Änderungen der Rahmenbedingungen

SVA - Vertragsloser Zustand beendet

Wien, 10. Juni 2010 - In einer nächtlichen Verhandlungssitzung zwischen SVA und Ärztekammer wurde eine Lösung erzielt, durch die alle SVA-Versicherten ab sofort wieder wie gewohnt mit der E-Card bargeldlos zu jedem Vertragsarzt der SVA gehen können. Für die SVA steht die Sicherheit der Selbstständigen an erster Stelle. "Es ist gelungen, nach dem Konflikt eine innovative und kreative Lösung zu finden. Gewinner sind die Versicherten", so SVA-Obmann Christoph Leitl bei der gemeinsamen Pressekonferenz von SVA und Ärztekammer. 

Änderungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes und des Bilanzbuchhaltungsgesetzes:

Durch die Bestimmungen der Gesetzesänderungen (BGBl. I Nr. 39/2010) werden alle Angehörigen der Wirtschaftstreuhandberufe und der Bilanzbuchhaltungsberufe einheitlich zu bestimmten Maßnahmen verpflichtet, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

Die Berufsberechtigten werden verpflichtet, risikoadäquate Sorgfaltspflichten bei Begründung von Geschäftsbeziehungen, Abwicklung von Transaktionen, bei Verdacht auf Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung sowie bei Zweifeln an der Echtheit von von Kundenidentifikationsdaten zu setzen .

Im Falle eines Verdachts der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung haben Berufsberechtigte eine Meldung an die Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt zu erstatten. Es besteht keine Meldepflicht, wenn es sich um Informationen handelt, die dem Berufsberechtigten im Rahmen der Beurteilung einer Rechtslage oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren zugekommen sind. Im Zweifelsfall kann die zuständige Behörde um Entscheidung ersucht werden, ob gegen die Durchführung eines bestimmten Auftrages Bedenken bestehen. Im guten Glauben erfolgte Meldungen stellen keine Verletzung der beruflichen Verschwiegenheitspflicht dar und begründen keine Haftung. Informationen über erfolgte Meldungen dürfen nicht weitergegeben werden.

Schließlich werden die Berufsberechtigten verpflichtet, Identifizierungs- und Transaktionsunterlagen zumindest fünf Jahre aufzubewahren und durch innerorganisatorische Maßnahmen die Einhaltung der Anti-Geldwäschebestimmungen auch durch das in der Kanzlei befasste Personal sicherzustellen.

Die Paritätische Kommission wird in Abstimmung mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Wirtschaftskammer eine praktische Anleitung zur unbürokratischen Implementierung erarbeiten und den Berufsberechtigten zugänglich machen.

Eine weitere Änderung (BGBl. I 58/2010) betrifft die formale Umsetzung des neuen Insolvenzgesetzes, wodurch bei den Bestellungsvoraussetzungen (§ 8 BibuG) die neue Terminologie ('Sanierungsverfahren') eingeführt wird. Entgege den Vorschlägen der Paritätischen Kommission wurde die Sperrfrist nach einem Insolvenzverfahren nicht verkürzt und bleibt vorläufig bei 10 Jahren. Die Antragsformulare der Paritätischen Kommission wurden den neuen Bestimmungen angepasst und sind im Download-Center verfügbar. Es wird ersucht, ausschließlich die neuen Formulare zu verwenden.

Da im Gesetzestext nicht nur die Übergangsbestimmungen vergessen wurden und die Bestimmungen unklar formuliert sind, hat die Paritätische Kommission das Aufsichtsministerium um verbindliche Klärung der unklaren bzw. technisch unvollziehbaren Punkte ersucht.

