Gewerbeordnung (GewO)
Allgemeines
Die Gewerbeordnung stellt die wichtigste berufs- und unternehmensrechtliche Regelung in Österreich dar. Die derzeit geltende Gewerbeordnung wurde 1994 wieder verlautbart (Gewerbeordnung 1994; BGBl. Nr. 194/194). Laufend erfolgen notwendige Anpassungen an die aktuellen Erfordernisse. Die größere Novelle erfolgte durch BGBl. I Nr. 42/2008, in Kraft getreten am 27.2.2008 (Gewerbeordnungsnovelle 2008). Eine für die Rechnungswesenberufe relevante Änderung Änderung erfolgte durch das Insolvenzrechtssänderungs-Begleitgesetz am 27. Juli 2010 (BGBl. I Nr. 58/2010).
Die Gewerbeordnung regelt den Zugang zu und die Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten und stellt damit eine der wichtigsten berufs- und unternehmensrechtlichen Regelung in Österreich dar.
Wer übt ein Gewerbe aus?
Eine Tätigkeit gilt als gewerbsmäßig, wenn sie selbstständig (d. h., auf eigene Rechnung und eigenes Risiko), regelmäßig (also wiederholt) und mit der Absicht Gewinn zu erzielen, ausgeübt wird.
Für wen gilt die Gewerbeordnung?
Die Gewerbeordnung gilt für alle gewerblich ausgeübten Tätigkeiten, sofern diese nicht gesetzlich verboten (z. B. Drogenhandel) oder von der Gewerbeordnung ausgenommen (z.B. Land- und Forstwirtschaft) sind. Darüber hinaus bestehen auch eine Reihe selbstständiger Tätigkeiten, die als „freie Berufe“ bezeichnet werden und nicht der Gewerbeordnung unterliegen (z. B. Ärzte/Ärztinnen und andere Gesundheitsberufe, Apotheker/innen, Notare/Notarinnen, Rechtsanwälte/-anwältinnen, Steuerberater/innen, Künstler/innen, Journalisten/Journalistinnen). Bei diesen selbstständigen Tätigkeiten steht die persönliche Dienstleistung stark im Vordergrund, Diese Tätigkeiten werden oft durch eigene Gesetze (z.B. Wirtschafttreuhandberufsgesetz - WTBG) geregelt.
Welche Voraussetzungen müssen für die Gewerbeausübung erfüllt sein?
Für alle Gewerbe müssen die „Allgemeinen Voraussetzungen“ erfüllt sein. Dazu gehören vor allem:
Österreichische oder andere EU/EWR-Staatsbürgerschaft oder eine Aufenthaltsbewilligung, die eine Erwerbstätigkeit gestattet,
Eigenberechtigung (vollendetes 18. Lebensjahr),
es dürfen keine Ausschließungsgründe vorliegen (das sind z. B. eine gerichtliche Verurteilung oder eine „Konkursabweisung mangels Vermögen“).
Für einige Gewerbe müssen darüber hinaus Befähigungsnachweise (z. B. Befähigungs-oder Meisterprüfungen) erbracht werden.
Wird der entsprechende Befähigungsnachweis nicht erbracht, muss die Gewerbebehörde(Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) feststellen, ob aufgrund der vorzulegenden Unterlagen (bisherige Ausbildung und Tätigkeit etc.) die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen trotzdem vorhanden sind. Erfolgt eine positive Beurteilung, kann durch die Behörde eine individuelle Befähigung, z. B. auch eingeschränkt auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes, festgestellt werden.
In jedem Fall ist eine Anmeldung bei der Gewerbebehörde erforderlich.
Welche Gewerbearten gibt es?
Prinzipiell werden freie Gewerbe und reglementierte Gewerbe und Handwerke unterschieden.
Freie Gewerbe: Für diese muss kein Befähigungsnachweis erbracht werden. Wenn dieallgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind, ist lediglich die Anmeldung bei der Gewerbebehörde erforderlich. Unter freie Gewerbe fallen z. B. IT-Dienstleistungen, Animateure, Brauereien, Bräunungsstudios, Event-Agenturen, Grafiker/innen, das Handelsgewerbe und Tankstellen.
Reglementierte Gewerbe und Handwerke: Für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes und Handwerks sind ein Befähigungsnachweis (z. B. Meisterprüfung) und die Anmeldung des Gewerbes notwendig. Unter diese Gewerbeart fallen z. B. Gewerbliche Buchhalteer/innen, Unternehmensberater/innen, Bäcker/innen, Drogisten/Drogistinnen, Gastgewerbe, Kraftfahrzeugtechnik oder Zahntechniker/innen. Bei den reglementierten Gewerben und Handwerken werden außerdem folgende Sonderformen unterschieden: verbundene Gewerbe, Teilgewerbe und Zuverlässigkeitsgewerbe
Verbundene Gewerbe sind reglementierte Gewerbe, die einen besonders engen fachlichen Zusammenhang aufweisen und die ausdrücklich in der Gewerbeordnung als solche bezeichnet werden (z. B. Gärtner/in und Blumenbinder/in und -händler/in (Florist/in)). In verbundenen Gewerben ist die Erbringung von Leistungen des jeweils anderen Gewerbes ohne zusätzlichen Befähigungsnachweis zulässig.
