Fortbildungsverpflichtung

Ein Verzeichnis derjenigen Berufsberechtigten, die der Paritätischen Kommission die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung für das Jahr 2008 nachgewiesen haben, finden Sie im Ordner 'Verzeichnisse'. 

In einer mehr und mehr liberalisierten und globalen Wirtschaft ist es von entscheidender Bedeutung für die Berufsangehörigen, ihren Wissensvorsprung zu halten und auszubauen. Dies gilt gleichermaßen für Selbständige und Unselbständige. Nicht zuletzt sorgen die sich laufend ändernden Rahmenbedingungen für neue Herausforderungen, die im Interesse der Kunden und der Arbeitgeber zu bewältigen sind.

Bei den (mit 31.12.2007 ausgelaufenen) BibuG-Übergangsbestimmungen für Gewerbliche und Selbständige Buchhalter wurde daher bereits in Abhängigkeit vom Datum der früheren Prüfung der Nachweis facheinschlägiger Fortbildung verlangt, um sicherzustellen, dass die öffentlich bestellten Bilanzbuchhalter den hohen Anforderungen des Berufes mit ihrem Wissen um die aktuellen Rahmenbedingungen, Vorschriften und Entwicklungen nachweisbar gewachsen sind.

Die Berufsausübungsrichtlinie der Bilanzbuchhaltungsberufe schreibt für die bestellten Berufberechtigten den Nachweis jährlicher Fortbildung im Mindestausmaß von 30 Lehreinheiten vor. Der Nachweis hat durch Beibringung einer vom Unterrichts-/Seminaranbieter ausgestellten Bestätigung über den vollständigen Besuch der Veranstaltung zu erfolgen.

Fortbildung im Sinne des Bilanzbuchhaltungsgesetzes ist die nachgewiesene Teilnahme an Veranstaltungen, die die berufliche und unternehmerische Qualifikation erhalten, erweitern, der technischen und rechtlichen Entwicklung anpassen oder ausbauen.

Der Inhalt des Unterrichts/des Seminars soll den jeweils letzten Stand der gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen umfassen. Die nachzuweisenden Lehreinheiten sind nicht auf bestimmte Gegenstände beschränkt, sondern vom Bilanzbuchhalter, Personalverrechner und Buchhalter individuell auswählbar, müssen allerdings facheinschlägige oder berufsfördernde Inhalte haben. Das bedeutet, dass jeder Berufsberechtigte die für seine Tätigkeit und Schwerpunkte sinnvollen Fortbildungsveranstaltungen und –angebote selbst auswählen kann.

Anbieter von Lehrveranstaltungen, Seminaren etc. können bei der Paritätischen Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe Lehrveranstaltungen/Seminare im Vorhinein zur Anerkennung anmelden. Erhebt die Paritätische Kommission nicht innerhalb von 15 Werktagen schriftlich Einspruch, ist der Anbieter berechtigt, die Veranstaltung in seinen Veröffentlichungen als 'Fortbildung im Sinne des BibuG' zu kennzeichnen. Dies sollte auch, zusammen mit der Anzahl der gebotenen Lehreinheiten, auf der Teilnahmebestätigung vermerkt werden.

Für den Nachweis der absolvierten Fortbildung können auch andere Seminare, Ausbildungen usw. im In- und Ausland eingereicht werden, die, wenn die oben angeführten Bedingungen erfüllt sind, angerechnet werden.

Die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe wählt stichprobenweise diejenigen Berufsberechtigten aus, von denen zu Anfang des Kalenderjahres der Nachweis der beruflichen Weiterbildung im abgelaufenen Jahr im Sinne der Verordnung eingefordert wird. Über die Anzahl der zu überprüfenden Berufsberechtigten entscheidet die Paritätische Kommission in der jeweils ersten Sitzung im Kalenderjahr. Dies kann auch im Laufe des Jahres 'ruhend' gemeldete Berechtigungen betreffen.