Überstellung der Selbständigen Buchhalter von KWT zu WKÖ

Wien, 24. Juli 2009  -  Entsprechend den Bestimmungen § 98 Abs. 9 und 10 BibuG sind 161 Selbständige Buchhalter/innen  bzw. SBH-Gesellschaften aus der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ausgeschieden und haben per 1. Juli 2009 eine Mitgliedschaft in den Wirtschaftskammern erworben. Berufsrechte und Berufspflichten - soweit diese nicht unmittelbar von der Mitgliedschaft zur KWT abhängen -  gelten unverändert weiter, die Behördenfunktion übernimmt die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe. Dies betrifft insbesondere die folgenden Bereiche:

  • Sämtliche Meldungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung (Ruhen, Wiederaufnahme, Änderung der Daten bzw. Namen und Bezeichnungen und Gesellschaftsformen, Betriebsstätten)
  • Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
  • Fortbildungsverpflichtung
  • Verzicht, Rücklegung
  • Stellvertretung, Widerruf, Suspendierung
  • Fortführungsrecht
  • Regelungen der Berufsausübungsrichtlinie sowie der EU-Berufsqualifikationsrichtlinie

Bisher bei der KWT als 'unselbständig' registrierte SBH werden als Mitglieder der Wirtschaftskammern 'ruhend' verzeichnet, soferne keine widersprechende Meldung erstattet wird. Für Mitarbeiter von SBH und SBH-Gesellschaften tritt anstelle des Kollektivvertrages der KWT der Kollektivvertrag für das Gewerbe in Kraft. Die Änderung der Zugangscodes für FinanzOnline wird durch die Wirtschaftskammer veranlasst (Es tritt keine Änderung der Berechtigung ein). Bezüglich der Auswirkungen in der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung wird auf die entsprechenden Informationen durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder verwiesen.

Betroffene SBH konnten auf freiwilliger Basis bei der Paritätischen Kommission unter Vorlage der Unterlagen ihre erfüllte Fortbildungsverpflichtung für die vergangenen Jahre (2006-2008) noch bis 31. Oktober 2009 nachweisen und erhielten eine entsprechende Bestätigung.

Ablauf der Übergangsbestimmungen für Selbständige Buchhalter

Wien, 1. Juli 2009 - Selbständige Buchhalter, die eine Absichtserklärung für den Verbleib in der KWT abgegeben haben, konnten bis 30. Juni 2009 entweder durch die KWT zum Prüfungsverfahren Steuerberater bescheidmäßig zugelassen worden sein, die Berufberechtigung Bilanzbuchhalter oder Steuerberater erworben haben oder bei der Paritätischen Kommission einen vollständigen Antrag auf Bestellung zum Bilanzbuchhalter eingereicht haben.  Bei Erfüllung einer dieser Bedingungen, trat keine Änderung in der Kammermitgliedschaft ein. Ein Antrag auf Zulassung zur Fachprüfung oder Prüfungsbefreiung ist nicht ausreichend.

Alle anderen Selbständigen Buchhalter, die bisher Mitglieder der KWT waren, wurden mit Wirkung vom 1. Juli 2009 automatisch Mitglieder der Wirtschaftskammern  (Fachgruppen UBIT).

Verordnung zu interdisziplinären Gesellschaften

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes         

Wien, 16. April 2009 - Auf Grund des § 71 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 10/2008 und BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:              

Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 10/2008 und BGBl. I Nr. 3/2009, für interdisziplinäre Gesellschaften zwischen Bilanzbuchhaltern gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes, BGBl. I Nr. 161/2006, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 11/2008 und BGBl. I Nr. 3/2009, und den Wirtschaftstreuhandberufen gemäß § 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes vorliegen.

Mitterlehner

Liste der Selbständigen Buchhalter in der Wirtschaftskammer (Stand 4.11.2009)

Liste der Selbständigen Buchhalter in der WKO per 4.11.2009 (.pdf)

Erlöschen der Berufsberechtigungen

Die Berufsberechtigungen sind gemäß BibuG §§ 83 ff. erloschen.

