Bilanzbuchhaltung als Leiharbeit
Darf ein Unternehmen seine Buchhaltung/Bilanz durch einen von einer Leiharbeitsvermittlungsfirma Bereitgestellten, aber NICHT Berufsberechtigten erstellen lassen ?
Weder die überlassenen Arbeitnehmer noch der Überlasser ("Leiharbeitsfirma") benötigen eine Bibu- PV- oder BH- Berechtigung. Der Überlasser benötigt eine Berechtigung zur Überlassung von Arbeitskräften (§ 94 Z 72 GewO 1994). Mit dieser kann er Arbeitnehmer aller Branchen zur unselbständigen Ausübung überlassen. Eingehalten müssen die Bedingungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes werden (BGBl 1998/196 idgF). Die überlassenen Arbeitskräfte brauchen keinerlei Qualifikation, weil sie Arbeitnehmer sind.
Der Beschäftiger muss die entsprechenden Arbeiten ausführen dürfen (z.B. Buchhaltung für sich selbst erstellen, Bilanz erstellen, etc). Es reicht das Selbstbedienungsrecht. Für obligatorische externe Leistungen (z.B. Bilanzprüfungen etc) muss eine berechtigte Person bestellt werden.
Anders ist es beim freien Gewerbe 'Vermittlung von Werkverträgen' zwischen befugten Berufsausübenden und Personen, die deren Leistungen in Anspruch nehmen wollen. In diesem Fall werden Werkverträge vermittelt. Die befugte Person muss berufsberechtigt sein (z.B. zum Bilanzbuchhalter bestellt).
Wer benötigt eine Gewerbeberechtigung ?
Eine Gewerbeberechtigung muss bei der gewerbsmäßigen Ausübung einer Tätigkeit, die der Gewerbeordnung unterliegt, vorhanden sein.
Die Berechtigung wird durch Gewerbeanmeldung erlangt, wenn die in der Gewerbeordnung festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Der Gewerbeordnung unterliegen zahlreiche Berufe. Z.B. Baumeister, EDV-Dienstleistungen, Handelsagenten, Handelsgewerbe, Massage, Spediteure, Technische Büros, Tischler, Vermögensberatung, Unternehmensberatung, Versicherungsagenten, Versicherungsmakler, Werbung etc.
Gewerbsmäßigkeit
Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in Ertragserzielungsabsicht betrieben wird. Eine Gewerbeberechtigung kann nur für Tätigkeiten erlangt werden, die der Gewerbeordnung unterliegen, nicht gesetzlich verboten oder sittenwidrig sind. Gewerbsmäßiger Diebstahl und Prostitution unterliegen daher nicht der Gewerbeordnung
Selbständigkeit
Selbständigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. Selbständig handelt somit jeder, der das Unternehmerrisiko auch für Verluste oder u.a. auch bloß für eigenen Verdienstausfall trägt. Die Beurteilung hat nach dem wirtschaftlichen Gesamtbild zu erfolgen. Nicht allein ausschlaggebend sind daher äußere rechtlichen Formen wie Verträge, Vereinbarungen etc. Selbständigkeit kann auch dann vorliegen, wenn die Tätigkeit zwar nicht persönlich ausgeübt wird, aber das Unternehmerrisiko dafür getragen wird. Selbständigkeit wird z.B. in folgenden Fällen angenommen: Ausstellen von Rechnungen im eigenen Namen, Tätigkeiten auf Provisions- oder Honorarbasis, Tätigkeit als Gesellschafter einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, Tätigkeit eines stillen Gesellschafters, wenn anstelle einer Geldeinlage Arbeitsleistungen oder eine über die Geldeinlage hinausgehende (unbegrenzte) Verlustbeteiligung vereinbart wird.
