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Tel: 01-545 05 77
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Fragen und Antworten

Wenn Sie Fragen zu den rechtlichen oder organisatorischen Rahmenbedingungen der

Buchhaltungsberufe haben, schreiben Sie ein Mail an info@bilanzbuchhaltung.or.at

oder postalisch an die Paritätische Kommission, Grohgasse 3/2, 1050 Wien. 

In diesem Ordner finden Sie Informationen zu folgenden Fragen:

 

  • Darf ein Bilanzbuchhalter seinen Klienten in Fragen der Pensionskassen beraten ?
  • Was ist die Gemeinsame Prüfung (GPLA) ?
  • Was ist der 'Bilanzbuchhalter international' ?
  • Was muss eine Gesellschaft bezüglich des Geschäftsführers beachten ?
  • Wer darf die Dienstnehmeranmeldung bei der Sozialversicherung durchführen ?
  • Welche Behörde ist im Impressum anzugeben ?
  • Fragen und Antworten zu den schriftlichen Fachprüfungen
  • Inwieweit können vor längerer Zeit abgelegte Prüfungen anerkannt werden ? 
  • Gibt es eine automatische Anerkennung externer Fachprüfungen ?
  • Braucht ein Leiharbeiter eine Berufsberechtigung ?
  • Wer benötigt eine Gewerbeberechtigung ?
  • Was ist ein freies Gewerbe ?
  • Wie kann man vom NeuFöG Gebrauch machen ?
  • Gilt die deutsche Bilanzbuchhalterprüfung für die selbständige Ausübung in Österreich ?
  • Darf ein Bilanzbuchhalter seine Klienten bei der Bank unterstützen ?
  • Für wen gilt die KWT-Zusatzpension ?
  • Wie müssen WKO-SBH ihre Fortbildung nachweisen ?
  • Welcher Kollektivvertrag gilt für Mitarbeiter von Bilanzbuchhaltern ?
  • Welche Prüfungen von Ausbildungsinstituten werden für die Bestellung angerechnet ?
  • Gewerbe oder Freier Beruf  ?
  • Können SBH und GBH weitere Betriebsstätten (Filialen) neu eröffnen ?
  • Hilfe – Abkürzungen
  • Wie wird die Pensionsvorsorge von SBH steuerlich behandelt ?
  • Wie wird die Paritätische Kommission finanziert ?
  • Was versteht das BibuG unter fachlicher, einschlägiger Tätigkeit ?
  • Was bedeutet Selbständig/Unselbständig/Ruhend für Bilanzbuchhalter ?
  • Was ist Corporate Governance ?

Darf ein Bilanzbuchhalter seinen Klienten in Fragen der Pensionskassen beraten ?

Dazu führt das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend an Hand einer konkreten Anfrage aus:

Die Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen zählt ua. auch zum Berechtigungsumfang der Wirtschaftstreuhänder (vgl. dazu § 3 Abs. 2 Z 3 WTBG) und der Bilanzbuchhalter (vgl. dazu § 2 Abs. 2 Z 2 BiBuG). Unter dem Begriff "Sozialversicherungen" sind jedenfalls auch Pensionskassen zu verstehen. Demgemäß sind Wirtschaftstreuhänder (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) und Bilanzbuchhalter jedenfalls berechtigt, Auftraggeber in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten betreffend Pensionskassen zu beraten. (Geschäftszahl: BMWFJ-30.599/0184-I/7/2011)

Wass ist die 'Gemeinsame Prüfung' (GPLA) ?

Seit Jänner 2003 erfolgt die Kontrolle der lohnabhängigen Abgaben (Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer) im Zuge eines einzigen Prüfvorgangs beim Dienstgeber.

 Die Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) kann als Beispiel für eine gelungene Reform in der öffentlichen Verwaltung gelten. Drei verschiedene Verwaltungseinheiten, nämlich die Krankenversicherungsträger (9 Gebietskrankenkassen, die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau), die Finanzverwaltung (mit ihren 41 Finanzämtern) sowie die Städte und Gemeinden (rd. 2300 Gemeinden) treten bei der Prüfung der lohnabhängigen Abgaben als Einheit auf. .

Das bundesweite Abgabenvolumen, welches im Rahmen der GPLA geprüft wird, beträgt ca. 50 Mrd. Euro (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag: 21,7 Mrd. Euro; SV-Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen: 26,8 Mrd. Euro; Kommunalsteuer: 1,9 Mrd. Euro) pro Jahr.

Bilanzbuchhalter besitzen ein Vertretungsrecht für Ihre Klienten im Rahmen der GPLA.

Was ist der 'Bilanzbuchhalter international' ?

Die deutschen Industrie- und Handelskammern (DIHK) bieten eine Ausbildung und Prüfung zum 'Bilanzbuchhalter international' zum Erwerb von Kenntnissen in internatiopnaler Buchhaltung und Rechnungslegungsvorschriften (IAS, GAAP, intern. Zahlungsverkehr  etc.) an. 

Die Prüfung umfasst:

1.         Erstellen des Jahresabschlusses nach den IAS (International Accounting Standards) und US-GAAP (US Generally Accepted Accounting Principles);

2.         Erkennen und Berücksichtigen der steuerlichen Auswirkungen internationaler Geschäftstätigkeit;

3.         Abwicklung des internationalen Zahlungsverkehrs;

4.         Auswerten und Interpretieren der Ergebnisse internationaler Geschäftstätigkeit.

Es handelt sich um eine Weiterbildung, die auch Österreich im Sinne der gesetzlichen Fortbildungsverpflichtung für Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Selbständige Buchhalter anerkannt wird.

Näheres:

http://www.emaa.de/weiterbildungbibui.0.html?&L=0

Was muss eine Gesellschaft bezüglich des Geschäftsführers beachten ?

Gesellschaften nach BibuG, die der KWT angehören, müssen einen berufsberechtigten Geschäftsführer oder vertretungs-befugten berufsberechtigten Gesellschafter nachweisen. Bei Gesellschaften nach BibugG, die der WKÖ angehören, genügt der Nachweis der berufsrechtlichen Qualifikation (d.h. alle Voraussetzungen für eine öffentliche Bestellung müssen gegeben sein, eine Bestelling im eigentlichen Sinn ist nicht erforderlich).

Scheidet der Geschäftsführer aus, ist die Paritätische Kommmission unverzüglich zu benachrichtigen und innerhalb von 6 Monaten ein neuer, berufsberechtigter Geschäftsführer zu bestellen. Erfolgt dies nicht, hat die Paritätische Kommission die Anerkennung der Gesellschaft zu widerrufen. 

Wer darf die Dienstnehmeranmeldung bei der Sozialversicherung durchführen ?

Bilanzbuchhalter und Personalverrechner dürfen die Dienstnehmeranmeldung durchführen. Diese Tätigkeit ist durch BibuG §§ 2 und 4 gedeckt.

