Spezielle Berufspflichten

Alle Berufsberechtigten der Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhalter/innen / Buchhalter/innen / Personalverrechner/innen)  sind verpflichtet

 1. Ihren Beruf gewissenhaft, sorgfältig, eigenverantwortlich und unabhängig und unter Beachtung der im Gesetz und den Verordnungen enthaltenen Bestimmungen auszuüben. (Bilanzbuchhaltunggesetz, Prüfungsordnung, Berufsausübungsrichtline etc.).

 2. Sich im Geschäftsverkehr mit Auftraggebern standesgemäß zu verhalten.

 3. Gegenüber anderen Berufsberechtigten und Personen anderer Berufe, die durch die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes berührt werden, standesgemäßes Verhalten zu üben.

 3. Sich der Kontrolle der sonstigen Pflichten von Berufsberechtigten durch die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe zu stellen.

 4. Angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Berufsberechtigten von einer Ausnutzung durch die organisierte Kriminalität und einer Verwicklung in diese gemäß der EU-Richtlinie zu treffen.

 5. Für Schäden aus ihrer Tätigkeit eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei einem zum Betrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und für die gesamte Dauer des Bestehens ihrer Berufsberechtigung aufrechtzuerhalten. (Nicht verpflichtend für Buchhalter und Personalverrechner).

 6. Die Übernahme eines Auftrages abzulehnen, der sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit an Weisungen fachlicher Art des Auftraggebers binden würde. (Unabhängigkeit). Die Annahme von Aufträgen durch Bilanzbuchhalter oder Selbständige Buchhalter, die sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Deckungsumfang ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht enthalten sind, ist unzulässig.

 7. Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten einzuhalten. Für diese Verschwiegenheitspflicht ist es ohne Bedeutung, ob die Kenntnis dieser Umstände und Tatsachen auch anderen Personen zugänglich ist oder nicht.

 8. Fortbildungsveranstaltungen hinsichtlich der neuesten berufseinschlägigen Entwicklungen zum Zweck der Vertiefung der fachlichen Kenntnisse in einem jährlichen Ausmaß von mindestens 30 Lehreinheiten nachzuweisen Die Fortbildungsverpflichtung für Selbständige Buchhalter/innen beträgt 120 LE verteilt auf drei Kalenderjahre.

9. Einen im EU- oder EWR-Raum gelegenen Berufssitz zu haben.

10. Der Paritätischen Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe binnen einem Monat schriftlich sämtliche Änderungen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung oder die Anerkennung oder sonstigen meldepflichtigen Umstände betreffen, zu melden.

Die Berufspflichten derjenigen Selbständigen Buchhalter/innen, die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind und der Gewerblichen Buchhalter/innen richten sich soweit nicht anders geregelt nach den Bestimmungen des WTBG bzw. der Gewerbeordnung.

 

 Gesellschaften

Für Bilanzbuchhaltergesellschaften, die die Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer wählen, sowie für Buchhalter-gesellschaften und Personalverrechnergesellschaften, gelten die auf Gesellschaften anzuwendenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994. Diese Gesellschaften können daher alle anderen gewerblichen Tätigkeiten in den Betätigungsumfang der Gesellschaft einbeziehen. Zulässig sind alle Gesellschaftsformen, Beteiligungen, Firmenbezeichnungen und Gesellschafter. Voraussetzung ist eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (nicht für Buchhalter- und Personalverrechnergesellschaften) und der Nachweis der Voraussetzungen lt. BibuG für den gewerblichen Geschäftsführer.

Spezielle Voraussetzungen für die Anerkennung als Bilanzbuchhaltergesellschaft, die die Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder anstrebt, sind

  • eine zugelassene Rechtsform (Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft, GmbH, AG)
  • die Bezeichnung 'Bilanzbuchhaltergesellschaft'
  • die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
  • nur bestimmte Gesellschafter/Aktionäre
  • bestimmte Aufteilungen des Kapitals und der Stimmrechte, die einen ausschließlichen Einfluß von Bilanzbuchhaltern (u.U. auch Steuerberatern) garantieren

Berufsrechtlich unterliegen diese Gesellschaften, sowie Gesellschaften von Selbständigen Buchhaltern (unabhängig von der jeweiligen Kammermitgliedschaft) denselben Einschränkungen (z.B. Provisionsverbot) wie natürliche Personen, die Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind.