Berufsrechte - Berufsumfänge Bibu Personalverrechner Buchhalter SBH GBH
Selbständige Bilanzbuchhalter/innen und Bilanzbuchhaltergesellschaften haben das Recht auf:
1. Einrichtung von Buchhaltungs- und Bilanzierungssystemen und die damit zusammenhängenden Beratungsleistungen.
2. Führung der pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
3. Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen) nach Unternehmensrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der durch § 125 Bundesabgabenordnung i.d. Fassung BGBl. I Nr. 9/1988 festgesetzten Wertgrenzen.
4. Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes, den Unabhängigen Verwaltungssenaten, dem Unabhängigen Finanzsenat und dem Verwaltungsgerichtshof.
5. Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, sowie das Stellen von Rückzahlunganträgen.
6. Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen, sowie die Erklärung zur Verwendung von Gutschriften.
7. Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben, sowie die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, jedoch nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren.
8. Einrichtung und Führung der kalkulatorischen Buchhaltung (Kalkulation - Kostenrechnung).
9. Erbringung sämtlicher Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges.
10. Erbringung von Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen.
11. Erbringung von Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten.
12.Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden Tätigkeiten (Berechtigungen) unmittelbar zusammenhängen.
13. Vertretung in Angelegenheiten der Kammerumlagen gegenüber den gesetzlichen Interessenvertretungen.
14. Erbringung sämtlicher Nebentätigkeiten gemäß der Gewerbeordnung (Ausübung von anderen Gewerben in geringem Ausmaß).
15 Öffentliche Bestellung als Bilanzbuchhalter/in bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. (Bei Gesellschaften: öffentliche Anerkennung).
16. Wahl der gesetzlichen Interessenvertretung (gesetzliche Mitgliedschaft) entweder bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder bei der Wirtschaftskammer Österreich und die Mitgliedschaft jährlich zu wechseln.
17. Eintragung in ein öffentliches Berufsregister.
18. Gründung und Betrieb von Bilanzbuchhaltergesellschaften. Für Mitglieder der WKÖ gilt keine Einschränkung bei der möglichen Rechtsform.
19. Gründung und Betrieb von interdisziplinären Gesellschaften zusammen mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern oder Unternehmensberatern und anderen gewerblichen Unternehmen.
20. Führung der Berufsbezeichnung Bilanzbuchhalter/in bei Ausübung selbständiger Tätigkeiten.
21. Errichtung von Zweigstellen.
22. Befreiung eines Berufsberechtigten zur Ablegung eines Zeugnisses, zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften im Verwaltungs-, Abgaben-, Zivil- und Strafverfahren (Zeugenentschlagungsrecht, im Abgabeverfahren gleiche Rechte wie ein Rechtsanwalt).
23. Einfache Berufung im geschäftlichen Verkehr auf die ihm/ihr erteilte Bevollmächtigung; diese ersetzt den urkundlichen Nachweis.
24. Sonstige Rechte der Gewerbeordnung für die Berufsberechtigten, die Mitglieder der Wirtschaftskammern sind (z.B. keine Einschränkung bei der Wahl des Firmennnamens).
25. Annahme oder die Gewährung von Provisionen oder die Weitergabe von Aufträgen unter Provisionsvorbehalt (nur für Mitglieder der Wirtschaftskammer).
26. Die Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Bilanzbuchhaltungsberufes vorübergehend mit der Rechtsfolge zu verzichten, dass hierdurch Ruhen der Berufsbefugnis eintritt. Für diese Zeit entfällt die Verpflichtung zur Vermögensschaden - Haftpflichtversicherung. Mitglieder der KWT können den Berufsstatus 'unselbständig' wählen.
