Unselbständige Tätigkeit als Bilanzbuchhalter/in
Das BibuG gilt für die selbständige Ausübung der Bilanzbuchhaltungsberufe. Auch unselbständig tätige Bilanzbuchhalter dürfen sich als Bilanzbuchhalter bezeichnen, allerdings nicht den Anschein erwecken, die Tätigkeit selbständig auszuüben. Nach der öffentlichen Bestellung zum/r Bilanzbuchhalter/in auch ausschließlich oder teilweise unselbständig tätig zu sein, ist möglich (wie in GewO und WTBG).
Ein/e bestellte/r Bilanzbuchhalter/in, der/die die Mitgliedschaft zur KWT gewählt hat, kann sich dort als 'unselbständig' registrieren lassen. Als Mitglied der WKÖ kann nur zwischen ‚aktiv’ und ‚ruhend’ gewählt werden. 'Aktive' und 'Unselbständig' registrierte bestellte Berufsberechtigte sind zum Nachweis der jährlichen facheinschlägigen Fortbildung verpflichtet, 'Ruhend ' registrierte bestellte Berufsberechtigte müssen bei (Wieder)Aufnahme des aktiven Status innerhalb von 12 Monaten die erbrachte Fortbildung unaufgefordert der Paritätischen Kommission nachweisen.
Bevorzugte Vorgangsweise für Bezeichnung (geschlechtsspezifische Bezeichnungen sind zulässig) für nicht bestellte, jedoch unselbständig Tätige, die den Bilanzbuchhalterberuf in Rahmen eines Unternehmens ausüben sind z.B. soferne zutreffend
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Wifi-Bilanzbuchhalter/in, Bfi-Bilanzbuchhalter/in, etc.
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Absolvierter Wifi-Bilanzbuchhalter
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Geprüfter bfi-Bilanzbuchhalter
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Bilanzbuchhalter/in der Fa. XY
Die Erbringung von den Bilanzbuchhaltungsberufen vorbehaltenen Dienstleistungen in Rahmen eines Werkvertrages oder als freier Dienstnehmer setzt die Bestellung nach BibuG und die aufrechte Berufsberechtigung voraus. Die selbständige Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes ohne erforderliche Berechtigung ist mit einer Geldstrafe bedroht (§ 89 BibuG).
Die §§ 2 bis 4 BibuG (Vorbehaltsrechte) gelten nur für die selbständige Berufsausübung. Die unselbständige Berufsausübung ist uneingeschränkt zulässig. Die Regelung einer solchen erfolgt durch den jeweiligen Arbeitsvertrag mit dem Dienstgeber.
Nach § 6 BibuG dürfen Bilanzbuchhaltungsberufe selbständig durch Berufsberechtigte ausgeübt werden. Würde das BibuG auch für unselbständige Ausübung grundsätzlich anwendbar sein, wäre § 6 BibuG ein Verbot der unselbständigen Ausübung. Dies ist nicht gewollt, ist jedenfalls realitätsfern, nicht Praxis und wäre mit großer Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig. Allerdings ergeben sich aus dem BibuG auch Verpflichtungen für unselbständig Tätige, sofern sie die öffentliche Bestellung erhalten haben.
§ 7 BibuG - Weitere Voraussetzungen: Diese sind nur sinnvoll bei einer selbständigen Ausübung (z.B. besondere Vertrauenswürdigkeit, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, Berufssitz). Alle diese Voraussetzungen sind nur bei der selbständigen Ausübung vorgeschrieben. Bei der Anwendung auch auf unselbständige Tätigkeiten läge ein unzulässiger Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit vor. Die Bedingungen für die unselbständige Tätigkeit werden im Arbeitsvertrag festgelegt. Das verpflichtende Vorschreiben der Fachprüfung für eine unselbständige Tätigkeit ist nicht beabsichtigt. Jedoch bleibt die Möglichkeit zur freiwilligen Ablegung der Fachprüfung - etwa im Hinblick auf eine spätere selbständige Tätigkeit - offen und wird von den Interessenvertretungen empfohlen.
§ 69 BibuG - Pflicht zur Unabhängigkeit: Diese ist bei unselbständiger Tätigkeit nicht möglich oder bedürfte einer ausdrücklichen Spezialregelung.
§ 68 Abs 3 BibuG - Sonstige Rechte der GewO stehen bestellten Berufsberechtigten zu – dies ist nur bei selbständiger Ausübung systemkonform.
§ 80 BibuG - Suspendierung von der Ausübung: Nur möglich bei selbständiger Ausübung (obwohl im § 80 nicht ausdrücklich gefordert).
§ 89 BibuG - Strafbestimmungen: richten sich nur an Selbständige.
§ 96 BibuG -WKÖ-Mitglieder sind nur Selbständige (§ 2 WKG), auch wenn die Berechtigung ruhend gemeldet ist und eine andere unselbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dagegen können KWT-Mitglieder ausdrücklich den Status 'unselbständig' melden, wenn sie als Dienstnehmer facheinschlägig tätig sind.
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