Bilanzbuchhaltung in der Tschechischen Republik
Seit 1. Juli 2008 sind Arbeiten über die Grenze im Bereich sog. „reglementiertes Gewerbe“ nur mit vorheriger Meldung erlaubt. Der Grund ist, dass im Juli 2008 in Tschechien das Gesetz Nr. 189/2008, das mit dem Gesetz Nr. 18/2004 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie gleichzeitig das Gewerbegesetz Nr. 455/1991 i.a.F. geändert wurde, in Kraft getreten ist. Durch diese Gesetzesänderung wurde die EU-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Tschechien umgesetzt.
Es ist aus gewerberechtlicher Sicht zu unterscheiden, ob es sich um eine in Tschechien reglementierte Tätigkeit handelt oder ob die Tätigkeit nicht reglementiert ist. Unter reglementierte Gewerbe fallen all jene Gewerbe, für deren Ausführung in Tschechien eine Fachbefähigung notwendig ist, d.h. die Handwerkergewerbe sowie die gebundenen und konzessionierten Gewerbe.
Berufe Bilanzbuchhalter, Personalverrechner, Buchhalter
Für Bilanzbuchhalter, Personalverrechner und Buchhalter, die zum reglementierten Gewerbe „Tätigkeit von Buchhaltungsberatern, Buchhaltungsführung und Führung von Steuerevidenz“ – tschechisch „Činnost účetních poradců, vedení účetnictví, vedení daňové evidence“ gehören, eine Anmeldung beim Ministerium für Industrie und Handel notwendig.
Grundsätzlich sind laut dem Gewerbegesetz folgende Qualifikationsvoraussetzungen zur erfüllen:
a) Hochschulausbildung und 3 Jahre Praxis im entsprechenden Bereich, oder b) Fachhochschule mit 5 Jahre Praxis im entsprechenden Bereich, oder c) Mittelschule mit 5 Jahre Praxis im entsprechenden Bereich, oder d) Zeugnis über Umschulung oder andere akkreditierte Ausbildung mit 5 Jahre Praxis im entsprechenden Bereich
Interessenten können bei der Paritätischen Kommission ein Merkblatt anfordern , wo sie eine Beschreibung der Prozedere, Formulare und Kontakte finden.
Für die Zusammenstellung dieser Information danken wir der Außenhandelstelle Prag / Marketingbüro Brno der Außenwirtschaftsorganisation (AWO) der Wirtschaftskammer: http://wko.at/awo/cz
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Bilanzbuchhalter in Deutschland
Der Abschluss einer kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildung sowie drei Jahre facheinschlägige Berufserfahrung (alternativ sechs Jahre allgemeineBerufspraxis) sind Voraussetzung für eine Weiterbildung zum „Geprüften Bilanzbuchhalter“. Lehrgänge werden von verschiedenen Trägern angeboten und enden mit einer Fachkaufmann-Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer.
Aufgaben des Bilanzbuchhalters nach § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes sind:
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Gewährleisten der Organisation und Funktion des betrieblichen Finanz- und Rechnungswesens.
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Erstellen des Jahresabschlusses und Lageberichts nach Handelsrecht sowie der Steuerbilanz und Berichterstattung aus Finanz- und Betriebsbuchhaltung.
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Auswertung und Interpretieren des Zahlungswerkes für Planungs- und Kontrollentscheidungen.
Sofern Bilanzbuchhalter selbständig tätig sind, werden ihnen Beschränkungen durch § 6 (3) und (4) des deutschen Steuerberatungsgesetzes auferlegt. Sie dürfen im Gegensatz zum Steuerberater keine Buchführung einrichten und keinen Jahresabschluss aufstellen. Die deutsche Bundesregierung hat am 19. September 2007 über den Entwurf eines 8. Steuerberatungsänderungsgesetzes beschlossen. Von einer zunächst geplanten Befugniserweiterung geprüfter Bilanzbuchhalter bei der Vornahme von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurde Abstand genommen.
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Dienstleistungen österreichischer Bilanzbuchhalter in Deutschland
Die EU-Berufsqualifikationsrichtlinie 2005/36/EG wurde in der Novelle des BibuG in den §§ 100-102 BibuG für den österreichischen Markt umgesetzt. Danach können ausländische Berufsberechtigte im Rahmen ihrer nationalen Berufsberechtigung Dienstleistungen in Österreich anbieten.
Ebenso sind alle EU und EWR-Länder verpflichtet, die Umsetzung der Richtlinien in den nationalen Gesetzen zu veranlassen. Für österreichische Berufsberechtigte (Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner lt. BibuG, im weiteren aber auch für Gewerbliche und Selbständige Buchhalter) ergibt sich dadurch die Möglichkeit, insbesondere im deutschsprachigen Raum aktiv zu werden. Im Folgenden wird dies für Deutschland dargestellt.
Für die selbständigen Berufe Buchhaltung und Bilanzbuchhaltung gibt es in Deutschland keine eigene gesetzliche Regelung. Lediglich das Steuerberatungsgesetz erlaubt bestimmte einfache Tätigkeiten, die nicht Steuerberatern vorbehalten sind. So dürfen selbständige Bilanzbuchhalter (trotz dieser Berufsbezeichnung) weder Buchhaltungen einrichten, noch bilanzieren. Für einen österreichischen Bilanzbuchhalter wird daher im Normalfall ein Engagement in Deutschland nur dann von Interesse sein, wenn er tatsächlich, wie in der Richtlinie vorgesehen, im Rahmen seiner österreichischen Berufsrechte tätig werden kann. Dies kann einen Wettbewerbsvorteil gegenüber deutschen 'Bilanzbuchhaltern' bedeuten, da der österreichische Anbieter als kleiner 'Steuerberater' im Sinne der in Deutschland geltenden Berufsrechte auftreten kann.