Welche Behörde ist im Impressum einer Homepage anzugeben ?

Bilanzbuchhalter (unabhängig von der Kammerzugehörigkeit):  Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe

Selbständige Buchhalter (Mitglied der WKÖ): Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe

Selbständige Buchhalter (Mitglied der KWT): Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Personalverrechner, Buchhalter lt. BibuG: Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe

Gewerbliche Buchhalter: Zuständige Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat

Fragen und Antworten zu den schriftlichen Fachprüfungen der Paritätischen Kommission

Welcher Prozentsatz (gewichtete richtige Beantwortungen) muss erreicht werden, um positiv zu sein ?

Der Cut-Off liegt bei 70%.

Müssen alle Kapitel / Subkapitel positiv sein, um ein positives Gesamtergebnis zu erlangen ?

Die Marke von 70% ist beim Gesamtergebnis maßgeblich. Dh. Defizite in einzelnen Prüfungsteilen können durch Übererfüllung in anderen Prüfungsteilen kompensiert werden.

Warum liegt der Cut-off bei 70%? Bei anderen Prüfungen sind 50+% ausreichend  ?

Mit einem positiven Ergebnis werden besondere Nachweise erbracht, nämlich die schriftlichen (staatlichen) Fachprüfungen für den Buchhalter, Bilanzbuchhalter und Personalverrechner im Sinnes BibuG (Bilanzbuchhaltungsgesetz). Diese Fachprüfungen sind Voraussetzungen zur Erlangung einer Berufsberechtigung  zur selbständigen Ausübung, die sich durch einen hohen Beratungsgrad und maßgeblich wirtschaftlichen Einfluss auf Unternehmen auszeichnet.

Sind die Prüfungen eher theoretisch oder eher praxisorientiert angelegt ?

Die Prüfungen zeichnen sich durch einen hohen Grad an Praxisorientierung aus. Der Anteil an Fragestellung aufbauend auf konkreten Situationsbeschreibungen liegt bei mindestens 70%.

Ist es richtig, dass mit zunehmendem Prüfungsverlauf die Fragestellungen immer länger und anspruchsvoller werden ?

Nein. Die Prüfungssystematik baut auf einem hierarchischen Prüfungsdesign, gegliedert nach Subtests, Kapiteln und Unterkapiteln, auf. Hinter jedem Unterkapitel gibt es einen aktuellen und qualitätsgesicherten Fragenpool, aus dem nach dem Zufallsprinzip für jede Person eine individuelle Zusammenstellung der Gesamtprüfung erfolgt. Eine gleichmäßige Durchmischung ist damit gewährleistet.

Wie sehr sind besondere Sachverhalte, die auf spezifischer Rechtssprechung (z.B. Erkenntnisse von Finanzsenaten) beruhen, prüfungsrelevant ?

Die Prüfungen zielen darauf ab, eine breite Wissensbasis abzudecken. Es geht darum, die grundsätzlichen Mechanismen und Zusammenhänge verstanden zu haben und anwenden zu können. Es bestehen keine unüberwindbaren Hürden durch unlautere Fragestellungen.

Welche Regelungen sind bei der Beantwortung von Prüfungsfragen anzuwenden, wenn sich keine diesbezüglichen Angaben finden (z.B. Überstundenteiler) ?

Liegen Fragestellung in einer Art und Weise vor, wo nicht alle Rahmenbedingungen explizit ausgewiesen sind, so sind die einschlägigen gesetzlichen Regelungen anzusetzen.

Was bedeuten die Abkürzungen J0, J-1, J+1 und KW ?

In Fragestellungen mit Praxisbezug finden sich immer wieder die genannten Abkürzungen. Sie bedeuten

J0 – das aktuelle Jahr
J+1 – das nachfolgende Jahr
J-1 – das vorangegangene Jahr
KW – Kalenderwoche

Ist es möglich, Teile der schriftlichen Prüfung als bestanden anzurechnen ?

Die schriftlichen Klausuren bilden eine Einheit, die auch als Gesamtes bewertet wird. Daher ist diese auch so abzulegen. Bei einigen Ausbildungsinstituten wird die schriftliche Klausur in einzelnen Teilen angeboten. Dies erschwert die Feststellung der Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Fachprüfung und muss daher im Einzelfalle der Paritätischen Kommission zur Entscheidung vorgelegt werden.

Kann ich zuerst zur mündlichen Prüfung antreten und die schriftliche Klausur später machen ?

Dies ist nur in den ausschließlich mündlichen Prüfungsgegenständen Informationstechnologie, Berufsrecht und Unternehmensführung möglich. Bei allen anderen Prüfungsgegenständen ist die erfolgreiche Ablegung der schriftlichen Prüfung Voraussetzung zum mündlichen Antritt. 

Inwieweit können vor längerer Zeit abgelegte Prüfungen als vergleichbar anerkannt werden ?

Die Übergangsbestimmungen bei Einführung des BibuG haben abgelegte Prüfungen ohne Zeitlimit anerkannt, um den bestehenden Berufsberechtigten (GBH und SBH) und fachlich einschlägig tätigen Personen, die sich selbständig machen wollten, den Einstieg in die neuen Bilanzbuchhaltungsberufe zu ermöglichen. Nach Ablauf der Übergangsbestimmungen gewinnt daher als für die Vergleichbarkeit zu berücksichtigender Faktor die Aktualität des Prüfungsstoffes an Bedeutung. Für die Beurteilung muss daher von der Paritätischen Kommission dieser Aspekt berücksichtigt werden. Die PK hat auch vorgeschlagen, in diesen Fällen die praktische, facheinschlägige Berufsausübung mit zu berücksichtigen und in die geplante Novelle zum Bilanzbuchhaltungsgesetz explizit aufzunehmen.

In jedem Fall kann der mündliche Gegenstand Berufsrecht nur anerkannt werden, wenn sich die Prüfung auf das BibuG bezogen hat, d.h. Berufsrechtsprüfungen vor 2007 sind keinesfalls anrechenbar (Entscheidung der PK vom 21.7.2010).

Gibt es eine automatische Anerkennung externer Fachprüfungen ?

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz sieht die Anerkennung 'vergleichbarer' Prüfungen durch die Paritätische Kommission vor, ohne genau zu definieren, was unter vergleichbar zu verstehen ist. Die Paritätische Kommission hat daher zusammen mit den Ausbildungsinstituten, die Prüfungen anbieten, Kriterien der Vergleichbarkeit entwickelt. Ausbildungsinstitute können schriftliche und mündliche Prüfuengen entsprechend diesen Kriterien akkreditieren lassen. Gibt es keine 'ex-ante' (imVorhinein) Akkreditierung. muss das individuelle Prüfungsprotokoll individuell überprüft werden.

