Prüfungszulassung

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz schreibt keine bestimmte Ausbildung als Voraussetzung zum Antritt zur Fachprüfung nach BibuG vor. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Prüfungsantritt sind der Nachweis von drei Jahren facheinschlägiger Praxis für Bilanzbuchhalter und je eineinhalb Jahre für Buchhalter und Personalverrechner. Selbstverständlich empfiehlt sich in der Praxis der Besuch einschlägiger Ausbildungsveranstaltungen, obwohl es natürlich möglich ist, zur staatlichen Prüfung 'aus dem Stand' anzutreten.

Eine Reihe von privaten Institutionen bietet Ausbildungen zu den Bilanzbuchhaltungsberufen an. Es empfiehlt sich, bei der Auswahl der Kurse und Seminare auf die Übereinstimmung der Inhalte mit dem für die Fachprüfung durch das Gesetz geforderten Wissen zu achten.

Auf Anfrage erhalten Sie von der zuständigen Mitarbeiterin Frau Ursula Pressler (ursula.pressler@bilanzbuchhaltung.or.at bzw. 01/ 54 50 577 DW 20) die Themenkonkretisierungen der Fachprüfungen sowie die Literaturliste übermittelt.

Achtung: Zur mündlichen Fachprüfung kann erst angetreten werden, wenn der schriftliche Teil (Klausurarbeiten) erfolgreich abgeschlossen wurde. Dies gilt auch bei Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsteilen bei privaten Ausbildungsinstituten. Davon ausgenommen sind die mündlichen Teilprüfungen aus Berufsrecht, IT und Unternehmensführung, diese können unabhängig von den Klausurterminen abgelegt werden.

Prüfungsbefreiung

Das BibuG sieht vor, dass Personen, die eine den Bestimmungen des Gesetzes vergleichbare Ausbildung  bereits erfolgreich (=Prüfung!) abgeschlossen  haben, von der Ablegung der Fachprüfung insoweit befreit sind, als deren Inhalt Gegenstand einer inhaltlich vergleichbaren Prüfung gewesen ist. Die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe stellt durch Bescheid fest, welche Teile der Fachprüfung eventuell noch abzulegen sind.

Private Ausbildungsinstitutionen bieten unter Berufung auf das BibuG zusammen mit entsprechenden Ausbildungsveranstaltungen ‚Bilanzbuchhalterprüfungen’ an. Inwieweit diese Institutionen für ihre eigene - nicht zu verwechseln mit der gesetzlichen - Prüfung Voraussetzungen oder Kursbesuche verlangen, ist deren Angelegenheit. Alle Absolventen einer solchen (privaten) Prüfung, soferne sie diese für die Erlangung der Berufsberechtigungen Bilanzbuchhalter, Personalverrechner oder Buchhalter angerechnet bekommen wollen, haben einen Antrag auf Prüfungsbefreiung nach § 24 BibuG (Bilanzbuchhalter), § 28 BibuG (Buchhalter) oder § 32 BibuG (Personalverrechner) zu stellen. Die Paritätische Kommission muss dann überprüfen, ob es sich bei der abgelegten Prüfung um eine der gesetzlichen Fachprüfung vergleichbare Prüfung (Inhalt, Ablauf, Qualität) gehandelt hat und einen Bescheid erlassen. Details zu den Möglichkeiten der Anrechnung finden Sie im Kapitel: Anrechnung von Prüfungen durch die Paritätische Kommission (weiter unten).

Eine akademische Ausbildung kann als prüfungsbefreiend anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die im Rahmen des Studiums abgelegten Prüfungen die im BibuG für die gesetzliche Fachprüfung vorgeschriebenen Gegenstände beinhaltet haben.

Ausbildung und Prüfung sind nicht nur für alle, die den Beruf selbständig auszuüben beabsichtigen, wichtig, sondern auch für die Mehrzahl jener, die unselbständig tätig werden. Das Zeugnis einer erfolgreich abgelegten Bilanzbuchhalterprüfung bei einem renommierten Institut ist nach wie vor ein Qualitätssiegel und in der Wirtschaft ständig nachgefragt. Die Anerkennung durch die Paritätische Kommission oder die erfolgreich abgelegte staatliche Fachprüfung sind neben der dann später leicht zu erwerbenden Berufsberechtigung für die selbständige Tätigkeit auch für die unselbständigen Bilanzbuchhalter, Personalverrechner und Buchhalter zusätzliche Pluspunkte.

