsrichtlinien, Entgegennahme von Verzichtserklärungen zur Berufsausübung, Anerkennung von in der EU erworbenen Qualifikationen für die Berufsausübung in Österreich).
Bestimmungen über allgemeine Rechte und Pflichten sichern einen fairen und transparenten Wettbewerb (Pflicht zur gewissenhaften, sorgfältigen und unabhängigen Berufsausübung, Einhaltung von Berufsbezeichnungsvorschriften, Zweigstellen, interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Angehörigen verschiedener Berufe, Verschwiegenheitspflicht ua). Strafbestimmungen sichern die Einhaltung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes.
In der österreichischen Rechtsordnung einmalig ist die Möglichkeit für Bilanzbuchhalter/innen, die Mitgliedschaft zur gesetzlichen Interessenvertretung zwischen der Wirtschaftskammer und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu wählen und auch jährlich zu wechseln.
Neben dem neuen Beruf des Bilanzbuchhalters wurden die selbständigen Berufe 'Buchhalter' und 'Personalverrechner', die jeweils entsprechende Teile der Berufsberechtigung des Bilanzbuchhalters umfassen, neu geschaffen. Für bestehende berechtigte Gewerbliche und Selbständige Buchhalter wurden erleichterte, zeitlich befristete Übergangsbestimmungen zum Bilanzbuchhalter festgelegt. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht, diese Personen und Gesellschaften können im Rahmen ihrer bisherigen Berufsberechtigung unbeschränkt weiter tätig sein. Neuaufnahmen beider Berufe sind jedoch seit dem 30. Juni 2008 nicht mehr möglich.
Die Gewerbeordnung und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz wurden entsprechend angepasst.
Das BibuG trat mit 1. Jänner 2007 in Kraft. In einer Novelle (beschlossen im Dezember 2007) wurden diverse Ergänzungen (z.B. Rechtspersönlichkeit der Paritätischen Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe, EU-Berufsqualifikationsrichtlinie usw.) sowie Klarstellungen hinsichtlich der Berufsausübung der Selbständigen Buchhalter normiert.
Im Dezember 2009 wurde im Zuge des Gesetzes über die eingetragene Partnerschaft eine Adaptierung in der Richtung vorgenommen, dass auch eingetragene Partner Gesellschafter einer der KWT angehörenden Bilanzbuchhaltergesellschaft sein können
Änderungen und Ergänzungen zum Thema Geldwäsche wurden im Juni 2010 beschlossen und in der BibuG Novelle im BGBl. I Nr. 39/2010 am 15. Juni 2010 veröffentlicht.
Eine Anpassung an die geänderten Bestimmungen für Insolvenzen erfolgte durch das Insolvenzrechtsänderungs - Begleitgesetz mit BGBl. I Nr. 58/2010 vom 27. Juli 2010.
Weitere Entwicklungen
Aufgrund der praktischen Erfahrungen der ersten zwei Jahre der Gültigkeit des Bilanzbuchhaltungsgesetzes und um verschiedene in der Praxis entstandene Fragen und Unklarheiten zu klären hat die Paritätische Kommission Ende 2008 der Aufsichtsbehörde einen umfangreichen Katalog von Änderungen und Verbesserungen übermittelt, die aus Sicht der PK in einer nächsten Novelle des BibuG berücksichtigt werden sollten.
Ziel einer solchen Novelle sollte es außerdem sein, den mit der Vollziehung des Gesetzes - sowohl für die Berufsberechtigten, als auch für die PK - verbundenen administrativen Aufwand erheblich zu reduzieren und dem grundsätzlichen Auftrag des Gesetzgebers, einen einheitlichen selbständigen Beruf zu schaffen, ein weiteres Stück näher zu kommen. Damit verbunden wäre beispielsweise die Einbeziehung und Vereinfachung der Regelungen für Gewerbliche und Selbständigen Buchhalter, die Schaffung eines öffentlichen einheitlichen Registers aller Buchhaltungsberufe, die Adaptierung der Bestimmungen für die Fachprüfungen usw.
Auf Einladung des Bundesministeriums für Wirtschaft fanden daraufhin in den ersten Monaten 2009 intensive Gespräche mit den Interessenvertretungen und dem Ministerium statt. Dabei konnten über eine Reihe von Punkten Einigungen erzeielt werden, die im Entwurfstext für eine Novelle des BibuG zusammengefasst wurden. Der Entwurfstext wurde dem Büro des Bundesministers zur Kontrolle und weiteren Behandlung (Begutachtungsverfahren) übergeben. Die Paritätische Kommission erwartete das In Kraft Treten der Novelle nach Abschluß der parlamentarischen Behandlung spätestens per 1. 1. 2010.
Jedoch erfolgten - entgegen den Ergebnissen der Besprechungen - weder Begutachtungsverfahren noch Regierungsvorlage an das Parlament im Jahre 2009. Weitere 'technische Gespräche' zwischen den Kammern unter Vorsitz des Wirtschaftsministeriums im Frühjahr 2010 blieben ohne greifbares Ergebnis. Die Paritätische Kommission hat wiederholt bei Bundesministerium und den Kammern urgiert und eine sachliche und zielführende legistische Weiterarbeit gefordert.
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