Bilanzbuchhalter und Bilanzbuchhaltergesellschaften

Name

Ort

Datum des Erlöschens

Baldauf Silke

6712 Thüringen

31.05.2009

Bergmann Anna

9500 Villach

28.02.2008

Berner Renate

5204 Straßwalchen

31.01.2009

CODEXX Steuerberatungs GmbH

9020 Klagenfurt

07.06.010

Deutsch Gerlinde

8330 Feldbach

05.09.2008

Frauenhuber Elisabeth

5231 Schalchen

31.12.2008

Gehmaier Holding GmbH

4600 Wels

30.04.2009

Gerstmaier Ingeborg

4312 Ried i.d. Riedmark

31.03.2009

Gleiss Kristin

9200 Klagenfurt

07.05.2010

Gnigler Gerold

1150 Wien

08.07.2010

Gutschi Karl Heinz

9400 Wolfsberg

16.12.2009

Haider Hannelore

3552 Dross

31.08.2009

Harkam Edith Maria

8054 Seiersberg

31.10.2009

Hitzfelder Siegfried

4690 Schwanenstadt

03.06.2009

Horvath Hedwig

2241 Schönkirchen

28.12.2008

Huber Sabine

3040 Neulengbach

31.12.2008

Kaiser Wolfgang

Kiefer Josef

2500 Baden

3390 Melk

10.03.2009

30.06.2010

KUCOS GmbH

9020 Klagenfurt

31.12.2008

Pichler Bilanzbuchhalter GmbH

9821 Obervellach

01.04.2010

Pieber Constructions GmbH

1190 Wien

12-09.2008

P.P. Kasbauer und Partner

4020 Linz

05.08.2009

Prantl und Partner

6380 St. Johann

14.11.2009

Prissmann Mag. Richard

6020 Innsbruck

07.07.2009

Schuster Stefan

1170 Wien

31.12.2008

Seidl Mag. Michael Erich

8010 Graz

23.02.2010

Singer Rainer

4020 Linz

16.02.2010

Stangl Mathilde

8052 Graz

03.10.2008

Unterweger & Wilfling GmbH

8700 Leoben

24.05.2008

Wildner Judit

1120 Wien

31.12.2009

Personalverrechner und Personalverrechnergesellschaften

Name

Ort

Datum des Erlöschens

Gaßner Christian

Rosenstingl Philipp

1040 Wien

1220 Wien

31.12.2009*

01.01.2008*

* Die Berechtigung als Bilanzbuchhalter ist aufrecht

Buchhalter und Buchhaltergesellschaften

Name

Ort

Datum des Erlöschens

Gaßner Christian

1040 Wien

31.12.2009*

* Die Berechtigung als Bilanzbuchhalter ist aufrecht

Selbständige Buchhalter und Selbständige Buchhaltergesellschaften (Mitglieder der WKÖ)

Die Berufsberechtigungen der folgenden Selbständigen Buchhalter sind erloschen:

Name

Ort

Datum des Erlöschens

Aktivhotel Kanisfluh (vormals

Mag. G. Kaufmann GmbH)

Bayer Eva

6881 Mellau

4150 Rohrbach

16.11.2009

31.03.2009

Binder Elisabeth Mag.

8010 Graz

20.04.2009

Bressler Johanna Ingrid

4060 Leonding

01.04.2008

CST Causa SBH GmbH

1150 Wien

22.04.2009

Dick Silvia

Eder Ursula

Elsner Elisabeth

2483 Ebreichsdorf

4860 Lenzing

8793 Trofaiach

13.05.2008

26.07.2010

31.05.2010

Faltas Essam

1210 Wien

05.05.2009

Figl Martin Mag.(FH)

Fitzinger Johann

3071 Böheimkirchen

4062 Kirchberg-Thening

01.05.2008

28.11.2008

Gaffga Ralf Mag. Dr.

Ganner Eva
Gönitzer Wilfriede Mag.

Grassauer Martin

4020 Linz

4407 Dietach

9422 Maria Rojach

8642 St. Lorenzen

21.07.2010

13.05.2009

08.07.2009

04.06.2008

Gruber Michaela

1030 Wien

16.09.2008

Hochmeister Hans Peter

Höller Aloisia

1230 Wien

5600 St. Johann

01.04.2009

13.05.2009

ISAS Buchhaltungs- und

Lohnverrechnungs GmbH

Jakse Christof Mag.

