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Selbständige Buchhalter – Überleitung KWT – WKO

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG) sieht einen automatischen Wechsel der Kammerzugehörigkeit von Selbständigen Buchhaltern  in bestimmten Fällen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten vor. Mit 1. April 2008 traten daher einige Änderungen für jene Selbständigen Buchhalter in Kraft, die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder  in die Wirtschaftskammern wechselten. Konkret sind für den Wechsel der Selbständigen Buchhalter von der KWT in die WKO die folgenden Bestimmungen des § 98 BibuG relevant:

1. Rechtliche Grundlagen:

§ 98 Abs. 8 BibuG sieht grundsätzlich vor, dass für Selbständige Buchhalter, die bis 31. März 2008 nicht die im BibuG normierten Voraussetzungen für die Erlangung der Berufsberechtigung als Bilanzbuchhalter erfüllt haben, mit Ablauf diesen Tages die Mitgliedschaft zur KWT endete. Mit 1. April 2008 begann daher für diese Personen  und SBH-Gesellschaften die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern und ihren Fachorganisationen (Fachverband und Fachgruppen UBIT - Unternehmensberatung und Informationstechnologie).

Die Novelle des BibuG vom 7. Jänner 2008 ergänzte diese Übergangsbestimmungen indem in Abs. 9 eine Ausnahmebestimmung vom Wechsel der Mitgliedschaft gemäß Abs. 8 für jene Selbständigen Buchhalter eingeführt wird, die bis 31. März 2008 bei der Paritätischen Kommission schriftlich erklärt haben, dass sie

  1. alle Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung oder Anerkennung als Bilanzbuchhalter oder die Zulassung zum Prüfungsverfahren Steuerberater bis 30.Juni 2009 nachzuweisen beabsichtigen und ihre Mitgliedschaft nicht ändern wollen oder
  2. sich bereits im Prüfungsverfahren zum Steuerberater befinden und ihre Mitgliedschaft nicht ändern wollen.

Im Abs. 10 wird festgelegt, dass die Mitgliedschaft Selbständiger Buchhalter zu den Wirtschaftskammern und ihren Fachorganisationen spätestens mit 01. Juli 2009 beginnt, wenn die ergänzenden Übergangsbestimmungen (Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung oder Anerkennung als Bilanzbuchhalter oder die Zulassung zum Prüfungsverfahren Steuerberater) bis 30.Juni 2009 nicht erfüllt werden.

ACHTUNG: Zu den Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung als Bilanzbuchhalter gehört die erfolgreiche Ablegung der gesamten Fachprüfung lt. BibuG oder eine von der Paritätischen Kommission als gleichwertig im Sinne des § 24 anerkannte Prüfung. Ein laufendes Prüfungsverfahren oder eine Zulassung zur Fachprüfung ist (im Gegensatz zur Option Steuerberater) nicht ausreichend !

Für am 20.06. 2009 bereits zur Fachprüfung Steuerberater zugelassene Selbständige Buchhalter beginnt die Wirtschaftskammer-Mitgliedschaft spätestens mit 31.12.2016, wenn diese bis dahin die Fachprüfung Steuerberater nicht erfolgreich absolviert haben.

Bei einem Widerruf der Erklärung gemäß Abs. 9 durch den Selbständigen Buchhalter beginnt die Mitgliedschaft der SBH zur WKO am 1. Tag des auf den Widerruf folgenden Kalendermonats.

2. Fragestellungen:

2.1. Welcher Kollektivvertrag gilt für Selbständige Buchhalter als Mitglieder der KWT bzw. der WKO(Kollektivvertragszugehörigkeit der Angestellten von Selbständigen Buchhaltern)? 

Für Angestellte von Selbständigen Buchhaltern, die Mitglieder der KWT sind, gilt der Kollektivvertrag für Angestellte bei Wirtschaftstreuhändern. Der Kollektivvertrag ist abrufbar unter

http://www.kwt.or.at/de/PortalData/2/Resources/downloads/downloadcenter/KV010906.pdf

Bei einem Wechsel der Mitgliedschaft von Selbständigen Buchhaltern in die Wirtschaftskammern kommt es für deren Angestellte auch zu einer Änderung hinsichtlich der Geltung des Kollektivvertrages.