Anerkennung zeitlich zurückliegender Prüfungen

Eine in der Vergangenheit (= vor dem 30. Juni 2008) abgelegte Bilanzbuchhalterprüfung / Buchhalterprüfung / Personalverrechner- prüfung gilt als anrechenbar, wenn

  • die inhaltliche Vergleichbarkeit nach BibuG nachgewiesen wird, und
  • innerhalb von 3 Jahren vor Antragstellung absolviert wurde.

Liegt die Prüfung länger als 3 Jahre zurück gilt sie als anrechenbar, wenn

  • die inhaltliche Vergleichbarkeit nach BibuG nachgewiesen wird, und
  • mindestens 50 Lehreinheiten Fortbildung in den letzten 3 Jahren nachgewiesen werden (40 LE Buchhaltung/Bilanzierung, 10 LE Personalverrechnung) - für PV-Prüfung und BH-Prüfung 30 LE -, und
  • mindestens die Hälfte der Zeit einschlägige Praxis im Rechnungswesen nachgewiesen wird.

Weitere Anrechnungen

  • Personen, die die uneingeschränkte aufrechte Gewerbeberechtigung Unternehmensberatung nachweisen, sind von der Prüfung im Gegenstand Unternehmensführung befreit.
  • Personen, die die aufrechte Gewerbeberechtigung Gewerblicher Buchhalter oder die aufrechte Berufsberechtigung Selbständiger Buchhalter nachweisen, sind von der Prüfung im Gegenstand Informationstechnologie befreit.
  • Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder, die über eine aufrechte Berufsberechtigung verfügen, sind von der Ablegung der Fachprüfungen nach BibuG befreit.
  • Betriebsprüfer (Finanzbeamte) und Personen die die Abgabenklausur im Rahmen der Steuerberatungsprüfung erfolgreich absolviert haben, sind von der Klausur und der mündlichen Prüfung Buchhaltung/Bilanzierung sowie von der Prüfung im Gegenstand Unternehmensführung befreit.

Anerkennung von Prüfungen, die  nach dem 30. Juni 2008 abgelegt werden

Die im BibuG vorgesehenen Übergangsbestimmungen (inkl. einer 6-monatigen Nachfrist) sind für Prüfungen, die nach dem 30. Juni 2008 abgelegt werden, nicht mehr anwendbar. Die inhaltliche Vergleichbarkeit  kann auf folgende Weise erreicht bzw. nachgewiesen werden:

  • Das Ausbildungsinstitut verwendet die von der Paritätischen Kommission verwendete on-line Prüfungsmethode für den schriftlichen Teil und die von der Paritätischen Kommission akkredidierten Prüfungsfragen. Am mündlichen Teil nimmt ein von der PK nominierter Prüfungskommissar teil. In diesem Fall hat der Prüfungskandidat die Sicherheit, dass das Ergebnis bei Bestehen der Prüfung ohne weiteres anerkannt wird.
  • Das Ausbildungsinstitut legt die schriftlichen Klausurbeispiele rechtzeitig im Vorhinein dem Prüfungsausschuss bei der PK zur Akkreditierung vor. Am mündlichen Teil nimmt ein von der PK nominierter Prüfungskommissar teil. Auch in diesem Fall hat der Prüfungskandidat die Sicherheit, dass das Ergebnis bei Bestehen der Prüfung anerkannt wird.
  • Das Ausbildungsinstitut (oder der Berufswerber) legt mit dem Antrag zur öffentlichen Bestellung die Prüfungsunterlagen vor (schriftliche Prüfung und Protokoll der mündlichen Prüfung). In diesem Fall muss die Vergleichbarkeit individuell festgestellt werden.

Voraussetzung zur Anerkennung ist in jedem Fall, dass die Prüfung alle im Gesetz vorgeschriebenen Prüfungsbereiche umfaßt. Ist dies nicht der Fall, ist ein Antritt zu einer (meist mündlichen) Teilprüfung der fehlenden Gegenstände direkt bei der Paritätischen Kommission möglich. Schriftliche Prüfungen (Klausurarbeiten) und mündliche Prüfungen müssen nicht bei demselben Institut abgelegt werden. Auch eine Kombination mit der schriftlichen oder mündlichen Fachprüfung bei der PK ist möglich.