Arbeitnehmer sind als nicht selbständig anzusehen. Bei „freien Dienstnehmern“, d.h. Personen, die keine wirtschaftliche Abhängigkeit zu einem bestimmten Arbeitgeber besitzen und sich bezüglich der Erbringung ihrer Arbeitsleistungen von anderen Personen vertreten lassen können, ist immer dann eine Selbständigkeit anzunehmen, wenn ihrer Arbeitsleistung keine Qualifikation als „echter“ Arbeitnehmer (Einbeziehung in die betriebliche Organisation des Auftraggebers, insbesondere dessen Weisungsstrukturen, Anwesenheitspflichten, Verwendung der vom Auftraggeber
Regelmäßigkeit
Eine Tätigkeit wird regelmäßig ausgeübt, wenn sie in bestimmten Zeitabständen wiederholt (= laufend) vorgenommen wird. Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßig, wenn nach den Umständen des Falles auf Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Auch das Anbieten einer Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen gilt als Gewerbeausübung.
Einmalige Tätigkeiten, die längere Zeit erfordern
Als solche sind z.B. anzusehen: Ausführung von Planungs-, EDV- und/ oder Beratungsprojekten, Hausbau/-sanierung und vielfach sonstige Arbeiten des Baunebengewerbes.
Anbieten an einen größeren Personenkreis
Dieses liegt z.B. vor bei: Zeitungsinseraten, Verteilen von Flugzetteln, Einschaltung im amtlichen Telefonbuch oder Branchenverzeichnissen, Anbringen einer Firmentafel, Teilnahme an Ausschreibungen
Ertragserzielungsabsicht
Ertragserzielungsabsicht liegt dann vor, wenn die Absicht besteht, ein Entgelt zu erzielen, das die mit der Tätigkeit – mit Ausnahme der eigenen Arbeitskraft - im Zusammenhang stehenden vollen Kosten (Unkosten) übersteigt. Auf die tatsächlich erzielten Erträge kommt es aber nicht an. Ertragserzielungsabsicht kann nämlich auch dann vorliegen, wenn tatsächlich Verluste erzielt werden (z.B. in der Startphase eines Unternehmens). Bei Entgeltlichkeit wird nämlich grundsätzlich Ertragserzielungsabsicht vermutet. Dabei ist es egal, für welchen Zweck der Ertrag verwendet wird (z.B. zu Gunsten anderer Personen oder aus karitativen Zwecken). Sogar Gratisleistungen kann Ertragsabsicht unterstellt werden, wenn die gesamte Tätigkeit an sich auf Gewinn gerichtet ist.
Ertragserzielungsabsicht ist somit u.a. anzunehmen bei: Erzielung eines Entgeltes für die eigene Arbeitskraft, Erwerb von Waren in der Absicht, diese mit Gewinn weiter zu veräußern; Betrieb einer Vereinskantine, um sonstige Ausgaben der Vereinstätigkeit zu decken; über die bloße Nachbar-schaftshilfe gehende Leistungen beim Hausbau (z.B. als Gegenleistung für Dachdeckerarbeiten sind Heizungsinstallationsleistungen zu erbringen).
Ausnahmen von der Gewerbeordnung
Es gibt zahlreiche Ausnahmen von der Gewerbeordnung durch Bundesgesetze (z.B. BibuG, WTBG, Bankwesengesetz etc.) , verfassungsrechtliche Bestimmungen oder wegen Zuständigkeit des Landesgesetzgebers. Diese Tätigkeiten sind häufig in anderen Gesetzen geregelt. In einigen Fällen gibt es aber auch keine gesetzliche Regelung, wie z.B. die Tätigkeiten von Künstlern, Journalisten und Schriftstellern.
Ausgenommen sind beispielsweise: Selbständige Buchhalter, Bilanzbuchhaltungsberufe, die Landwirtschaft und ihre Nebengewerbe, Bergbau, „Taglöhnerei“, häusliche Nebenbeschäftigung, freie Berufe (Ärzte, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Notare, Psychologen, Ziviltechniker etc), Privatunterricht, Banken, Versicherungen, Eisenbahn- und Luftverkehrsunternehmen, Theater, Herausgabe periodischer Druckwerke (Zeitungen) sowie deren Herstellung, Verbreitung und Kleinverkauf, Elektrizitätsunternehmen.