Für Angestellte von Mitgliedsbetrieben des FV UBIT gilt mit Ausnahme der IT Betriebe der „Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe in der Dienstleistung in Information und Consulting“. Durch den Wechsel von Selbständigen Buchhaltern von der KWT in die Wirtschaftskammern und die Begründung der Mitgliedschaft im Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie gilt ab dem Tag der Begründung der Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer für Angestellte von Selbständigen Buchhaltern nicht mehr der Kollektivvertrag für Angestellte bei Wirtschaftstreuhändern, sondern der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe in der Dienstleitung in Information und Consulting. Dieser Kollektivvertrag ist abrufbar unter:

http://wko.at/ubit/KV/ub_kv_2009.pdf

Es wird daher den Selbständigen Buchhaltern empfohlen, ihre Angestellten über den KV-Wechsel zu informieren und den Kollektivvertrag im Betrieb in einem für alle Arbeitnehmer zugänglichen Raum aufzulegen.

Weiters sollten die entsprechenden Arbeitsverträge mit den Angestellten überprüft werden, ob diese auch den Ansprüchen des neu anzuwendenden Kollektivvertrags entsprechen. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass die Einstufung der Angestellten laut dem neuen Kollektivvertrag vorgenommen wird und die Verwendungsgruppe bzw. das jeweilige Verwendungsgruppenjahr dieser Einstufung dem Angestellten mitgeteilt wird. Darüber hinaus sollten für die Angestellten neue Dienstzettel erstellt werden.

Auskünfte zum Kollektivvertrag erteilen die Fachgruppengeschäftststellen UBIT in den Wirtschaftskammern.

2.2. Was ist mit der Beschäftigung von Treuhand-Assistenten durch SBH als Mitglied der WKO?

Der Kollektivvertrag für Angestellte bei Wirtschaftstreuhändern sieht neben den Bestimmungen des Angestelltengesetzes und des Jugendbeschäftigungsgesetzes Sonderbestimmungen für jugendliche Angestellte unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung („Treuhand-Assistenten i. A.“ - Praktikanten) sowie bei abgelegter Prüfung („Geprüfter Treuhand-Assistent“) vor. Der Kollektivvertrag ist abrufbar unter

http://www.kwt.or.at/de/PortalData/2/Resources/downloads/downloadcenter/KV010906.pdf 

Durch den Wechsel von Selbständigen Buchhaltern in die Wirtschaftskammern und der nunmehrigen Geltung des Rahmenkollektivvertrags für Angestellte im Handwerk und Gewerbe sowie in der Dienstleistung in Information und Consulting sind auch diese Arbeitsverträge entsprechend anzupassen und gelten die Sonderbestimmungen des Kollektivvertrags für Angestellte bei Wirtschaftstreuhändern nicht weiter.

2.3. Welche Auswirkungen hat der Kammerwechsel auf die Nutzung von FinanzOnline und wie erfolgt der Datenaustausch zwischen den Kammern?

Die Berechtigungen als Selbständiger Buchhalter im Rahmen von FinanzOnline bleiben im vollen Umfang erhalten. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder wird dem Fachverband UBIT alle relevanten Mitgliederdaten übermitteln. Dieser meldet in gewohnter Form alle aktiven Berechtigungen an das System von FinanzOnline. Dadurch bleiben auch alle bisherigen Einstellungen der Selbständigen Buchhalter in FinanzOnline erhalten und können diese  ohne Unterbrechung mit den gewohnten Zugangsdaten das System benutzen. Es besteht somit kein weiterer Handlungsbedarf seitens der betroffenen Selbständigen Buchhalter.

2.4. Welche Rechtsgrundlage gilt für Selbständige Buchhalter, die in die Wirtschaftskammern wechseln?

Für Selbständige Buchhalter als Mitglieder der KWT gilt als organisationsrechtliche und berufsrechtliche Rahmenbedingung das Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG), abrufbar unter

http://www.kwt.or.at/de/PortalData/2/Resources/downloads/pruefungswesen/WTBG.pdf

Mit dem Wechsel in die Wirtschaftskammern werden die organisationsrechtliche Grundlage von jener der Berufsausübung getrennt. Als neue organisationsrechtliche Rahmenbedingung gilt das Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG), abrufbar unter

http://wko.at/reorg/organisationsrecht/wkg.pdf

Als berufsrechtliche Grundlage ist jedoch nach wie vor das WTBG heranzuziehen, jedoch gilt das WTBG für Selbständige Buchhalter in den Wirtschaftskammern nur mit Ausnahme jener Bestimmungen, die sich auf die Mitgliedschaft in der KWT beziehen bzw. die mit der Mitgliedschaft in der KWT in Zusammenhang stehen und insoweit das BibuG nicht spezielle Regelungen für diese Berufsgruppe vorsieht..