WICHTIG: Berufsrechtsprüfungen werden nur dann anerkannt, wenn Inhalt das Berufsrecht gemäß Bilanzbuchhaltungsgesetz war. (Beschluss der PK vom 21.7.2010)

Die beschriebene Vorgangsweise gilt grundsätzlich auch für im Ausland abgelegte einschlägige Prüfungen (z.B. IHK-Bilanzbuchhalterprüfung in Deutschland). Bei akademischen Studien können fachlich einschlägige Prüfungen bei Nachweis des Prüfungsstoffes anerkannt werden. In den meisten Fällen ist auch hier mit der Vorschreibung von weiteren Teilprüfungen über nicht abgedeckte Gegenstände zu rechnen.

Berufswerbern wird empfohlen, sich rechtzeitig bei dem gewählten Ausbildungsinstitut über die jeweilige Vorgangsweise zu erkundigen, wenn Sie die Prüfung bei diesem Institut ablegen wollen. Die Paritätische Kommission weist darauf hin, dass die Kosten für individuelle Akkreditierungen und Überprüfungen den Instituten in Rechnung gestellt werden müssen.

Anerkennung von externen Prüfungen durch die Paritätische Kommission

Beschluss der Paritätischen Kommission

Grundsätzlich gilt, dass eine Prüfung, die nicht vor der Prüfungskommission der Paritätischen Kommission abgelegt wurde, nur dann angerechnet werden kann, wenn diese Prüfung mit der Fachprüfung vor der Prüfungskommission der Paritätischen Kommission inhaltlich vergleichbar ist.

Die inhaltliche Vergleichbarkeit wird von der Partitätischen Kommission entweder ex-ante (im Vorhinein) oder ex-post (nach Vorlage der Prüfungsprotokolle) festgestellt.

Ex-Post-Feststellung

Der Antragsteller hat der Paritätischen Kommission seine schriftliche Prüfungsarbeit samt Benotung und Notenspiegel vorzulegen. Das Institut, vor dessen Prüfungskommission der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat, kann diese Unterlagen auch direkt der Paritätischen Kommission zur Verfügung stellen. (De facto weisen wir jeden Antragsteller darauf hin, dass wir als Behörde die notwendigen Unterlagen zur Überprüfung der inhaltlichen Vergleichbarkeit vom jeweiligen Institut anfordern!).

Angerechnet wird die schriftliche Prüfung nur, wenn eine positive Beurteilung ab 60 % richtiger Fragenbeantwortung erfolgt. Weiters überprüft die Paritätische Kommission, ob Niveau (z.B. Schulnotensystem) und Dauer der schriftlichen Prüfung mit jener der Paritätischen Kommission - wie im BibuG festgelegt - vergleichbar sind. Wurde eine der vorgeschriebenen Klausuren in Form getrennter Teilprüfungen abgelegt, ist für jede Teilprüfug ein positives Ergebnis von mindestens 70 % nachzuweisen.

Der Antragsteller hat der Paritätischen Kommission auch die Prüfungsprotokolle seiner mündlichen Prüfung samt Beurteilung vorzulegen. (Auch hier gilt, dass wir den Antragsteller auf die Überprüfung hinweisen und vom Institut das Prüfungsprotokoll anfordern). Das Institut, vor dessen Prüfungskommission der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat kann diese auch direkt der Paritätischen Kommission zur Verfügung stellen.

Aus den vorzulegenden Prüfungsprotokollen haben die gestellten Fragen samt der Beurteilung durch den Prüfer hervorzugehen. Es reicht nicht, dass nur der Themenkatalog auf dem Protokoll steht. Prüfungsinhalte laut BibuG, die nicht Gegenstand der abgelegten Prüfung waren, werden von der Paritätischen Kommission als Ergänzungsprüfung vorgeschrieben.