Die Aufforderung zum Nachweis hat bis zum 31. Jänner jedes Kalenderjahres für das vergangene Kalenderjahr schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Der Nachweis ist bis 31. März der Paritätischen Kommission vorzulegen. Ergibt die Überprüfung der vorgelegten Unterlagen Übereinstimmung mit den Anforderungen, wird der Berufsberechtigte durch die Paritätische Kommission schriftlich oder elektronisch informiert. Ergibt die Überprüfung keine positive Bewertung, kann die Paritätische Kommission eine entsprechende Verbesserung (Dauer und/oder Inhalt und Frist) vorschreiben.

Freiwillige Überprüfung

Berufsberechtigte können bei der Paritätischen Kommission eine freiwillige Überprüfung der Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung beantragen. Ergibt die Überprüfung der vorgelegten Unterlagen Übereinstimmung mit den Anforderungen, wird dem Berufsberechtigten eine Bestätigung über die Überprüfung und das positive Ergebnis ausgestellt. Damit können auch Berufsberechtigte, die nicht zum Nachweis aufgefordert wurden, eine entsprechende Bestätigung erhalten. Diese wird damit im Kundenverkehr eine wertvolle Akquisitionshilfe.

Fortbildungsverpflichtung bei Neubestellung und Wiederaufnahme

  • Neu bestellte Berufberechtigte haben die Fortbildungsverpflichtung für das Kalenderjahr der Bestellung nachzuweisen, unabhängig vom Zeitpunkt der Bestellung während des Jahres (§ 68 Abs.3 BibuG).
  • Personen, die eine ruhende Befugnis aktiv melden, haben innerhalb von 12 Monaten ab Aktivmeldung den Nachweis von 30 Lehreinheiten zu erbringen ( § 13 Abs. 3 Berufsausübungsrichtlinie). 

Fortbildungsverpflichtung  für Geschäftsführer von Bilanzbuchhalter-, Personalverrechner- und Buchhaltergesellschaften:

Die Fortbildungsverpflichtung gilt uneingeschränkt auch für diese Personen.

Fortbildungsverpflichtung für Selbständige Buchhalter

Die Fortbildungsverpflichtung für Selbständige Buchhalter, die der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehören, richtet sich nach den Bestimmungen der Berufsausübungsrichtlinie der KWT. Selbständige Buchhalter, die der Wirtschaftskammer angehören, haben ihre Fortbildung gegenüber der Paritätischen Kommision Bilanzbuchhaltung  nachzuweisen.

Gemäß Fortbildungsverpflichtung der KWT-Ausübungsrichtlinie beträgt die Fortbildungsverpflichtung verteilt auf 3 Jahre zumindest 120 Stunden. Diese Fortbildung „hat durch die Teilnahme an entsprechend gekennzeichneten Seminaren der Akademie der Wirtschaftstreuhänder oder anderen facheinschlägigen Fortbildungsveranstaltungen oder durch Selbststudium zu erfolgen“.

Die Paritätische Kommission fordert nach strichprobenweiser Auswahl jeweils zu Jahresbeginn die WKÖ-SBH zum Nachweis im Sinne der obigen Bestimmungen auf. Der Nachweis ist bis 31. März zu erbringen.

Fortbildungsverpflichtung bei mehrfacher Berufsberechtigung

Bilanzbuchhalter und SBH (WKÖ-Mitglied): Es gilt die Fortbildungsverpflichtung für Bilanzbuchhalter. Ein Nachweis für die Fortbildungsverpflichtung als SBH ist nicht erforderlich.

Bilanzbuchhalter und SBH (KWT-Mitglied): Es gelten beide Fortbildungsverpflichtungen. Jedoch können sich die Nachweise auf die gleichen Lehrveranstaltungen beziehen.

Bilanzbuchhalter und Steuerberater: Es gelten beide Fortbildungsverpflichtungen. Jedoch können sich die Nachweise auf die gleichen Lehrveranstaltungen beziehen.

 

Langfristig wird eine Vereinheitlichung der Fortbildung aller Buchhaltungsberufe angestrebt.