27 Volle Anrechnung der beruflichen Tätigkeitauf die Voraussetzungen für den Antritt zur Steuerberater-Prüfung.
28. Keine speziellen Einschränkungen in der Werbung für ihre Dienstleistungen.
29. Ausübung ihrer vollen Berufsrechte im EU-und EWR-Raum entsprechend der EU-Berufsqualifikationsrichtlinie.
Selbständig tätige Buchhalter/innen und Buchhaltergesellschaften nach BibuG haben das Recht auf:
1. Einrichtung von Buchhaltungssystemen und die damit zusammenhängenden Beratungsleistungen.
2. Führung der pagatorischen Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlichder Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
3. Einrichtung und Führung der kalkulatorischen Buchhaltung (Kalkulation - Kostenrechnung).
4. Erbringung sämtlicher Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges.
5. Befreiung von der Ablegung eines Zeugnisses (Zeugenentschlagungsrecht) im Verwaltungs-, Abgaben-, Zivil- und Strafverfahren hinsichtlich dessen, was dem Berufsberechtigten in Ausübung seines Bilanzbuchhaltungsberufes bekannt geworden ist.
6. Erbringung sämtlicher Nebentätigkeiten gemäß der Gewerbeordnung (Ausübung von anderen Gewerben in geringem Ausmaß).
7. Öffentliche Bestellung als Buchhalter/in bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. (Bei Gesellschaften: öffentliche Anerkennung).
8. Eintragung in ein öffentliches Berufsregister.
9. Gründung und Betrieb von Buchhaltergesellschaften ohne Einschränkung bei der möglichen Rechtsform.
10. Führung der Berufsbezeichnung "Öffentlich bestellte/r Buchhalter/in" bei Ausübung selbständiger Tätigkeiten.
11. Errichtung von Zweigstellen.
12. Sonstige Rechte der Gewerbeordnung (z.B. keine Einschränkung bei der Wahl des Firmennnamens).
13. Annahme oder die Gewährung von Provisionen oder die Weitergabe von Aufträgen unter Provisionsvorbehalt
14. Die Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Buchhaltungsberufes vorübergehend mit der Rechtsfolge zu verzichten, dass hierdurch Ruhen der Berufsbefugnis eintritt.
15. Keine speziellen Einschränkungen in der Werbung für ihre Dienstleistungen.
16. Ausübung ihrer vollen Berufsrechte im EU-und EWR-Raum entsprechend der EU-Dienstleistungsrichtlinie.
Selbständige Personalverrechner/innen und Personalverrechnergesellschaften haben das Recht auf:
1. Einrichtung und Ausübung der Lohn- und Gehaltsverrechnung als Dienstleistung für Dritte.
2. Vertretung und Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohn- und Gehaltsverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben (ausgenommen die Vertretung im Rahmen der gemeinsamsen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben und die Vertretung im Rechtsmittelverfahren).
3. Erbringung sämtlicher Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges.
4. Befreiung von der Ablegung eines Zeugnisses (Zeugenentschlagungsrecht) im Verwaltungs-, Abgaben-, Zivil- und Strafverfahren hinsichtlich dessen, was dem Berufsberechtigten in Ausübung seines Bilanzbuchhaltungsberufes bekannt geworden ist.
5. Erbringung sämtlicher Nebentätigkeiten gemäß der Gewerbeordnung (Ausübung von anderen Gewerben in geringem Ausmaß).
6. Öffentliche Bestellung als Personalverrechner/in bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. (Bei Gesellschaften: öffentliche Anerkennung).
7. Eintragung in ein öffentliches Berufsregister.
8. Gründung und Betrieb von Personalverrechnergesellschaften ohne Einschränkung bei der möglichen Rechtsform.
9. Führung der Berufsbezeichnung "Öffentlich bestellte/r Personalverrechner/in" bei Ausübung selbständiger Tätigkeiten.
10. Errichtung von Zweigstellen.
11. Sonstige Rechte der Gewerbeordnung (z.B. keine Einschränkung bei der Wahl des Firmennnamens).
12. Annahme oder die Gewährung von Provisionen oder die Weitergabe von Aufträgen unter Provisionsvorbehalt
13. Die Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Personalverrechnerberufes vorübergehend mit der Rechtsfolge zu verzichten, dass hierdurch Ruhen der Berufsbefugnis eintritt.
