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BibuG
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WTBG
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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)

Das WTBG regelt die Berufsbefugnisse der Wirtschaftstreuhänder/innen und (in der am 31.12.2006 gültigen Fassung) der Selbständigen Buchhalter/innen, die Rahmenbedingungen der Berufsausübung der Wirtschaftstreuhandberufe und subsidiär die organisatorischen Regelungen für diejenigen Bilanzbuchhalter/innen, die Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind. Zudem enthält das WTBG die Bestimmungen über die Kammer sowie deren Organe und Organisation.

Auch für diejenigen Selbständigen Buchhalter, die aufgrund des BibuG Mitglied der Wirtschaftskammern geworden sind, gelten die Bestimmungen bezüglich Berufsumfang und Berufsausübung des WTBG in der o.a. Fassung weiter. Ausgenommen von der Anwendung der 'eingefrorenen' Version sind die Bestimmungen zur Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung. Hier gilt die jeweils aktuelle Version des WTBG (zuletzt geändert im Juni 2010 - allersdings weitgehend ident mit den bestimmungen des BibuG). In organisatorischer Hinsicht unterstehen die in die Wirtschaftskammer gewechselten Selbständigen Buchhalter dem Wirtschaftskammergesetz, die Behördenfunktion für diese Gruppe von Personen und Unternehemen obliegt der Paritätischen Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe.

Weiters erlässt die Kammer der Wirtschaftstreuhänder Verordnungen, welche im Amtsblatt der Kammer sowie zum Teil im Internet zu veröffentlicht sind. Durch BGBl. 1 Nr. 11/2008 wurde das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz im Hinblick auf die Zulassung zur Fachprüfung für Steuerberater für Bilanzbuchhalter geändert:

§ 14 Abs.1 (1) Z.3: Zur Fachprüfung für Steuerberater ist zuzulassen, wer nach der öffentlichen Bestellung zum Bilanzbuchhalter den Beruf Bilanzbuchhalter mindestens neun Jahre hauptberuflich selbständig oder unselbständig ausgeübt hat und ordentliches Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist.

Das WTBG legt fest, dass Wirtschaftstreuhänder (Steuerberater/innen und Wirtschaftsprüfer/innen) ebenfalls berechtigt sind, den Bilanzbuchhhalter-Beruf auszuüben.

§ 71. Abs.1:  Gesellschaften, die einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben beabsichtigen, sind auch berechtigt, Tätigkeiten anderer freier Berufe, der Bilanzbuchhalter und der Gewerbe der Unternehmensberater und der Technischen Büros auszuüben, wenn und insoweit dies nach den betreffenden inländischen berufsrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Diese haben zumindest jenen Anforderungen zu entsprechen, welche die inländischen berufsrechtlichen Vorschriften von Ausübenden von Wirtschaftstreuhandberufen vorsehen.

Das WTBG regelt auch die Vertretung der Bilanzbuchhalter/innen und Selbständigen Buchhalter/innen im Vorstand der KWT:

§ 151 Abs. 2: Dem Vorstand müssen mindestens je drei Vertreter eines jeden Wirtschaftstreuhandberufes sowie drei Vertreter der Bilanzbuchhalter und mindestens drei in einem anderen Wahlkreis als dem Wahlkreis Wien aktiv wahlberechtigte Vertreter angehören.

WTBG (.pdf)