Zu beachten ist vor allem. dass alle im Gesetz vorgeschriebenen Prüfungsgegenstände auch tatsächlich im erwünschten Umfang und in vorgeschriebener Tiefe Teil der Prüfung (gewesen) sind, dass ein Notenschnitt von  mindestes 60 von 100 erzielt wurde und die Prüfungsprotokolle vollständig und nachvollziehbar sind. Andernfall kann es zu einer teilweisen oder gesamten Zurückweisung durch die Paritätische Kommission kommen.

Eine automatische Anrechnung war nur bei den ausgelaufenen Übergangsbestimmungen zu Inkrafttreten des BibuG zulässig.

Bilanzbuchhaltung als Leiharbeit

Darf ein Unternehmen seine Buchhaltung/Bilanz durch einen von einer Leiharbeitsvermittlungsfirma Bereitgestellten, aber NICHT Berufsberechtigten erstellen lassen ?

Weder die überlassenen Arbeitnehmer noch der Überlasser ("Leiharbeitsfirma") benötigen eine Bibu- PV- oder BH- Berechtigung. Der Überlasser benötigt eine Berechtigung zur Überlassung von Arbeitskräften (§ 94 Z 72 GewO 1994). Mit dieser kann er Arbeitnehmer aller Branchen zur unselbständigen Ausübung überlassen. Eingehalten müssen die Bedingungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes werden (BGBl 1998/196 idgF). Die überlassenen Arbeitskräfte brauchen keinerlei Qualifikation, weil sie Arbeitnehmer sind.

Der Beschäftiger muss die entsprechenden Arbeiten ausführen dürfen (z.B. Buchhaltung für sich selbst erstellen, Bilanz erstellen, etc). Es reicht das Selbstbedienungsrecht. Für obligatorische externe Leistungen (z.B. Bilanzprüfungen etc) muss eine berechtigte Person bestellt werden.

Anders ist es beim freien Gewerbe 'Vermittlung von Werkverträgen' zwischen befugten Berufsausübenden und Personen, die deren Leistungen in Anspruch nehmen wollen. In diesem Fall werden Werkverträge vermittelt. Die befugte Person muss berufsberechtigt sein (z.B. zum Bilanzbuchhalter bestellt).

Wer benötigt eine Gewerbeberechtigung ?

Eine Gewerbeberechtigung muss bei der gewerbsmäßigen Ausübung einer Tätigkeit, die der Gewerbeordnung unterliegt, vorhanden sein.

Die Berechtigung wird durch Gewerbeanmeldung erlangt, wenn die in der Gewerbeordnung festgelegten Voraussetzungen gegeben sind.  Der Gewerbeordnung unterliegen zahlreiche Berufe. Z.B. Baumeister, EDV-Dienstleistungen, Handelsagenten, Handelsgewerbe, Massage, Spediteure, Technische Büros, Tischler, Vermögensberatung, Unternehmensberatung, Versicherungsagenten, Versicherungsmakler, Werbung etc.

Gewerbsmäßigkeit

Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in Ertragserzielungsabsicht betrieben wird. Eine Gewerbeberechtigung kann nur für Tätigkeiten erlangt werden, die der Gewerbeordnung unterliegen, nicht gesetzlich verboten oder sittenwidrig sind. Gewerbsmäßiger Diebstahl und Prostitution unterliegen daher nicht der Gewerbeordnung

Selbständigkeit

Selbständigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. Selbständig handelt somit jeder, der das Unternehmerrisiko auch für Verluste oder u.a. auch bloß für eigenen Verdienstausfall trägt. Die Beurteilung hat nach dem wirtschaftlichen Gesamtbild zu erfolgen. Nicht allein ausschlaggebend sind daher äußere rechtlichen Formen wie Verträge, Vereinbarungen etc. Selbständigkeit kann auch dann vorliegen, wenn die Tätigkeit zwar nicht persönlich ausgeübt wird, aber das Unternehmerrisiko dafür getragen wird. Selbständigkeit wird z.B. in folgenden Fällen angenommen: Ausstellen von Rechnungen im eigenen Namen, Tätigkeiten auf Provisions- oder Honorarbasis, Tätigkeit als Gesellschafter einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, Tätigkeit eines stillen Gesellschafters, wenn anstelle einer Geldeinlage Arbeitsleistungen oder eine über die Geldeinlage hinausgehende (unbegrenzte) Verlustbeteiligung vereinbart wird.

Arbeitnehmer sind als nicht selbständig anzusehen. Bei „freien Dienstnehmern“, d.h. Personen, die keine wirtschaftliche Abhängigkeit zu einem bestimmten Arbeitgeber besitzen und sich bezüglich der Erbringung ihrer Arbeitsleistungen von anderen Personen vertreten lassen können, ist immer dann eine Selbständigkeit anzunehmen, wenn ihrer Arbeitsleistung keine Qualifikation als „echter“ Arbeitnehmer (Einbeziehung in die betriebliche Organisation des Auftraggebers, insbesondere dessen Weisungsstrukturen, Anwesenheitspflichten, Verwendung der vom Auftraggeber

Regelmäßigkeit

Eine Tätigkeit wird regelmäßig ausgeübt, wenn sie in bestimmten Zeitabständen wiederholt (= laufend) vorgenommen wird. Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßig, wenn nach den Umständen des Falles auf Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Auch das Anbieten einer Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen gilt als Gewerbeausübung.

Einmalige Tätigkeiten, die längere Zeit erfordern

Als solche sind z.B. anzusehen: Ausführung von Planungs-, EDV- und/ oder Beratungsprojekten, Hausbau/-sanierung und vielfach sonstige Arbeiten des Baunebengewerbes.

Anbieten an einen größeren Personenkreis

Dieses liegt z.B. vor bei: Zeitungsinseraten, Verteilen von Flugzetteln, Einschaltung im amtlichen Telefonbuch oder Branchenverzeichnissen, Anbringen einer Firmentafel, Teilnahme an Ausschreibungen

Ertragserzielungsabsicht

Ertragserzielungsabsicht liegt dann vor, wenn die Absicht besteht, ein Entgelt zu erzielen, das die mit der Tätigkeit – mit Ausnahme der eigenen Arbeitskraft - im Zusammenhang stehenden vollen Kosten (Unkosten) übersteigt. Auf die tatsächlich erzielten Erträge kommt es aber nicht an. Ertragserzielungsabsicht kann nämlich auch dann vorliegen, wenn tatsächlich Verluste erzielt werden (z.B. in der Startphase eines Unternehmens). Bei Entgeltlichkeit wird nämlich grundsätzlich Ertragserzielungsabsicht vermutet. Dabei ist es egal, für welchen Zweck der Ertrag verwendet wird (z.B. zu Gunsten anderer Personen oder aus karitativen Zwecken). Sogar Gratisleistungen kann Ertragsabsicht unterstellt werden, wenn die gesamte Tätigkeit an sich auf Gewinn gerichtet ist.

