Durch BGBl. 1 Nr. 11/2008 wurde das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz im Hinblick auf die Zulassung zur Fachprüfung für Steuerberater für Bilanzbuchhalter geändert:
§ 14 Abs.1 (1) Z.3: Zur Fachprüfung für Steuerberater ist zuzulassen, wer nach der öffentlichen Bestellung zum Bilanzbuchhalter den Beruf Bilanzbuchhalter mindestens neun Jahre hauptberuflich selbständig oder unselbständig ausgeübt hat und ordentliches Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist.
Das WTBG legt fest, dass Wirtschaftstreuhänder (Steuerberater/innen und Wirtschaftsprüfer/innen) ebenfalls berechtigt sind, den Bilanzbuchhhalter-Beruf auszuüben.
§ 71. Abs.1: Gesellschaften, die einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben beabsichtigen, sind auch berechtigt, Tätigkeiten anderer freier Berufe, der Bilanzbuchhalter und der Gewerbe der Unternehmensberater und der Technischen Büros auszuüben, wenn und insoweit dies nach den betreffenden inländischen berufsrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Diese haben zumindest jenen Anforderungen zu entsprechen, welche die inländischen berufsrechtlichen Vorschriften von Ausübenden von Wirtschaftstreuhandberufen vorsehen.
Das WTBG regelt auch die Vertretung der Bilanzbuchhalter/innen und Selbständigen Buchhalter/innen im Vorstand der KWT:
§ 151 Abs. 2: Dem Vorstand müssen mindestens je drei Vertreter eines jeden Wirtschaftstreuhandberufes sowie drei Vertreter der Bilanzbuchhalter und mindestens drei in einem anderen Wahlkreis als dem Wahlkreis Wien aktiv wahlberechtigte Vertreter angehören.