Ex-Ante-Feststellung

Das prüfende Institut hat entsprechend dem internen Akkreditierungsleitfaden der Paritätischen Kommission die Angabe, Musterlösung und den Notenspiegel der schriftlichen Prüfung (Klausur) vorzulegen. Beanstandungen bzw. Anregungen durch die Paritätische Kommission sind zu verarbeiten bzw. zu berücksichtigen und die korrigierte Fassung ist nochmals vorzulegen.

Nach positiver Akkreditierung werden Prüfungsarbeiten, die auf den akkreditiereten Prüfungsangaben beruhen, von der Paritätischen Kommission als vergleichbare Prüfungen im Sinne des Gesetzes beurteilt. Die Kosten der Akkreditierung betragen € 80,- pro Stunde x doppelter Stundenanzahl der zu beurteilenden Prüfungsarbeit (Klausurdauer).

Bei der Anerkennung mündlicher Prüfungen  wohnt ein Prüfungskommissar der Paritätischen Kommission der Prüfung selbt bei. Inhaltliche und formelle Grundlagen dieser mündlichen Prüfungen entsprechen den im vorherigen Punkt besprochenen. Der Prüfer beurteilt vor Ort, ob eine inhaltlich vergleichbare Prüfung vorliegt. Dem Institut werden € 350.- je Prüfer und Prüfungstermin (zusätzlich Reisespesen) in Rechnung gestellt.

Wenn es pro Bundesland und Institut nur jeweils eine Prüfungskommission je Beruf (Bilanzbuchhalter, Personalverrechner, Buchhalter) in konstanter Zusammensetzung gibt, so besteht die Möglichkeit, dass je Kommission einmal jährlich eine Akkreditierung durch die Paritätische Kommission erfolgt. Die Paritätische Kommission verfügt allerdings nicht über die Ressourcen, mündliche Prüfungen im beschriebenen Verfahren zu akkreditieren, wenn es keine in der Zusammensetzung einheitliche Kommission pro Institut und Bundesland gibt.

Die Paritätische Kommission kann jederzeit nach vorheriger Ankündigung Überprüfungen der schriftlichen und/oder mündlichen Prüfungen vornehmen. Das Institut hat alle Prüfungsarbeiten und Prüfungsprotokolle in geeigneter Form aufzubewahren, damit die Paritätische Kommisssion auch in Zukunft jederzeit die Beurteilung einer Prüfung vornehmen kann.

Anerkannte vergleichbare Prüfungen (ex ante)

Wirtschaftsförderungsinstitut Niederösterreich

  • Bilanzbuchhalterprüfung, (schriftlich und mündlich) gültig für das Studienjahr 2009/2010
  • Personalverrechnerprüfung (schriftlich und mündlich) gültig für das Studienjahr 2009/2010
  • mündliche Bilanzbuchhalterprüfung  (gemäß BibuG § 23 Z 2,3,4,5,6 und 9) gültig für das Studienjahr 2010/2011
  • mündliche Personalverrechnerprüfung  (gemäß BibuG § 31 Z 2) gültig für das Studienjahr 2010/2011
  • mündliche Bilanzbuchhalterprüfung (gemäß BibuG §  23 Z 3-7) gültig für das Studienjahr 2011/2012
  • mündliche Buchhalterprüfung (gemäß BibuG § 27 Z 1-6) gültig für das Studienjahr 2011/2012
  • mündliche Personalverrechnerprüfung (gemäß BibuG § 23 Z 8 bzw. § 31 Z 2) gültig für das Studienjahr 2011/2012 bis 31.August 2012.

BEWIG (Betriebswirtschaftliche Gesellschaft) 

  • schriftliche Klausur Buchhalterprüfung,
  • schriftliche Bilanzbuchhalterprüfung,
  • schriftliche Klausur für Personalverrechner
  • schriftliche Personalverrechnerprüfung für Blianzbuchhalter alle gültig bis auf Weiteres.