Landesgewerberecht
Für gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten, die nicht der Bundeskompetenz unterliegen, gibt es unterschiedliche landesrechtliche Bestimmungen wie z.B. für: Bergführer, Buschenschänken, Betrieb von Campingplätzen, Betrieb von Sportanlagen, Kinos, Privatzimmervermietung, Schi- und Sportschulen, Theater, Tanzschulen, Veranstaltungen, Wettbüros usw.
Sondergewerberecht
Einzelne Gesetze wie z.B. das Güterbeförderungsgesetz, das Gelegenheitsverkehrsgesetz und das Rohrleitungsgesetz enthalten besondere Regelungen für bestimmte Tätigkeiten, verweisen aber etwa hinsichtlich der allgemeinen Bestimmungen auf die Gewerbeordnung.
Was ist ein freies Gewerbe ?
Es gibt Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung unterliegen, für die der Unternhmer aber keinen Befähigungsnachweis erbringen muss.
Die an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeiten sind Handwerke und gebundene Gewerbe (z.B. Unternehmensberater). Dem Ideenreichtum findiger Unternehmer, ein neues freies Gewerbe zu definieren sind keine Grenzen gesetzt, es ist allerdings darauf zu achten, dass nicht in Tätigkeiten eingegriffen wird, die einem Handwerk, einem gebundenen Gewerbe, einem Freien Beruf oder einem sonstigen gesetzlich geregelten Beruf vorbehalten sind.
Freie Gewerbe sind beispielsweise:
- Animateure
- Ankündigungsunternehmen
- Astrologen
- Automatenvvvvvermieter
- Babysitter
- Beleuchtung (Lichtdesign)
- Bildagenturen
- Blumenhändler
- Botendienste
- Buchverlage
- Büroservice
- Chauffeurdienste
- Comptersoftwareerzeuger
- Dolmetsche
- Entrümpler
- Filmateliers
- Fitnesscenter
- Fotokopierer
- Hausbesorger
- Informationsanbieter (Dantenbanken)
- IT-Dienstleister
- Kaffeeröster
- Kreditauskunfteien
- Leihbüchereien
- Nachrichtenagenturen
- Organisation von Events, Messen und Seminaren
- PR-Berater
- Rechenzentren
- Stehbuffets
- System- und Softwarehäuser
- Tankstellen
- Vermittlung von Bausparverträgen
- Warenprüfung und -kontrolle
- Werbeagenturen
Voraussetzung ist allerdings in jedem Fall der Erwerb einer Gewerbeberechtigung, jedoch müssen dabei keine fachlichen Voraussetungen nachgewisen werden.
Steuerbegünstigung durch NeuföG
Wie kann ich als Gründer vom NeuföG profitieren ?
Für Neugründungen und Übertragungen von Betrieben sieht das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) steuerliche Begünstigungen vor. Um in den Genuss von steuerlichen Begünstigungen im Sinne des NeuFöG zu kommen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
-
Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet.
-
Es werden Gewinneinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 erzielt.
-
Die Person, welche die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrscht (BetriebsinhaberIn), hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.
-
Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.
-
Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des/der Betriebsinhabers/Betriebsinhaberin in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.
-
Es wird im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert.
Weitere Details:
https://www.bmf.gv.at/Steuern/TippsfrUnternehmeru_7722/Steuerbegnstigungen_7800/steuerbegnstigungen
Deutsche Bilanzbuchhalterprüfung
Gilt eine deutsche Bilanzbuchhalterprüfung für die selbständige Tätigkeit in Österreich ?