Aufgrund des 8. Steuerberatungsänderungsgesetzes (in Kraft getreten am 12. April 2008) ist die Steuerberaterkammer München die für die Berufsausübung steuerberatender Berufe mit Berufssitz in Österreich zuständige Behörde. In einer von der Paritätischen Kommission verlangten Stellungnahme wird bestätigt, dass aufgrund der Verdeutlichung der Beratungsbefugnisse der österreichischen Bilanzbuchhalter die Befugnis nach dem Recht des Niederlassungsstaates zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen besteht. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Befugnisse zur Einrichtung von Buchhaltungs- und Bilanzierungssystemen, zur Erstellung von Bilanzen und Umsatzsteuervoranmeldungen und wegen der Befugnis zur Erbringung sämtlicher Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Berechtigungsumfang bei den österreichischen Bilanzbuchhaltern der Fall. Dieser Befugnisumfang entspricht zumindest in weiten Teilen dem Inhalt der steuerberatenden Tätigkeit gem. § 33 StBerG.
Damit ist von deutscher Seite verbindlich gewährleistet, dass die Möglichkeiten der Berufsqualifikationsrichtlinie und in weiterer Folge der EU-Dienstleistungsrichtlinie von österreichischen Bilanzbuchhaltern (und im Analogschluß auch von den anderen Rechnungswesenberufen) genutzt werden können.
Dabei sind die Regelungen des deutschen StBerG zu beachten. Dieses spricht allerdings – anders als in Österreich – nur von 'vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen' und verlangt eine jährlich zu wiederholende Meldung, womit de facto eine permanente Tätigkeit auf dem deutschen Markt möglich wird. Zu beachten ist außerdem die Einschränkung in der Rechtsberatung für Steuerberater durch das Rechtsdienstleistunggesetz (RDG – Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 63, Seite 2840 ff.) und das Verbot der 'berufswidrigen' Werbung §§ 57 a StBerG. Vergleichbar mit den österreichischen Regelungen sind die Verschwiegenheitspflicht und die verpflichtende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sowie die allgemeinen Berufsregeln der Steuerberater.
Die Steuerberaterkammer München stellt unter http://www.steuerberaterkammer-muenchen.de/svb/download.php?l=de&v=1&d=105 ein Merkblatt zum Download zur Verfügung.
Die für den Antrag zur Dienstleistung in Deutschland notwendigen Bestätigungen (aufrechte, aktive Berufsberechtigung) für österreichische Berufsberechtigte stellt die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe auf Anfrage zur Verfügung.
Für andere Länder teilt die Paritätische Kommission auf Anfrage die für die Genehmigung der Ausübung im jeweiligen Staat zuständigen Behörden mit.
Dienstleistungen ausländischer selbständiger Buchhalter, Bilanzbuchhalter, Kostenrechner und Personalverrechner in Österreich
Die EU-Berufsqualifikationsrichtlinie 2005/36/EG wurde in der Novelle des BibuG in den §§ 100-102 BibuG für den österreichischen Markt umgesetzt. Danach können ausländische Berufsberechtigte im Rahmen ihrer nationalen Berufsberechtigung Dienstleistungen in Österreich anbieten. Vorübergehende oder gelegentliche Dienstleistungen bedürfen keiner weiteren Genehmigung, sondern es sind die Voraussetzungen dem Auftraggeber (Kunden) nachzuweisen. Bei Niederlassung in Österreich ist jedoch ein Antrag auf öffentliche Bestellung als Bilanzbuchhalter an die Paritätische Kommission erforderlich, wobei eine gleichwertige Berufsqualifikation vorliegen muß.
Vorübergehende Ausübung in Österreich
Voraussetzungen:
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die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
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eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz,
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die aufrechte Berechtigung, im Niederlassungsstaat Tätigkeiten auszuüben, die den Berechtigungsumfängen der Bilanzbuchhaltungsberufe gemäß den §§ 2 bis 4 BibuG zuzuordnen sind, und sofern der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, eine mindestens zweijährige Berufsausübung während der vorangehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat
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bei Ausübung von Tätigkeiten, die ausschließlich dem Bilanzbuchhalter oder dem Selbständigren Buchhalter vorbehalten sind, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung .
Der Dienstleister ist verpflichtet, den Dienstleistungsempfänger spätestens bei Vertragsabschluss nachweislich zu informieren über:
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das Register, in dem er eingetragen ist, sowie die Nummer der Eintragung oder gleichwertige,der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register,
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Namen und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde,
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die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört,
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die Berufsbezeichnung oder seinen Berufsqualifikationsnachweis,
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die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern,
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Einzelheiten zu seinem Versicherungsschutz in Bezug auf die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.“
Eine behördliche Genehmigung ist NICHT erforderlich.
Niederlassung (dauernde Dienstleistung in Österreich)
Voraussetzungen
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die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
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die aufrechte Berechtigung in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat einen Bilanzbuchhaltungsberuf auszuüben,
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das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 BibuG,
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das Vorliegen einer gleichwertigen Berufsqualifikation und
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die öffentliche Bestellung durch die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe.
Die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe stellt dafür ein Antragsformular zur Verfügung. Die Bestellung erfolgt analog zur Bestellung von Inländern, d.h. es kann eine Fachprüfung oder Teile davon vorgeschrieben werden.
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