Ertragserzielungsabsicht ist somit u.a. anzunehmen bei: Erzielung eines Entgeltes für die eigene Arbeitskraft, Erwerb von Waren in der Absicht, diese mit Gewinn weiter zu veräußern; Betrieb einer Vereinskantine, um sonstige Ausgaben der Vereinstätigkeit zu decken; über die bloße Nachbar-schaftshilfe gehende Leistungen beim Hausbau (z.B. als Gegenleistung für Dachdeckerarbeiten sind Heizungsinstallationsleistungen zu erbringen).

Ausnahmen von der Gewerbeordnung

Es gibt zahlreiche Ausnahmen von der Gewerbeordnung durch Bundesgesetze (z.B. BibuG, WTBG, Bankwesengesetz etc.) , verfassungsrechtliche Bestimmungen oder wegen Zuständigkeit des Landesgesetzgebers. Diese Tätigkeiten sind häufig in anderen Gesetzen geregelt. In einigen Fällen gibt es aber auch keine gesetzliche Regelung, wie z.B. die Tätigkeiten von Künstlern, Journalisten und Schriftstellern.

Ausgenommen sind beispielsweise: Selbständige Buchhalter, Bilanzbuchhaltungsberufe, die Landwirtschaft und ihre Nebengewerbe, Bergbau, „Taglöhnerei“, häusliche Nebenbeschäftigung, freie Berufe (Ärzte, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Notare, Psychologen, Ziviltechniker etc), Privatunterricht, Banken, Versicherungen, Eisenbahn- und Luftverkehrsunternehmen, Theater, Herausgabe periodischer Druckwerke (Zeitungen) sowie deren Herstellung, Verbreitung und Kleinverkauf, Elektrizitätsunternehmen.

Landesgewerberecht

Für gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten, die nicht der Bundeskompetenz unterliegen, gibt es unterschiedliche landesrechtliche Bestimmungen wie z.B. für: Bergführer, Buschenschänken, Betrieb von Campingplätzen, Betrieb von Sportanlagen, Kinos, Privatzimmervermietung, Schi- und Sportschulen, Theater, Tanzschulen, Veranstaltungen, Wettbüros usw.

Sondergewerberecht

Einzelne Gesetze wie z.B. das Güterbeförderungsgesetz, das Gelegenheitsverkehrsgesetz und das Rohrleitungsgesetz enthalten besondere Regelungen für bestimmte Tätigkeiten, verweisen aber etwa hinsichtlich der allgemeinen Bestimmungen auf die Gewerbeordnung.


Was ist ein freies Gewerbe ?

Es gibt Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung unterliegen, für die der Unternhmer aber keinen Befähigungsnachweis erbringen muss.

Die an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeiten sind Handwerke und gebundene Gewerbe (z.B. Unternehmensberater). Dem Ideenreichtum findiger Unternehmer, ein neues freies Gewerbe zu definieren sind keine Grenzen gesetzt, es ist allerdings darauf zu achten, dass nicht in Tätigkeiten eingegriffen wird, die einem Handwerk, einem gebundenen Gewerbe, einem Freien Beruf  oder einem sonstigen gesetzlich geregelten Beruf vorbehalten sind.

Freie Gewerbe sind beispielsweise:

  • Animateure
  • Ankündigungsunternehmen
  • Astrologen
  • Automatenvvvvvermieter
  • Babysitter
  • Beleuchtung (Lichtdesign)
  • Bildagenturen
  • Blumenhändler
  • Botendienste
  • Buchverlage
  • Büroservice
  • Chauffeurdienste
  • Comptersoftwareerzeuger
  • Dolmetsche
  • Entrümpler
  • Filmateliers
  • Fitnesscenter
  • Fotokopierer
  • Hausbesorger
  • Informationsanbieter (Dantenbanken)
  • IT-Dienstleister
  • Kaffeeröster
  • Kreditauskunfteien
  • Leihbüchereien
  • Nachrichtenagenturen
  • Organisation von Events, Messen und Seminaren
  • PR-Berater
  • Rechenzentren
  • Stehbuffets
  • System- und Softwarehäuser
  • Tankstellen
  • Vermittlung von Bausparverträgen
  • Warenprüfung und -kontrolle
  • Werbeagenturen

Voraussetzung ist allerdings in jedem Fall der Erwerb einer Gewerbeberechtigung, jedoch müssen dabei keine fachlichen Voraussetungen nachgewisen werden.

 

Steuerbegünstigung durch NeuföG

Wie kann ich als Gründer vom NeuföG profitieren ?

Für Neugründungen und Übertragungen von Betrieben sieht das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) steuerliche Begünstigungen vor. Um in den Genuss von steuerlichen Begünstigungen im Sinne des NeuFöG zu kommen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. 

  • Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet.
  • Es werden Gewinneinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 erzielt.

  • Die Person, welche die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrscht (BetriebsinhaberIn), hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.

  • Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.

  • Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des/der Betriebsinhabers/Betriebsinhaberin in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.

  • Es wird im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert.

Weitere Details:

https://www.bmf.gv.at/Steuern/TippsfrUnternehmeru_7722/Steuerbegnstigungen_7800/steuerbegnstigungen

Deutsche Bilanzbuchhalterprüfung

Gilt eine deutsche Bilanzbuchhalterprüfung für die selbständige Tätigkeit in Österreich ? 

Zu unterscheiden ist der Erwerb einer österreichischen Berufsberechtigung und die (zeitweilige) grenzüberschreitende Tätigkeit

Erwerb der Berufsberechtigung

Personen, die die Prüfung nach der Prüfungsordnung des deutschen Bildungsministeriums ab 1990 abgelegt haben ('Geprüfter Bilanzbuchhalter') bekommen alle vergleichbaren Teile der meist bei einer Industrie- und Handelskammer (IHK) abgelegten Bilanzbuchhalterprüfung angerechnet. Nachzuholen sind
 
für den (selbständigen) Buchhalter nach Bilanzbuchhaltungsgesetz:
- Österreichisches Recht und Steuerrecht (schriftlich und mündlich)
- Berufsrecht (mündlich)
 
für den (selbständigen) Personalverrechner
- gesamte Personalverrechnerprüfung (schriftlich und mündlich)
 
für den (selbständigen ) Bilanzbuchhalter
- Österreichisches Recht  und Steuerrecht (schriftlich und mündlich)
- Personalverrechnung (schriftlich und mündlich)
- Berufsrecht (mündlich) 
 
Fehlt in einer anzurechnenden Prüfung Informationstechnologie (EDV) kann dies auch durch andere Kurse und Prüfungen nachgewiesen werden. Anträge um Prüfungsbefreiung bzw. Prüfungszulassung sind an die Paritätische Kommission zu stellen.
 