Zu unterscheiden ist der Erwerb einer österreichischen Berufsberechtigung und die (zeitweilige) grenzüberschreitende Tätigkeit
Erwerb der Berufsberechtigung
Personen, die die Prüfung nach der Prüfungsordnung des deutschen Bildungsministeriums ab 1990 abgelegt haben ('Geprüfter Bilanzbuchhalter') bekommen alle vergleichbaren Teile der meist bei einer Industrie- und Handelskammer (IHK) abgelegten Bilanzbuchhalterprüfung angerechnet. Nachzuholen sind
für den (selbständigen) Buchhalter nach Bilanzbuchhaltungsgesetz:
- Österreichisches Recht und Steuerrecht (schriftlich und mündlich)
- Berufsrecht (mündlich)
für den (selbständigen) Personalverrechner
- gesamte Personalverrechnerprüfung (schriftlich und mündlich)
für den (selbständigen ) Bilanzbuchhalter
- Österreichisches Recht und Steuerrecht (schriftlich und mündlich)
- Personalverrechnung (schriftlich und mündlich)
- Berufsrecht (mündlich)
Fehlt in einer anzurechnenden Prüfung Informationstechnologie (EDV) kann dies auch durch andere Kurse und Prüfungen nachgewiesen werden. Anträge um Prüfungsbefreiung bzw. Prüfungszulassung sind an die Paritätische Kommission zu stellen.
Bei akademischen Studien erfolgt eine individuelle Anrechnung entsprechend der vom österreichischen Bildungsministerium festgestellten Vergleichbarkeit mit österreichschen Abschlüssen. Andere Bilanzbuchhalter (von privaten und sonstigen Instituten) werden nicht als vergleichbar angesehen und haben die österreichische Prüfung abzulegen.
Eine in Deutschland ausgeübte Tätigkeit als selbständiger Bilanzbuchhalter (entsprechend dem deutschen Steuerberatungsgesetz) ist aufgrund des geringen Berechtigungsumfanges mit der österreichischen Situation nicht vergleichbar.
Grenzüberschreitende Tätigkeit
Deutsche selbständige Bilanzbuchhalter können gemäß den Bestimmungen der Berufsqualifikationsrichlinie bzw. des BibuG im Rahmen ihrer deutschen Berufsberechtigung Leistungen in Österreich anbieten. Die Regelungen dazu finden Sie im BibuG §§ 101 ff.
Bilanzbuchhalter - Banken - Klienten
Vorbereitung auf das Bankgespräch - Kostenloser Leitfaden für eine erfolgreiche Geschäftsbeziehung mit der Bank
Im Rahmen der Berufsberechtigung stehen dem Bilanzbuchhalter umfangreiche Beratungsrechte zu. Dazu gehört auch die direkte Unterstützung des Klienten(Kunden) bei Bankgesprächen. „Vorbereitung auf das Bankgespräch“, der neue Leitfaden des der Wirtschaftskammer Österreich, ist eine praktische Anleitung für eine partnerschaftliche und dauerhafte Bankverbindung. Mehr Kompetenz in der Kommunikation und umfassende Vorbereitung auf das Bankgespräch stehen dabei im Mittelpunkt.
In zwölf Kapiteln werden Themen wie die richtige Auswahl der Bank, die notwendigen Unterlagen, Kreditverhandlungen, Ratinggespräche und Verhalten in der Krise behandelt. Ein umfangreiches Glossar erklärt die wichtigsten Bankbegriffe. Der Leitfaden entstand mit finanzieller Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.
Mit mehr Fachwissen zu mehr Kompetenz
„Die Beziehung zum Bankpartner soll und muss auf einem soliden Fundament stehen, egal ob die Unternehmensfinanzierung mit Eigenmittel oder mit Fremdkapital aufgebaut ist. Mit diesem Leitfaden wollen wir zeigen, was Unternehmen tun können, um diese Beziehung bewusst und aktiv zu gestalten“, so Christoph Leitl, Präsident der Wirtschaftskammer Österreich. Mehr Fachwissen und Kompetenz ist eine Win-Win Situation: Wenn Bilanzbuchhalter ihr Fachwissen für Unternehmen einsetzen, können diese dem Bankpartner gegenüber kompetenter auftreten. Die Banken wiederum erhalten besser aufbereitete Unterlagen.
Kostenlos bestellen oder downloaden
Der praxisgerechte Leitfaden „Vorbereitung auf das Bankgespräch“ findet sich als PDF zum kostenlosen Herunterladen unter www.unternehmerservice.at/publikationen oder als Online-Version unter http://wko.at/bankgespraech. Auch telefonische Bestellungen sind möglich: 05 90 900-4522. Der Leitfaden ist in der WIFI Schriftenreihe als Nr. 339 erschienen.
|