Jauernig Hildegard

1210 Wien

8010 Graz

5531 Eben/Pongau

29.04.2009

07.06.2009

20.05.2009

Kainz Barbara

3423 St. Andrä-Wördern

14.05.2008

Kathol Sabine

Kitzberger Alois

Klaushofer Norbert

9130 Leibersdorf

5431 Kuchl

5020 Salzburg

24.04.2009

18.05.2010

31.12.2009

Koblmüller Andrea Mag.

1140 Wien

25.03.2008

Koglbauer Claudia

4174 Niederwalchen

24.11.2008

Kroiss Gerhard

4864 Attersee

01.05.2008

Kropfitsch Edith

9500 Villach

22.04.2009

Lackinger Helga

Lederhaas Martina

3250 Wieselburg

8075 Hart b. Graz

01.01.2009

28.06.2010

Lindorfer SBH GmbH

1080 Wien

02.04.2009

Maccani Gmbh

Mählich Manfred

6858 Schwarzach

1220 Wien

11.06.2010

28.08.2008

Mantler-Cejnek J. Mag.Dr.

1090 Wien

29.01.2009

Menacher Maria M. Dr.

3002 Purkersdorf

01.11.2008

Mugrauer Jasmin

8010 Graz

20.05.2008

Narath Consulting KEG

2486 Pottendorf

11.10.2008

Oswald Ingrid

Oswald Siegfried

1160 Wien

8230 Hartberg

21.04.2009

19.05.2009

Papst Andrea

Perl Helmut

Perner Karin Mag.

8200 Gleisdorf

6822 Schnifis

5020 Salzburg

27.06.2008

12.03.2010

26.01.2010

Ploschnitznigg Lisa

8742 Obdach

31.12.2008

Praxmarer Monika

Pöder Siegfried

Profidelis GmbH

Radl Ingrid

6020 Innsbruck

6832 Sulz

3021 Preßbaum

1020 Wien

18.12.2008

01.01.2010

23.10.2009

18.12.2009

SBU Buchhaltungs GmbH

6306 Söll

13.08.2008

Schicho Franz

Schoderböck Susanne

9500 Villach

3644 Emmersdorf

14.01.2009

27.05.2009

Schmoranz Edmund

6850 Dornbirn

15.05.2008

Schöndorfer Wilhelm

Schrattenhofer Johann

1150 Wien

8865 Langenwang

31.12.2008

28.06.2010

Schrutek Christine

1140 Wien

26.06.2008

Siedler Margit

Slad Karl

Stagl Ingrid

Steinbrugger Georgia Mag.

Steinbrugger Karl

Steinbrunner Helmut

Steinhofer Cornelia Mag.Dr.

Stejnek Anita

Stejnek Marion

Stejnek & Partner OEG

5071 Wals

1030 Wien

7071 Rust

9951 Ainet

9951 Ainet

3920 Groß Gerungs

5400 Hallein

2544 Leobersdorf

2560 Berndorf

2544 Leobersdorf

01.09.2009

01.01.2010

12.03.2010

13.10.2009

31.12.2009

19.05.2008

12.06.2009

15.06.2009

15.06.2009

15.06.2009

Stocker Helmut Mag.

9100 Völkermarkt

09.04.2009

Stögerer Maria Mag.(FH)

1100 Wien

31.12.2008

Stross Wolfgang KEG

2351 Wiener Neudorf

13.09.2008

Swancar Rudolf

Truden Gabriela

Tschandl Dkfm.Dr. Alfred

1220 Wien

9073 Viktring

8010 Graz

09.10.2008

19.07.2010

31.05.2010

Wagner Karl

1110 Wien

04.09.2008

Wiesinger Hermann

4030 Linz

25.11.2008

Wolf Gisela Mag.