Bei akademischen Studien erfolgt eine individuelle Anrechnung entsprechend der vom österreichischen Bildungsministerium festgestellten Vergleichbarkeit mit österreichschen Abschlüssen. Andere Bilanzbuchhalter (von privaten und sonstigen Instituten) werden nicht als vergleichbar angesehen und haben die österreichische Prüfung abzulegen.
 
Eine in Deutschland ausgeübte Tätigkeit als selbständiger Bilanzbuchhalter (entsprechend dem deutschen Steuerberatungsgesetz) ist aufgrund des geringen Berechtigungsumfanges mit der österreichischen Situation nicht vergleichbar.
 
Grenzüberschreitende Tätigkeit
 
Deutsche selbständige Bilanzbuchhalter können gemäß den Bestimmungen der Berufsqualifikationsrichlinie bzw. des BibuG im Rahmen ihrer deutschen Berufsberechtigung Leistungen in Österreich anbieten. Die Regelungen dazu finden Sie im BibuG §§ 101 ff.

 

Bilanzbuchhalter - Banken  - Klienten

Vorbereitung auf das Bankgespräch - Kostenloser Leitfaden für eine erfolgreiche Geschäftsbeziehung mit der Bank

Im Rahmen der Berufsberechtigung stehen dem Bilanzbuchhalter umfangreiche Beratungsrechte zu. Dazu gehört auch die direkte Unterstützung des Klienten(Kunden) bei Bankgesprächen. „Vorbereitung auf das Bankgespräch“, der neue Leitfaden des der Wirtschaftskammer Österreich, ist eine praktische Anleitung für eine partnerschaftliche und dauerhafte Bankverbindung. Mehr Kompetenz in der Kommunikation und umfassende Vorbereitung auf das Bankgespräch stehen dabei im Mittelpunkt.

In zwölf Kapiteln werden Themen wie die richtige Auswahl der Bank, die notwendigen Unterlagen, Kreditverhandlungen, Ratinggespräche und Verhalten in der Krise behandelt. Ein umfangreiches Glossar erklärt die wichtigsten Bankbegriffe. Der Leitfaden entstand mit finanzieller Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Mit mehr Fachwissen zu mehr Kompetenz

„Die Beziehung zum Bankpartner soll und muss auf einem soliden Fundament stehen, egal ob die Unternehmensfinanzierung mit Eigenmittel oder mit Fremdkapital aufgebaut ist. Mit diesem Leitfaden wollen wir zeigen, was Unternehmen tun können, um diese Beziehung bewusst und aktiv zu gestalten“, so Christoph Leitl, Präsident der Wirtschaftskammer Österreich. Mehr Fachwissen und Kompetenz ist eine Win-Win Situation: Wenn Bilanzbuchhalter ihr Fachwissen für Unternehmen einsetzen, können diese dem Bankpartner gegenüber kompetenter auftreten. Die Banken wiederum erhalten besser aufbereitete Unterlagen.

Kostenlos bestellen oder downloaden

Der praxisgerechte Leitfaden „Vorbereitung auf das Bankgespräch“ findet sich als PDF zum kostenlosen Herunterladen unter www.unternehmerservice.at/publikationen oder als Online-Version unter http://wko.at/bankgespraech. Auch telefonische Bestellungen sind möglich: 05 90 900-4522. Der Leitfaden ist in der WIFI Schriftenreihe als Nr. 339 erschienen.

KWT Zusatzpension

Kann die KWT Zusatzpension auch als Mitglied der WKÖ in Anspruch genommen werden ? Muss ich mit ruhender Berechtigung einzahlen ?

Nein. Alle natürlichen Personen, die ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, unterliegen verpflichtend der Vorsorgeeinrichtung Zusatzpension, dies unabhängig, ob die Berufsbefugnis selbständig oder unselbständig ausgeübt wird. Die Beitragspflicht entsteht mit dem auf die öffentliche Bestellung folgenden Monatsersten.

Auch Mitglieder, die Ihre Berufsbefugnis ruhend gemeldet haben, sind grundsätzlich beitragspflichtig. Es sei denn, sie beantragen eine Beitragsbefreiung. Die Zusatzpension ist keine Versicherung, sondern ein „Pensionskassensystem“ für freie Berufe. Es wird daher weder eine Gegenrechnung mit einer bestehenden ASVG-Versicherung vorgenommen, noch ist diese ein Ersatz.

Für Detailfragen zu diesem Thema steht Ihnen Fr. Harfmann in der KWT (harfmann@kwt.or.at, Tel: 01-811-73-224) zur Verfügung.

Wie müssen SBH in der WKO ihre Fortbildung nachweisen ?

Als Mitglieder der KWT haben SBH die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung mit der Überweisung der Kammerumlage bestätigt. Da die WKÖ ein anderes Umlagensystem hat, ist diese Art der Bestätigung nicht mehr möglich

Die Fortbildungsverpflichtung für SBH bleibt auch dann, wenn diese Mitglied der Wirtschaftskammern geworden sind, inhaltlich unverändert bestehen. Der Nachweis erfolgt gegenüber der Paritätischen Kommission nach schriftlicher Auforderung jeweils bis zum 31. März des Folgejahres. Die Ermittlung derjenigen SBH, die zum Nachweis aufgefordert werden, entspricht der Vorgangsweise bei Bilanzbuchhaltern. Ein freiwilliger Nachweis ist ebenso möglich. Ein Merkblatt und das für die den Fortbildungsnachweis der WKÖ-SBH zu verwendende Formular finden Sie in der Rubrik Berufsstand/Berufsausübung/Fortbildung. 

Welcher Kollektivvertrag gilt für Mitarbeiter von
Bilanzbuchhaltern/innen ?

Kollektivverträge sind vor allem arbeits- und sozialrechtliche Mindestabsicherungen für die unselbständig beschäftigten Mitarbeiter von Unternehmen. Darüber hinaus können in Kollektivverträgen arbeits- und sozialrechtliche Regelungen aufgenommen werden, die über die Bestimmungen der Sozialgesetzgebung hinausgehen  und die Mitarbeiter unter Umständen besser stellen.

Welcher Kollektivvertrag anwendbar ist, richtet sich nach der Mitgliedschaft bei der Interessenvertretung.

