Voraussetzungen
Die selbständige Ausübung und das Anbieten von Tätigkeiten der Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhalter/in, Buchhalter/in, Personalverrechner/in) durch natürliche Personen ist nur nach öffentlicher Bestellung (bei Gesellschaften: Anerkennung) durch die Paritätische Kommission zulässig. Selbständigkeit bedeutet die Ausübung auf eigene Rechnung und Gefahr.
Allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:
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Die volle Handlungsfähigkeit
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Die besondere Vertrauenswürdigkeit
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Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
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Eine aufrechte Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (nicht für Personalverrechner und Buchhalter)
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Ein Berufssitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat
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Der Nachweis der erfolgreich abgelegten Fachprüfung oder die von der Paritätischen Kommission auf Antrag des Berufswerbers anerkannte Gleichwertigkeit einer vergleichbaren Prüfung.
Soll die Berufsberechtigung (vorläufig) ruhen, entfällt die Verpflichtung zum Abschluss der Versicherung. Diese ist jedoch vor (Wieder)Aufnahme der aktiven Tätigkeit nachzuweisen. Bilanzbuchhalter, die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, haben die Möglichkeit, den Status ‚unselbständig’ zu wählen. In diesem Fall ist der Nachweis der einschlägigen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung durch den Dienstgeber zu erbringen. Die Berufsausübung kann nur im Rahmen des Dienstverhältnisses erfolgen. Jedoch unterliegen auch diese unselbständigen Berufsberechtigten der Berufsausübungsrichtlinie (z.B. hinsichtlich dre jährlichen Fortbildungsverpflichtung).
Berufsberechtigte dürfen in Österreich nur einen Berufssitz haben. Zweigstellen und ausgelagerte Abteilungen dürfen, bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, beliebig viele und im gesamten Bundesgebiet eingerichtet werden.
Eine Nachsicht von den oben angeführten Voraussetzungen ist nicht möglich. Ebenso sieht das BibuG im Gegensatz zur Gewerbeordnung keine 'individuelle' (=auf bestimmte Teilgebiete bezogene) Berufsberechtigung vor.
Tätigkeiten im EU- und EWR-Ausland richten sich nach den entsprechenden EU-Regelungen. Grenzüberschreitende Dienstleistungen und Niederlassungen sind daher für österreichische Berufsberechtigte grundsätzlich möglich.
Für ausländische Berufsberechtigte, die in ihrem Heimatland eine im österreichischen Berufsumfang der Bilanzbuchhaltungsberufe enthaltene Tätigkeit berechtigterweise selbständig ausüben und in Österreich Dienstleistungen anbieten wollen, gelten die im BibuG (§§ 100-102) umgesetzten Bestimmungen der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
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