Wondraczek Johann

6020 Innsbruck

3500 Krems

23.06.2008

16.06.2010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geldwäscherichtlinie - EU-Drittstaatenäquivalenzliste

Brüssel - Wien 18. März 2009 - Die Dritte EU-Geldwäscherichtlinie eröffnet in verschiedenen Vorschriften Privilegien für Beziehungen zu Drittstaaten, sofern diese Drittstaaten Präventionsanforderungen erfüllen, die denen der Dritten EU-Geldwäscherichtlinie entsprechen. Da die EU-Kommission kein Mandat zur Erstellung einer offiziellen EU-Liste von Staaten mit gleichwertigen Standards besitzt, haben sich die EU-Mitgliedstaaten im Komitee zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf eine Liste von Drittstaaten verständigt, bei denen sie aufgrund objektiv feststellbarer Kriterien von einer Gleichwertigkeit der dortigen Präventionsstandards ausgehen konnten.

Die zwischen den Mitgliedstaaten vereinbarte Liste beinhaltet die folgenden Staaten:

  • Argentinien
  • Australien
  • Brasilien
  • Hongkong
  • Japan
  • Kanada
  • Mexiko
  • Neuseeland
  • Russische Förderation
  • Schweiz
  • Singapur
  • Südafrika
  • Vereinigte Staaten von Amerika

Die Mitgliedstaaten der EU sowie des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bedürfen bereits durch ihre Implementierung der Dritten Geldwäscherichtlinie keiner Gleichwertigkeitsqualifizierung. Als gleichwertig gelten ebenfalls die Anforderungen in den französischen Überseegebieten (Mayotte, Neu-Kaledonien, Französisch-Polynesien, Saint Pierre und Miquelon sowie Wallis and Futuna) sowie in den niederländischen Überseegebieten (Niederländische Antillen und Aruba). Diese Überseegebiete gehören zwar nicht zur EU oder zum EWR, gelten aber im Rahmen der FATF als Teil von Frankreich bzw. den Niederlanden.

Neue Beträge in der Sozialversicherung ab 2009

Wien. 1. Dezember 2008 - Ab 1. Jänner 2009 gelten neue Beträge in der Sozialversicherung. Aktuell sind rund 8,2 Millionen Menschen anspruchsberechtigt (Versicherte und mitversicherte Angehörige).

Die neuen beitrags- und leistungsrechtlichen Werte stehen unter der Internet-Adresse http://www.hauptverband.at zum Download zur Verfügung.


Dokumentation der Sorgfaltspflichten hinsichtlich Terrorismusbekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche

Wien, 7. November 2008 - Die Paritätische Kommission erinnert alle Berufsberechtigten an die aus der Berufsausübungsrichtlinie resultierende Verpflichtung zur Dokumentation der Sorgfaltspflichten. Details finden Sie in Berufsausübungsrichtlinie (Berufsstand/Berufsausübung - Rubrik BA-Richtlinie). Weitere Informationen stehen Ihnen unter Service/Aktuelles zur Verfügung. Eine Meldung über die erfüllten Sorgfaltspflichten ist nicht erforderlich, jedoch ist die Erfüllung aktenmäßig festzuhalten.

Weiterführende Informationen finden Sie unter der Rubrik 'Aktuelles' sowie in den Rundschreiben der Finanzmarktaufsicht:

Rundschreiben der FMA

Rundschreiben zur Übermittlung von Auftraggeberdaten (20.05.2010)

Rundschreiben zu Verdachtsmeldungen (20.05.2010)

Rundschreiben zum risikoorientierten Ansatz (23.12.2009)

Rundschreiben zur Feststellung und Überprüfung der Identität (03.07.2008)

Rundschreiben zur Feststellung und Überprüfung der Identität für Versicherungsunternehmen (13.11.2008)

Rundschreiben der FMA

 

Fortbildungsverpflichtung

Wien, 3. Juni 2009, 16. August 2010 - Gemäß § 68 Abs.3 BibuG sind Berufsberechtigte verpflichtet, Fortbildungsveranstaltungen hinsichtlich der neuesten berufseinschlägigen Entwicklungen zum Zweck der Vertiefung der fachlichen Kenntnisse in einem jährlichen Ausmaß von mindestens 30 Lehreinheiten zu besuchen. Für Selbständige Buchhalter/innen gilt eine Verpflichtung von 120 Lehr- und Lernheiten verteilt auf drei Jahre.

