Gewerbeordnung (GewO)
Die Gewerbeordnung stellt die wichtigste berufs- und unternehmensrechtliche Regelung in Österreich dar. Die derzeit geltende Gewerbeordnung wurde 1994 wieder verlautbart (Gewerbeordnung 1994; BGBl. Nr. 194/194). Laufend erfolgen notwendige Anpassungen an die aktuellen Erfordernisse. Die größere Novelle erfolgte durch BGBl. I Nr. 42/2008, in Kraft getreten am 27.2.2008 (Gewerbeordnungsnovelle 2008). Die derzeit letzte Änderung erfolgte durch das Insolvenzrechtssänderungs-Begleitgesetz am 27. Juli 2010 (BGBl. I Nr. 58/2010).
Eine Reihe von Regelungen der Gewerbeordnung sind auch für Berufsberechtigte der Bilanzbuchhaltungsberufe gültig.
Den Berufsberechtigten nach BibuG (Bilanzbuchhalter/in, Personalverrechner/in, Buchhalter/in stehen sämtliche Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung zu - insbesondere folgende Rechte:
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Leistungen anderer Gewerbe: Die Berufsberechtigten sind berechtigt, in geringem Umfang auch Leistungen aller anderen Gewerbe zu erbringen, die die eigenen Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. In Frage hiezu kommt z.B. eine die Buchhaltung ergänzende Dienstleistung in der automatischen Datenverarbeitung. Alle diese Leistungen (und andere mehr) können ohne die Erlangung einer zusätzlichen Gewerbeberechtigung erbracht werden. Wesentlich ist lediglich, dass die Leistungen anderer Gewerbe im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erbracht werden, das auf die Erbringung einer Gesamtleistung abzielt, die die eigene und die ergänzende Leistung umfasst. Die ergänzende Leistung eines anderen Gewerbes kann daher nicht alleiniger Gegenstand eines solchen Vertrages sein. Was eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung der eigenen Leistung ist, leitet sich vor allem aus der Sicht des Nachfragers der Gesamtleistung ab. Ein prozentueller Anteil, bis zu dem die Leistung des anderen Gewerbes noch als gering erachtet wird, ist im Gesetz nicht festgelegt. In der bisherigen Literatur wurde ein Anteil von etwa 3 bis 10 % genannt.
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Handelsrechte: Berufsberechtigte sind berechtigt, Waren zurückzunehmen, zu kaufen, zu verkaufen, zu vermieten oder zu vermitteln, soweit diese Tätigkeiten nicht Gegenstand eines reglementierten Gewerbes sind (Berufsberechtigte sind daher zum Handel mit nahezu allen Waren berechtigt. Nicht berechtigt sind sie nur zB zum Handel mit Giften, Medizinprodukten oder Waffen). Mitglieder der KWT dürfen keine Geschäfte auf Provisionsbasis abschließen.
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Gesamtauftragsübernahme: Berufsberechtigte sind berechtigt, Gesamtaufträge zu übernehmen, sofern ein wichtiger Teil des Auftrags ihrem Gewerbe zukommt. Die ihnen nicht zustehenden Arbeiten müssen sie durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen. Damit steht Berufsberechtigten nach dem BibuG ein weiteres Tor offen, die Bedürfnisse ihrer Klienten zu erfüllen.
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Einfache Tätigkeiten anderer Gewerbe: Berufsberechtigte dürfen einfache Tätigkeiten von allen reglementierten Gewerben ausüben. Als einfache Tätigkeiten gelten jene, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert.
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Bei Ausübung dieser Rechte müssen lediglich der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes als Bilanzbuchhalter erhalten bleiben. Eine zusätzliche Gewerbeberechtigung ist nicht notwendig. Soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, haben sich Berufsberechtigte entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen.
Die Gewerbeordnung gilt subsidiär auch für diejenigen Berufsberechtigten, die Mitglied der Wirtschaftskammer sind, soweit das BibuG keine speziellen Regelungen beinhaltet. Dies trifft insbesondere für Gesellschaften (Bezeichnung, Geschäftsführung usw.) zu.
Die Novellierung des BibuG hinsichtlich der Verhinderung von Geldwäsche und zur Terrorismusbekämpfung (Juni 2010) unterstellte auch den Berufsstand der Gewerblichen Buchhalter in dieser Hinsicht unter die aktuelle Fassung der Gewerbeordnung, obwohl in sonstigen Angelegenheiten die am 31. Dezember 2006 gültige Fassung anzuwenden ist.
Für spezielle Fragen wenden Sie sich an Ihre Interessenvertretung.
Die Gewerbeordnung finden sie unter:
www.ris2.bka.gv.at/bundesrecht Stichwort: Gewerbeordnung
Weitere Informationen zur Gewerbeordnung und ihrer Anwendung stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Verfügung:
http://www.bmwa.gv.at/BMWA/Schwerpunkte/Unternehmen/Gewerbe/1_gewo.htm
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