Unternehmen (Unternehmer) ist Mitglied der Wirtschaftskammer:

Für die Berufsgruppen  Gewerbliche Buchhalter, Bilanzbuchhalter, Buchhalter, Personalverrechner und Selbständige Buchhalter gilt der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting. Den geltenden Kollektivvertrag 2010 finden Sie unter

 

http://portal.wko.at/wk/kv_suche_mg.wk?sbid=149&angid=1&ttid=17&dstid=0

 

Unternehmen (Unternehmer)  ist Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder:

Kollektivvertrag für Angestellte bei Wirtschaftstreuhändern:

http://www.kwt.or.at/de/PortalData/2/Resources/downloads/downloadcenter/KV_Ang_WT_2011.pdf

Wird von der Möglichkeit des Kammerwechsels Gebrauch gemacht, ist der jeweils für die aufnehmende Kammer gültige Kollektivvertrag anzuwenden. Es empfiehlt sich in diesem Falle mit der Interessenvertretung bezüglich zu beachtender Einzelheiten direkt Kontakt aufzunehmen.

Welche Prüfungen von Ausbildungsinstituten werden für die Bestellung angerechnet ?

Grundsätzlich werden Fachprüfungen, die von Ausbildungsinstituten abgehalten werden dann für die Bestellung zu einem Bilanzbuchhaltungsberuf anerkannt, wenn die Prüfung mit der im BibuG vorgeschriebenen Fachprüfung vergleichbar  ist, d.h. wenn Ablauf, Inhalt und Qualitätslevel entsprechen. Diese Vergleichbarkeit kann auf folgende Weise erreicht bzw. nachgewiesen werden:

  • Das Ausbildungsinstitut verwendet die von der Paritätischen Kommission verwendete on-line Prüfungsmethode für den schriftlichen Teil und die von der Paritätischen Kommission akkreditierten Prüfungsfragen. Am mündlichen Teil nimmt ein von der PK nominierter Prüfungskommissar teil. In diesem Fall hat der Prüfungskandidat die Sicherheit, dass das Ergebnis bei Bestehen der Prüfung ohne weiteres anerkannt wird.
  • Das Ausbildungsinstitut legt die schriftlichen Klausurbeispiele rechtzeitig im Vorhinein dem Prüfungsausschuss bei der PK zur Akkreditierung vor. Am mündlichen Teil nimmt ein von der PK nominierter Prüfungskommissar teil. Auch in diesem Fall hat der Prüfungskandidat die Sicherheit, dass das Ergebnis bei Bestehen der Prüfung anerkannt wird.
  • Das Ausbildungsinstitut (oder der Berufswerber) legt mit dem Antrag zur öffentlichen Bestellung die Prüfungsunterlagen vor (schriftliche Prüfung und Protokoll der mündlichen Prüfung). In diesem Fall muss die Vergleichbarkeit individuell festgestellt werden.

Voraussetzung zur Anerkennung ist in jedem Fall, dass die Prüfung alle im Gesetz vorgeschriebenen Prüfungsbereiche umfaßt. Ist dies nicht der Fall, ist ein Antritt zu einer (meist mündlichen) Teilprüfung der fehlenden Gegenstände direkt bei der Paritätischen Kommission möglich. Schriftliche Prüfungen (Klausurarbeiten) und mündliche Prüfungen müssen nicht bei demselben Institut abgelegt werden. Auch eine Kombination mit der schriftlichen oder mündlichen Fachprüfung bei der PK ist möglich.

Die beschriebene Vorgangsweise gilt grundsätzlich auch für im Ausland abgelegte einschlägige Prüfungen (z.B. IHK-Bilanzbuchhalterprüfung in Deutschland). Bei akademischen Studien können fachlich einschlägige Prüfungen bei Nachweis des Prüfungsstoffes anerkannt werden. In den meisten Fällen ist auch hier mit der Vorschreibung von weiteren Teilprüfungen über nicht abgedeckte Gegenstände zu rechnen.

Berufswerbern wird empfohlen, sich rechtzeitig bei dem von ihnen gewählten Ausbildungsinstitut über die jeweilige Vorgangsweise zu erkundigen, wenn sie die Prüfung bei diesem Institut ablegen wollen. Die Paritätische Kommission weist darauf hin, dass die Kosten für individuelle Akkreditierungen und Überprüfungen den Instituten in Rechnung gestellt werden müssen.

Eine Liste der von der Paritätischen Kommission im ex-ante Verfahren anerkannten Prüfungen von Ausbildungsinstituten finden Sie im Bereich Berufsausübung unter der Rubrik Fachprüfung/Zulassung.

Gewerbe oder Freier Beruf ?

Bilanzbuchhaltungsberufe sind weder Gewerbe noch freie Berufe

§ 1 Abs. 3 BibuG normiert, dass Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhalter, Personalverrechner, Buchhalter nach BibuG) weder Gewerbe noch freie Berufe sind. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 98 Abs. 1 BibuG bleiben erlangte Berechtigungen, Bezeichnungsvorschriften, Anwartschaften und erworbene Rechte „Gewerblicher Buchhalter (GBH)“ und „Selbständiger Buchhalter (SBH)“ auch nach dem Inkrafttreten des BibuG unberührt.

Diesbezüglich wurde die Frage gestellt, ob es für GBH bzw. SBH die Möglichkeit gibt, den Gewerbebetriebs-Status bzw. Freiberufler-Status aufrecht zu halten und ob es Unvereinbarkeiten mit dem Vertrauensschutz gibt.

Vorweg ist hiezu zu bemerken, dass der Begriff des "Freien Berufes" unscharf und gesetzlich nicht definiert ist. Die Übergangsbestimmung des § 98 Abs. 1 BibuG ist so zu verstehen, dass de facto die Berufe „GBH“ und „SBH“ in dem bei Inkrafttreten des BibuG gegebenen Umfang bestehen bleiben. Das wird auch durch die Regelung des § 98 Abs. 4 BibuG. bestätigt, der vorsieht, dass der Erwerb der Berechtigung zur Ausübung „Gewerblicher Buchhalter“ und „Selbständiger Buchhalter“ spätestens am 30. Juni 2008 endete. Das bedeutet, dass alle GBH und SBH die Möglichkeit haben, auch nach Inkrafttreten des BibuG weiterhin ihren Beruf so wie bisher auszuüben (zu der Bestimmung des § 98 Abs. 8 BibuG siehe weiter unten) bzw. diejenigen, die noch ihr Prüfungsverfahren offen hatten und ihre Anträge auf Bestellung bis 31.12.2007 gestellt haben, Berechtigungen zur Ausübung der Berufe "GBH" und "SBH" bis zum 30. Juni 2008 erwerben konnten.

Für „Neueinsteiger“ gibt es somit die Berufe GBH und SBH nicht mehr, diese können aber auch nicht in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand wohlerworbener Rechte verletzt sein, da sie noch keine Rechte erworben haben. Infolge der faktischen Weitergeltung, wenn auch unter einem anderen Regelungsregime, der Berufe GBH und SBH (und zwar ohne zeitliche Beschränkung!) können auch die derzeit diese Berufe Ausübenden nicht in ihrem Vertrauen verletzt sein.