Die Paritätische Kommission hat im Jänner 2009 bzw. im Jänner 2010 stichprobenartig eine größere Anzahl von aktiven Berufsausübenden der Bilanzbuchhaltungsberufe und der den Wirtschaftskammern angehörenden Selbständigen Buchhalter/innen zum Nachweis der Erfüllung ihrer Fortbildungsverpflichtung im Jahre 2008 bzw. 2009 schriftlich aufgefordert. Bei Gesellschaften wurde der Geschäftsführer aufgefordert. Aufgrund der eingegangenen Meldungen  hat die Paritätische Kommission eine Bestätigung ausgestellt, bzw. bei Nichterfüllung einen entsprechenden Verbesserungsauftrag erteilt.

Berufsberechtigte, die von der Paritätischen Kommission nicht zum Nachweis der absolvierten Fortbildung aufgefordert wurden, konnten eine solche Überprüfung für das Jahr 2008 bzw. 2009 freiwillig beantragen. Die Aufforderung zum Nachweis der Fortbildung 2010 ergehet an die ausgewählten Berufsberechtigten im Jänner 2011.

Personen bzw. Geschäftsführer von Gesellschaften der Berufsberechtigung Bilanzbuchhalter, die trotz Aufforderung 2008 nicht den kompletten Nachweis erbingen konnten, haben ohne weitere Aufforderung bis 31. März l.J den Nachweis für 60 absolvierte Lehreinheiten im Zeitraum 1.1.2008 bis 31.12.2009 bei der Paritätischen Kommssion vorzulegen. Für Personen bzw. Geschäftsführer mit der den Berufsberechtigungen Buchhaltung bzw. Personalverrechnung gilt in diesem Falle eine Nachweisverpflichtung von 30 Lehreinheiten für den gleichen Zeitraum.

Selbständige Buchhalter bzw. Geschäftsführer von Selbständigen Buchhaltergesellschaften, die Mitglied der Wirtschaftskammern sind, gilt eine analoge Regelung unter Berücksichtigung der Vorschriften der Ausübungsrichtlinie zum Wirtschaftstreuhanxdberufsgesetz.

Zur praktischen Abwicklung des Nachweises stellt die Paritätische Kommission Formblätter zum Download zur Verfügung. Ein Merkblatt zum Thema Fortbildungsverpflichtung sowie die zu verwendenden Formulare (unterschiedlich zwischen natürlichen Personen und Gesellschaften) finden Sie im Kapitel Berufsstand/Berufsausübung - Ordner Fortbildung.

Im Zweifelsfall erteilt die Paritätische Kommission gerne Auskunft zur Anrechnung der facheinschlägigen Fortbildung.

Kammerwechsel zum 1. 1. 2011

Wien, 1. Februar 2010 - Gemäß § 96 Abs.3 BibuG können Bilanzbuchhalter und Bilanzbuchhaltergesellschaften ihre Mitgliedschaft durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung an die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltung mit 31. Dezember eines jeden Jahres wechseln. Diese Erklärung muss bis 30. September bei der Paritätischen Kommission einlangen.

Alle bis zum 30. September 2010 einlangenden Erklärungen werden den betroffenen Kammern übermittelt. Damit endet die Mitgliedschaft in der bisherigen Kammer am 31. Dezember 2010, die Mitgliedschaft in der neuen Interessenvertretung beginnt am 1. Jänner 2011. Soferne die Paritätische Kommission dem Antragsteller keine weitere Mitteilung bzw. einen Hinderungsgrund bekannt gibt, gilt diese Veröffentlichung als Bestätigung des durchgeführten Verfahrens für den Kammerwechsel.

Bei Kammerwechsel von Gesellschaften in die KWT ist darauf zu achten, dass die besonderen Bestimmungen für Gesellschaften in der KWT (z.B. Firmenname, Besitzverhältnisse, Geschäftsführer) eingehalten werden.