bfi (Berufsförderungsinstitut) Tirol

  • schriftliche Bilanzbuchhalterprüfung am 19. Juni 2009  
  • schriftliche Buchhalterprüfung am 5. August 2009
  • schriftliche Buchhalterprüfung (§ 26 BibuG) Termin Jänner 2010.
  • schriftliche Bilanzbuchhalterprüfung / Bilanzierung (gemäß BibuG § 22 Abs. 2,3,6) am 18. Juni 2010
  • schriftliche Buchhhalterprüfung (§ 26 BibuG) für das Jahr 2011
  • schriftliche Bilanzbuchhalterprüfung / Bilanzierung (gemäß BibuG § 22 Abs, 2,3,6) gültig bis 31. August 2012

bfi (Berufsförderungsinstitut) Oberösterreich

  • schriftliche Bilanzierungsprüfungen am 26. Juni 2009 
  • schriftliche Personalverrechnerprüfungen (Teilprüfung gemäß BibuG § 22 Abs. 4 und 5) am 27. Juni 2009 in Wels und Linz,
  • schriftliche Bilanzierungsprüfung, schriftliche Personalverrechnerprüfung (Teilprüfung gemäß BibuG § 22 Abs. 4 und 5)
  • schriftliche Buchhalterprüfung am 10. Oktober 2009;
  • schriftliche Personalverrechnerprüfung (Teilprüfung gemäß BibuG § 22 Abs. 4-6) am 24. April 2010;
  • Ergänzungsprüfung Personalverrechnung (gemäß BibuG § 30 Z 2 und 3) Prüfungstermin Frühjahr 2010;
  • Buchhalterprüfung gemäß BibuG § 26 am 13. März 2010´
  • schriftliche Bilanzbuchhalterprüfung / Bilanzierung (gemäß BibuG § 22 Abs. 2,3,6) am 26. Juni 2010 in  Linz und Wels
  • schriftliche Buchhalterprüfung am 3. Juli 2010
  • schriftliche Bilanzbuchhalterprüfung Teil Personalverrechnung (gemäß BibuG § 22 Z 4-6) am 31. Juli 2010
  • schriftliche Bilanzbuchhalterprüfung Teil Personalverrechnung (gemäß BibuG § 22 Z 4-6) gültig von September 2010 bis 31. August 2011).
  • schriftliche Buchhalterprüfung  Studiemjahr 2010/2011(gültig bis August 2011)
  • schriftliche Bilanzbuchhalterpüfung Teil Bilanzierung (gemäß BibuG § 22 Abs 2,3,6) am 23. Oktober 2010
  • schriftliche Personalverrechnungsprüfung (gemäß BibuG § 22 Abs. 4-6) gültig vom 12. März bis 31. August 2011
  • schriftliche Buchhalterprüfung (gemäß BibuG § 26 gültig vom 25. Juni 2011 bis 31. August 2012
  • schriftliche Bilanzbuchhalterprüfung Teil Bilanzierung (gemäß BibuG § 22 Abs 2,3,6) am 25. Juni 2011
  • schriftliche Personalverrechnungsprüfung  (gemäß BibuG § 22 Abs.4-6) gültig vom 1. September 2011 bis 31. August 2012

Wirtschaftsförderungsinstitut Steiermark

  • mündliche Bilanzbuchhalterprüfung
  • mündliche Personalverrechnerprüfung
  • mündliche Buchhalterprüfung , alle gültig für das Studienjahr 2009/2010.

Humboldt-Fernlehrinstitut

  • schriftliche Buchhalterprüfung (§ 26 BibuG) Termine Dezember 2009, März 2010, Juni 2010.
  • Personalverrechnerprüfung ab 2010  (gemäß BibuG § 30 2,3,4) bis auf weiteres
  • Bilanzbuchhalterprüfungen  Studienjahr 2010/2011(Bilanzierung gemäß BibuG  § 22 Z 2,3 und 6) bis 31. August 2011.