Können SBH und GBH weitere Betriebsstätten (Filialen) neu eröffnen ?

Obwohl beide Berufe nicht mehr in der aktuellen Fassung von  WTBG bzw. Gewerbeordnung enthalten sind und nicht mehr neu begründet werden können, gelten die zum Zeitpunkt  30. Juni 2008 gültigen Bestimmungen weiterhin. Daher können weitere Betriebsstätten errichtet werden, auch wenn z.B. damit die Mitglieschaft in einer weiteren Landeskammer der WKÖ neu begründet wird.

Die entsprechenden Meldungen sind zu richten an:

  • die lokal zuständige Bezrksverwaltungsbehörde (Gewerbebehörde) bei GBH
  • die Paritätische Kommission bei SBH, die der WKÖ angehören
  • die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bei SBH, die der KWT angehören. 

Hilfe - Abkürzungen

  • A-I-C        Austrian International Consultants
  • ARS         Akademie für Recht und Steuern
  • AWO        Außenwirtschaftsorganisation der Wirtschaftskammer
  • BAIK       Bundeskammer der Architekten und Zivilkingenieure
  • BAO         Bundesabgabenordnung
  • b.b.h.        Bundesverband selbständiger Bilanzbuchhalter (Deutschland)
  • BGBl        Bundesgesetzblatt
  • bfi             Berufsförderungsinstitut
  • BH            Buchhalter/in nach BibuG
  • Bibu          Bilanzbuchhalter/in
  • BibuG       Bilanzbuchhaltungsgesetz
  • BMFin      Bundesministerium für Finanzen
  • BMWA    Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (alte Bezeichnung)
  • BMWJF   Bundesministerium für Wirtschaft, Jugend und Familie (neue Bezeichnung)
  • BÖB         Bundesverband österreichischer Bilanzbuchhalter und Controller
  • BSIC        Bundessparte Information und Consulting (WKÖ)
  • BVBC      Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller (Deutschland)
  • CMC        Certified Management Consultant (zertifizierter Unternehmensberater)
  • EFAA       European Federation of Accounting Associations
  • EMAA     European Management Accountants Association
  • ERV         Elektronischer Rechtsverkehr
  • EPU          Ein-Personen Unternehmen
  • EstG         Einkommensteuergesetz
  • EU            Europäische Union
  • EWR        Europäischer Wirtschaftsraum
  • FATF       Financial Action Task Force (zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung)
  • FinOn       FinanzOnline
  • FMA        Finanzmarktaufsicht
  • GewO      Gewerbeordnung
  • GBH        Gewerbliche/r Buchhalter/in
  • GO-BH    Geschäftsordnungsausschuss Buchhaltung im Fachverband UBIT
  • IASB        International Accounting Standards Board
  • IHK          Internationale Handelskammer (englisch ICC - International Chamber of Commerce)
  • IHK          Industrie- und Handelskammern (Deutschland)
  • ICMCI     International Council of Management Consulting Institutes
  • IMI          International Market Information System
  • KWT        Kammer der Wirtschaftstreuhänder
  • PK            Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe
  • PV            Personalverrechner/in
  • RAK        Rechtsanwaltskammer
  • RIS          Rechtsinformationssytem des Bundes
  • RDG        Rechtsdienstleistungsgesetz (Deutschland)
  • SBH         Selbständige/r Buchhalter/in
  • StB          Steuerberater/in
  • StBerG    Steuerberatergesetz (Deutschland)
  • StBK       Steuerberaterkammer (Deutschland)
  • SVA         Sozialversicherungsanstalt
  • UB           Unternehmensberater/in
  • UBIT       Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie
  • Wifi         Wirtschaftsförderungsinstitut
  • WKG      Wirtschaftskammergesetz
  • WKO      Wirtschaftskammer - Organisation
  • WKÖ      Wirtschaftskammer Österreich (Bundesweite Interessenvertretung)
  • WP          Wirtschaftsprüfer
  • WTBG    Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 

Pensionsvorsorge SBH

Als SBH, der nunmehr in die Wirtschaftskammer überstellt wurde, wurden meine bisherigen Einzahlungen bei der Concisa / Pensionsvorsorge für Wirtschaftstreuhänder abgefunden und in einem Betrag auf mein Bankkonto überwiesen. Wie stellt sich die steuerliche Behandlung einer derartigen Abfindung dar ? 

Mit dem am 23. November 2000 vom Nationalrat beschlossenen Budgetbegleitgesetz 2001 wurde auch die Besteuerung von Pensionsabfindungen (§ 67 Abs.8 lit. e EStG) wie folgt geregelt :

Barwert übersteigt nicht EUR 10.200,--:
Pensionsabfindungen sind nur noch dann mit dem halben Steuersatz (§ 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988) zu versteuern, wenn der Barwert des Pensionsanspruches (= Deckungskapital) den Wert gem. § 1 Abs. 2 Z 1 PKG (EUR 10.200,--) nicht übersteigt.

Barwert übersteigt EUR 10.200,--:
Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 PKG übersteigt, sind gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen (§ 124b Z 53 EstG 1988)

Dies gilt unabhängig von der Art der Beendigung der Mitgliedschaft, somit auch für die per 31.3.2008 aus der KWT ausgeschiedenen SBH.

Wie wird die Paritätische Kommission finanziert ?

Die Finanzierung erfolgt  durch die beiden Kammern (WKÖ und KWT), obwohl die Paritätische Kommission  Bilanzbuchhaltungsberufe eine Bundesbehörde ist. Für die Abhaltung der Fachprüfung hebt die Paritätische Kommission nicht-kostendeckende Beiträge ein.

Die von der Paritätischen Kommission aufgrund des Gebührengesetzes eingehobenen Gebühren (Bestellung, Anträge, Urkunden usw.) werden zur Gänze an das Finanzamt weitergeiletet. Eine Vergütung für  Einhebung und Verwaltung der Gebühren erfolgt nicht.

Die Gebarung der Paritätischen Kommission untersteht der Kontrolle des Rechnungshofes.

Was versteht das BibuG unter fachlicher, einschlägiger Tätigkeit ?

Muss die fachliche einschlägige Tätigkeit von drei Jahren im Rechnungswesen vor Antritt zur Fachprüfung Bilanzbuchhalter in Österreich abgelegt worden sein oder kann diese Voraussetzung in einem EU-Land erfüllt worden sein (§ 12 Abs 1 BibuG)?

Die fachliche Tätigkeit kann auch in einem anderen EU- oder EWR Mitgliedstaat absolviert worden sein. Wichtig ist, dass die Tätigkeit, wo immer sie ausgeübt wurde, geeignet war, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Berufs Bilanzbuchhalter erforderlich sind (§ 12 Abs. 3 BibuG). Es werden daher auch bei einer Tätigkeit im EU-Ausland die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen über die österreichischen Notwendigkeiten gesammelt worden sein müssen.