Dieser Grundsatz bedeutet im Ergebnis, dass der 2.Teil des WTBG (Disziplinarrecht) und der 3.Teil (berufliche Vertretung) im Wesentlichen nur für jene Selbständigen Buchhalter gelten, die Mitglied der KWT sind.

Der 1.Teil des WTBG (Berufsrecht) gilt grundsätzlich für Selbständige Buchhalter als Mitglied der Wirtschaftskammern weiter. Dies betrifft insbesondere die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 91 sowie den Provisionsvorbehalt gemäß § 95. Einzelne Bestimmungen des 1. Teiles WTBG sind jedoch für WKO-SBH nicht oder nicht mehr von Relevanz, wenn sich diese insbesondere auf Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beziehen.

Beide Kammern und das Bundesministerium haben die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe beauftragt, die bisherigen Behördenfunktionen der KWT, soweit diese für in die Wirtschaftskammern gewechselten Selbständigen Buchhalter zutrifft, gemäß § 91 Abs. 3 BibuG zu übernehmen. Die KWT ist bekanntlich sowohl Behörde als auch Interessenvertretung, die Behördenfunktionen der WKO (z.B. Meisterprüfungsstelle) sind jedoch für die in Frage kommenden Bestimmungen nicht anwendbar, da für die Gewerbebetriebe entweder keine derartigen Bestimmungen existieren oder zur Gewerbebehörde ressortieren.

Für die folgenden Situationen wird daher die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe in Anwendung der zutreffenden Bestimmungen des WTBG tätig:

  • Kontrolle der Fortbildungsverpflichtung
  • Errichtung einer Zweigstelle
  • Schlichtungsverfahren
  • Ruhen der Befugnis
  • Wiederaufnahme
  • Stellvertretung
  • Suspendierung
  • Verzicht
  • Kontrolle der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
  • Berufsregister
  • Ausübung einer anderen selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit
  • Bestellung eines Liquidators im Bedarfsfall

Bei Zweifelsfällen, inwieweit Bestimmungen des WTBG im Einzelfall anwendbar sein, sollte eine Anfrage an die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltung (info@bilanzbuchhaltung.or.at) gerichtet werden.

2.5. Was passiert mit in der KWT vor dem Wechsel „unselbständig" tätigen Selbständigen Buchhaltern und  "ruhend" gemeldeten Selbständigen Buchhaltern ?

§ 8 Abs. 3 WTBG sieht vor, dass im Fall einer schriftlichen Erklärung des Berufsberechtigten über die ausschließliche unselbständige Ausübung des Berufes, der Berufsberechtigte während dieser Zeit von der Aufrechterhaltung der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung befreit ist. Darüber hinaus sieht § 97 Abs. 1 WTBG vor, dass berufsberechtigte Selbständige Buchhalter berechtigt sind, auf ihre Berufsbefugnis zur selbständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes vorübergehend mit der Rechtsfolge zu verzichten, sodass eine ruhende Berufsbefugnis eintritt.

Daher ist auch eine Aufnahme von unselbständigen Selbständigen Buchhaltern gemäß § 8 Abs. 3 WTBG in die Wirtschaftskammern zulässig. Die Begründung hierfür wird insbesondere in der Tatsache gesehen, dass die Mitgliedschaft zur WKO weder durch die faktische Nichtausübung einer für die Mitgliedschaft konstitutiven Berechtigung noch durch das Ruhen einer solchen (vergleiche § 123 Abs. 12 WKG) berührt wird. Zudem unterliegen auch Mitglieder der Wirtschaftskammern, die neben ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit oder bei Vorliegen einer ruhenden Berechtigung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, grundsätzlich der Arbeiterkammer-Mitgliedschaft.

Einem Wechsel unselbständiger Selbständiger Buchhalter in die Wirtschaftskammern steht damit organisationsrechtlich nichts entgegen. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist nach § 2 Abs. 1 WKG  das Vorhandensein einer Berechtigung zur selbständigen Berufsausbildung. Über eine solche verfügen Selbständige Buchhalter, wenn sie eine Erklärung nach § 8 Abs. 3 WTBG (unselbständige SBH) oder nach § 97 Abs. 1 WTBG (Ruhendmeldung durch SBH) abgegeben haben.

Bisher ausschließlich unselbständig tätige SBH und ruhende gemeldeten SBH werden in die WKO als Mitglieder mit einer ruhenden Mitgliedschaft eingetragen. Ein Status 'unselbständig' ist in der Wirtschaftskammer nicht möglich.