Wirtschaftsförderungsinstitut Oberösterreich   

  • schriftliche Personalverrechnerprüfung (§ 32 BibuG)  gültig für das Studienjahr 2009/2010;
  • schriftliche Buchhalterprüfung (§ 26 BibuG) am 4. Mai 2010
  • mündliche Personalverrechnerprüfung Studienjahr 2009/2010 (gemäß § 31 Z.2 BibuG)  gültig bis 30. Juni 2010
  • schriftliche Bilanzbuchhalterprüfung / Bilanzierung (§ 22 Abs.2,3 und 6 BibuG) am 4. Mai 2010
  • mündliche Buchhalterprüfung Studienjahr 2010/2011 (gemäß BibuG § 27  Z 2,3,4,5,6) gültig bis 31. August 2011
  • mündliche Bilanzbuchhalterprüfung Studienjahr 2010/2011  (gemäß BibuG § 23 Z 2,-6, 9) gültig bis 31. August 2011
  • schriftliche Buchhalterprüfung (gemäß BibuG § 26) am 20. September 2010
  • mündliche Personalverrechnerprüfung (gemäß BibuG § 31 Z 2, 4) am 3. Dezember 2010
  • schriftliche Personalverrechnerprüfung (gemäß BibuG § 30) gültig vom 5.März 2011 bis 30. August 2011
  • schriftliche Buchhalterprüfung (gemäß § 26 BibuG) gültig vom 2. Mai bis 31. August 2011
  • schriftliche Bilanzbuchhalterprüfung (gemäß § 22 § Abs, 2,3,6 BibuG) am 2.-6. Mai 2011
  • mündliche Personalverrechnerprüfung (gemäß BibuG § 23 Z 8 bzw. § 31 Z 2) gültig vom 14.Oktober 2011 bis 31. Aufgust 2012)

Wirtschaftsförderungsinstitut Wien

  • mündliche Bilanzbuchhalterprüfung 2010 (gemäß BibuG § 23, Zi 2, 3, 4, 5, 6, 9 ) gültig bis Jänner 2011
  • mündliche Personalverrechnerprüfung 2011/2012 (gemäß BibuG § 23 Z 8, § 31 Z 2) gültig bis 30. Juni 2012
  • mündliche Personalverrechnerprüfung (gemäß BibuG § 23 Z 8, § 31 Z 2) gültig vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012
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  • schriftliche Prüfungen aus Kostenrechnung (gemäß BibuG § 23 Zi 10), Bilanztheorie (gemäß BibuG § 23 Zi. 6), Bürgerliche- und Unternehmensrecht (gemäß BibuG § 23 Zi 3) und Finanzierung gemäß BibuG § 23 Zi 5)  vom 28. November 2011 bis 31. August 2012

bfi (Berufsförderungsinstitut) Wien

  • schriftliche Klausur zur Bilanzbuchhalterprüfung (gemäß BibuG § 22 Zi 4, 5) am 23. Jänner 2010
  • schriftliche Klausur Bilanzierung (gemäß BibuG § 22 Zi 2, 3) am 30. Jänner 2010
  • schriftliche Klausur Personalverrechnung (gemäß BibuG § 22 Abs. 4-6) am 6. Oktober 2010
  • schriftliche Klausur zur Bilanzbuchhalterprüfung  2011 und 1. HJ 2012  (gemäß BibuG § 22 Zi. 2, 3, 6)  gültig bis 31. August 2012
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  • schriftliche Klausur Personalverrechnung (gemäß BibuG § 22 Abs. 4-6) am 25. Juni 2011

Wirtschaftförderungsinstitut Tirol

  • schriftliche Klausur Personalverrechnung (gemäß BibuG § 22 Abs. 4-6) vom 25.2. 2012 bis 31. August 2013
 
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bfi (Berufsförderungsinstitut) Salzburg

  • schriftliche Klausur zur Bilanzbuchhalterprüfung (gemäß BibuG § 22 § Abs, 2,3,6) gültig vom 9. Juni 2011 bis 31. August 2012
  • schriftliche Klausur für Personalverrechner (gemäß  BibuG § 30 Abs. 2,3,4)gültig vom 9. Juni 2011 bis 31. August 2012
 
  • schriftliche Klausur zur Buchhalterprüfung (gemäß BibuG § 26) gültig vom 26. juni 2011 bis 31. August 2012

Die Anerkennung bezieht sich jeweils auf die tatsächlich geprüften Prüfungsgegenstände entsprechend BibuG. Die Gültigkeitsdauer bezieht sich jeweils auf das Datum der Prüfung. Bitte beachten Sie auch, welche Teile der Prüfung durch die ex-ante Anerkennung abgedeckt sind (jeweilige Verweise auf §§ und Ziffern des BibuG). Die angebenen Daten beziehen sich auf den Zeitpunkt der abgelegten Prüfung.