Gemäß § 11 BibuG können Bilanzbuchhalter ihren Berufssitz in einem EU oder EWR-Mitgliedstaat haben. Da sogar ein Berufssitz innerhalb der gesamten EU (EWR) möglich ist, wird auch eine Praxis in der EU anzuerkennen sein. Auch für Gesellschafter und Aufsichtsräte reicht ein Hauptwohnsitz in der EU (§ 59 Abs. 3 Z 1 und § 60 Abs. 1 Z 1 BibuG).

Welche Gegenstände muss der Fortbildungsnachweis enthalten ?

Als bestellter Bilanzbuchhalter habe ich natürlich die 30 Stunden Fortbildungsverpflichtung. Mein absolutes Spezialgebiet ist die Lohnverrechnung. Meine Fortbildung bezieht sich daher bis dato ausschließlich auf diesen Bereich. Dies sind Train the Trainer Veranstaltungen, Personalverrechnerkongress, Prüferseminare - alles wo absolut die neuesten facheinschlägigen Trends im LV Bereich vermittelt werden. Reicht dies für unsere Fortbildungsverpflichtung aus oder brauche ich mehr (eben auch UST, KÖST etc - was ich beruflich aber ja fast nicht umsetze) ?

Die Berufsauausübungsrichtlinie sieht keine verpflichtende Aufteilung der vorgeschriebenen Lerneinheiten auf bestimmte Gegenstände oder Bereiche vor. Es liegt in der eigenverantwortlichen Entscheidung jedes bestellten Bilanzbuchhalters, diejenigen Fortbildungsveranstaltungen auszuwählen, die für seine individuelle Berufsausübung wichtig sind. Es muss sich nur um eine fachlich einschlägige Fortbildung handeln.

Gelten auch Seminare, die im Ausland besucht wurden ?

Ja, soferne es sich um fachlich einschlägige Veranstaltungen handelt und die Zahl der Lehreinheiten nachgewiesen werden kann. Es empfiehlt sich jedenfalls, eine Teilnahmebstätigung des Veranstalters beizubringen.

Selbständig / Unselbständig  / Ruhend

Kann ich als Unselbständiger eine öffentliche Bestellung als Bilanzbuchhalter erhalten, auch wenn ich (derzeit) keine Absicht habe, mich selbständig zu machen ?

Das BibuG verlangt von bestellten Berufsberechtigten nicht die tatsächlich selbständige Ausübung des Berufes. Die öffentliche Bestellung durch die Paritätische Kommission dokumentiert die Berechtigung zur Ausübung, erlaubt aber gleichzeitig eine 'Ruhendmeldung', die jederzeit widerrufen werden kann.

Eine besondere Spielart der Ruhendmeldung steht den Bilanzbuchhaltern zu, die die Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder gewählt haben. Diese können sich, wenn sie bei einem berufsberechtigten Bilanzbuchhalter, Steuerberater oder Wirtschaftstreuhänder beschäftigt sind, und im Rahmen der gesetzlichen Vermögensschaden-Haftpflicht von der Versicherung des Unternehmens erfaßt sind, als 'unselbständig' bei der Paritätischen Kommission registrieren lassen. Sie brauchen daher (wie 'echte' Ruhende) keine Versicherung nachweisen, sind aber zur jährlichen berufseinschlägigen Fortbildung verpflichtet und unterliegen in ihrer Berufsausübung den Berufspflichten - Bestimmungen des BibuG.

Was geschieht mit SBH, die in die Wirtschaftskammer kommen ?

Selbständige Buchhalter (SBH), die in der KWT als 'unselbständig' registriert sind, gelten bei Änderung der Mitgliedschaft (Überstellung zur Wirtschaftskammer) als 'ruhend', können aber jederzeit den Status 'aktiv' bei der Paritätischen Kommission melden.

Was ist Corporate Governance ?

Corporate Governance wird allgemein umschrieben als der gesetzliche und faktische Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung eines Unternehmens (vgl. die Präambel des österreichischen Corporate Governance Kodex idF von Januar 2009).

Corporate Governance Regelungen, sei es die gesetzlichen oder die „soft law" Regeln eines Kodexliegen an der Schnittstelle zwischen Gesellschaftsrecht und des Kapitalmarktrecht. Dementsprechend orientieren sich die einzelnen Regelungen an gesellschafts- oder kapitalmarktrechtlichen Normen.

Gesellschaftsrechtlich relevante Corporate Governance Regeln beziehen sich auf die gesellschaftsrechtlichen Ordnungsfunktionen (Interne Kontrolle, Rechte und Pflichten der Verwaltungsorgane und der Hauptversammlung und deren Verhältnis zueinander), während kapitalmarktrechtlich relevante Corporate Governance Regeln vielmehr auf Transparenz, Information und Kommunikation abzielen (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht § 24, S. 613).

Selbstregulierung
Eines der wesentlichen Merkmale von Corporate Governance Regelwerken ist, dass diese primär auf eine Selbstverpflichtung durch die Unternehmungsführung abzielen. International anerkannte „Best Practices" sind freiwillig anzuwenden. Wenn von diesen abgewichen wird, ist dies (den Anlegern) zu erklären. Bei dieser Vorgangsweise handelt es sich um das sogenannte „Comply or Explain" Prinzip.

Österreichischer Corporate Governance Kodex

In Österreich wurde 2002 der österreichische Corporate Governance Kodex veröffentlicht. Dieser wurde vom Arbeitskreis für Corporate Governance ausgearbeitet und wird laufend aktualisiert. Die FMA ist im Arbeitskreis für Corporate Governance vertreten und arbeitet somit aktiv an der Steigerung der Bedeutung und der Weiterentwicklung des Kodex und der Corporate Governance in Österreich mit.

Der Kodex richtet sich primär an österreichische börsenotierte Aktiengesellschaften. Es wird aber auch nichtbörsennotierten Aktiengesellschaften empfohlen, sich daran zu orientieren, soweit die Regeln auf diese anwendbar sind.

Grundlage für den Kodex sind die Vorschriften des österreichischen Aktien-, Börse- und Kapitalmarktrechts, die EU-Empfehlungen zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Vergütung von Direktoren sowie in ihren Grundsätzen die OECD-Richtlinien für Corporate Governance.

Der Kodex umfasst drei Kategorien von Regeln:

  1. Legal Requirement (L): zwingenden Rechtsvorschriften;
  2. Comply or Explain (C): Regel soll eingehalten werden; eine Abweichung muss erklärt und begründet werden, um ein kodexkonformes Verhalten zu erreichen;
  3. Recommendation (R): Regel mit Empfehlungscharakter, deren Nichteinhaltung ist weder offenzulegen noch zu begründen.