14. Keine speziellen Einschränkungen in der Werbung für ihre Dienstleistungen.
15. Ausübung ihrer vollen Berufsrechte im EU-und EWR-Raum entsprechend der EU-Dienstleistungsrichtlinie.
'Selbständige Buchhalter/innen' (Beruf nach WTBG) haben das Recht auf:
1. Einrichtung von Buchhaltungs- und Bilanzierungssystemen und die damit zusammenhängenden Beratungsleistungen.
2. Führung der pagatorischen Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
3. Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen) nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der durch § 125 Bundesabgabenordnung i.d. Fassung BGBl. I Nr. 9/1988 festgesetzten Wertgrenzen.
4. Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes, den Unabhängigen Verwaltungssenaten, dem Unabhängigen Finanzsenat und dem Verwaltungsgerichtshof.
5. Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes
6. Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen.
7. Durchführung der Lohnverrechnung.
8. Einrichtung und Führung der kalkulatorischen Buchhaltung (Kalkulation - Kostenrechnung).
9. Erbringung sämtlicher Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges.
10. Erbringung von Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen.
11. Erbringung von Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten.
12. Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden Tätigkeiten (Berechtigungen) unmittelbar zusammenhängen.
13. Befreiung von der Ablegung eines Zeugnisses (Zeugenentschlagungsrecht) im Verwaltungs-, Abgaben-, Zivil- und Strafverfahren hinsichtlich dessen, was dem Berufsberechtigten in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist.
14. Eintragung in ein öffentliches Berufsregister (Mitglieder der KWT. im Mitgliederverzeichnis der KWT, Mitglieder der Wirtschaftskammer im Verzeichnis der Paritätischen Kommission).
15. Betrieb von Gesellschaften in bestimmten Rechtsformen (Die Neugründung einer Gesellschaft 'Selbständige Buchhaltungsgesellschaft' ist seit dem 1.7. 2008 nicht mehr möglich).
16. Führung der Berufsbezeichnung Selbständige/r Buchhalter/in bei Ausübung selbständiger Tätigkeiten.
17. Errichtung von Zweigstellen.
18. Befreiung eines Berufsberechtigten zur Ablegung eines Zeugnisses, zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften im Verwaltungs-, Abgaben-, Zivil- und Strafverfahren (Zeugenentschlagungsrecht, im Abgabeverfahren gleiche Rechte wie ein Rechtsanwalt).
19. Einfache Berufung im geschäftlichen Verkehr auf die ihm/ihr erteilte Bevollmächtigung; diese ersetzt den urkundlichen Nachweis.
20. Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Bilanzbuchhaltungsberufes vorübergehend mit der Rechtsfolge zu verzichten, dass hierdurch Ruhen der Berufsbefugnis eintritt. Für diese Zeit entfällt die Verpflichtung zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Mitglieder der KWT können den Berufsstatus 'unselbständig' beibehalten, soferne sie diesen bereits am 30. Juni 2008 besassen.
21. Anrechnung der beruflichen Tätigkeitauf die Voraussetzungen für den Antritt zur Steuerberater-Prüfung.
22. Ausübung ihrer vollen Berufsrechte im EU-und EWR-Raum entsprechend der EU-Berufsqualifikationsrichtlinie.
23. Befristetes Verbleiben in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unter den Bestimmungen des § 98 BibuG.
Der Berechtigungsumfang der Gewerblichen Buchhalter/innen richtet sich nach den Bestimmungen des § 102 der Gewerbeordnung idF BGBl. I Nr. 85/2005.
§ 102. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Buchhaltung (§ 94 Z 9) bedarf es für die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe, und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988. Gewerbliche Buchhalter sind weiters zur Vertretung und zur Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen einschließlich der zusammenfassenden Meldungen, zur Akteneinsicht auf elektronischem Wege bei den Finanzbehörden und zur kalkulatorischen Buchhaltung berechtigt. Die nähere Regelung der automationsunterstützten Datenverarbeitung zwischen gewerblichen Buchhaltern und den Abgabenbehörden des Bundes erfolgt durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen. Ab dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung kann das Recht auf Vertretung gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes ausgeübt werden. Gewerbliche Buchhalter sind zum Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen), ausgenommen im Rahmen der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, und zur Vertretung ihrer Auftraggeber vor Behörden nicht berechtigt.
(2) Gewerbliche Buchhalter haben sich im geschäftlichen Verkehr, auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen als "Gewerbliche Buchhalter" zu bezeichnen.
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