Berufsausübungsrichtlinie
Die Berufsausübungsrichtlinie, die von der Paritätischen Kommission gemäß § 69 BibuG erlassen wurde, regelt insbesondere:
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das standesgemäße Verhalten im Geschäftsverkehr mit Auftraggebern, anderen Berufsberechtigten und anderen Berufen gegenüber,
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den Nachweis und die Kontrolle der verpflichtenden Fortbildung gemäß § 68 Abs.3 BibuG,
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Vorkehrungen zum Schutz der Berufsberechtigten vor einer Ausnutzung durch die organisierte Kriminalität (Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung),
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die Verfahren beim Wechsel der Kammer-Mitgliedschaft.
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Wie müssen SBH in der WKO ihre Fortbildung nachweisen ?
Als Mitglieder der KWT haben SBH die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung mit der Überweisung der Kammerumlage bestätigt. Da die WKÖ ein anderes Umlagensystem hat, ist diese Art der Bestätigung nicht mehr möglich
Die Fortbildungsverpflichtung für SBH bleibt auch dann, wenn diese Mitglied der Wirtschaftskammern geworden sind, inhaltlich unverändert bestehen. Der Nachweis erfolgt gegenüber der Paritätischen Kommission nach schriftlicher Auforderung jeweils bis zum 31. März des Folgejahres. Die Ermittlung derjenigen SBH, die zum Nachweis aufgefordert werden, entspricht der Vorgangsweise bei Bilanzbuchhaltern. Ein freiwilliger Nachweis ist ebenso möglich. Ein Merkblatt und das für die den Fortbildungsnachweis der WKÖ-SBH zu verwendende Formular finden Sie in der Rubrik Berufsstand/Berufsausübung/Fortbildung.
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