Bei Teilgewerben handelt es sich um reglementierte Gewerbe, bei denen erwartet wird, dass die Tätigkeit auch von jemandem durchgeführt werden kann, der die Befähigung auf vereinfachte Weise nachweisen kann, z. B. durch eine Lehrabschlussprüfung oder entsprechende fachliche Tätigkeit. Unter diese Gewerbeart fallen z. B. Nagelstudios, Änderungsschneidereien oder Fahrradtechnik.
Zuverlässigkeitsgewerbe (= Rechtskraftgewerbe) sind reglementierte Gewerbe, fürderen Ausübung neben einem Befähigungsnachweis eine ausdrückliche Bewilligung durch die Gewerbebehörde nach vorheriger Zuverlässigkeitsprüfung erforderlich ist. In diese Gruppe fallen z. B. Baumeister, Chemische Laboratorien, Gewerbe der Elektrotechnik sowie Gas- und Sanitärtechnik, Reisebüros, Pyrotechnikunternehmen.
Wo kann man ein Gewerbe anmelden?
Die Anmeldung eines Gewerbes erfolgt bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft oderdem zuständigen Magistrat mündlich, schriftlich, per E-Mail oder per Onlineanmeldung.
Zusammenhang mit dem BibuG
Eine Reihe von Regelungen der Gewerbeordnung sind auch für Berufsberechtigte der Bilanzbuchhaltungsberufe gültig.
Den Berufsberechtigten nach BibuG (Bilanzbuchhalter/in, Personalverrechner/in, Buchhalter/in stehen sämtliche Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung zu - insbesondere folgende Rechte:
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Leistungen anderer Gewerbe: Die Berufsberechtigten sind berechtigt, in geringem Umfang auch Leistungen aller anderen Gewerbe zu erbringen, die die eigenen Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. In Frage hiezu kommt z.B. eine die Buchhaltung ergänzende Dienstleistung in der automatischen Datenverarbeitung. Alle diese Leistungen (und andere mehr) können ohne die Erlangung einer zusätzlichen Gewerbeberechtigung erbracht werden. Wesentlich ist lediglich, dass die Leistungen anderer Gewerbe im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erbracht werden, das auf die Erbringung einer Gesamtleistung abzielt, die die eigene und die ergänzende Leistung umfasst. Die ergänzende Leistung eines anderen Gewerbes kann daher nicht alleiniger Gegenstand eines solchen Vertrages sein. Was eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung der eigenen Leistung ist, leitet sich vor allem aus der Sicht des Nachfragers der Gesamtleistung ab. Ein prozentueller Anteil, bis zu dem die Leistung des anderen Gewerbes noch als gering erachtet wird, ist im Gesetz nicht festgelegt. In der bisherigen Literatur wurde ein Anteil von etwa 3 bis 10 % genannt.
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Handelsrechte: Berufsberechtigte sind berechtigt, Waren zurückzunehmen, zu kaufen, zu verkaufen, zu vermieten oder zu vermitteln, soweit diese Tätigkeiten nicht Gegenstand eines reglementierten Gewerbes sind (Berufsberechtigte sind daher zum Handel mit nahezu allen Waren berechtigt. Nicht berechtigt sind sie nur zB zum Handel mit Giften, Medizinprodukten oder Waffen). Mitglieder der KWT dürfen keine Geschäfte auf Provisionsbasis abschließen.
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Gesamtauftragsübernahme: Berufsberechtigte sind berechtigt, Gesamtaufträge zu übernehmen, sofern ein wichtiger Teil des Auftrags ihrem Gewerbe zukommt. Die ihnen nicht zustehenden Arbeiten müssen sie durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen. Damit steht Berufsberechtigten nach dem BibuG ein weiteres Tor offen, die Bedürfnisse ihrer Klienten zu erfüllen.
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Einfache Tätigkeiten anderer Gewerbe: Berufsberechtigte dürfen einfache Tätigkeiten von allen reglementierten Gewerben ausüben. Als einfache Tätigkeiten gelten jene, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert.
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Bei Ausübung dieser Rechte müssen lediglich der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes als Bilanzbuchhalter erhalten bleiben. Eine zusätzliche Gewerbeberechtigung ist nicht notwendig. Soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, haben sich Berufsberechtigte entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen.
Die Gewerbeordnung gilt subsidiär auch für diejenigen Berufsberechtigten, die Mitglied der Wirtschaftskammern sind, soweit das BibuG keine speziellen Regelungen beinhaltet. Dies trifft insbesondere für Gesellschaften (Bezeichnung, Geschäftsführung usw.) zu.
Die Novellierung des BibuG hinsichtlich der Verhinderung von Geldwäsche und zur Terrorismusbekämpfung (Juni 2010) unterstellte auch den Berufsstand der Gewerblichen Buchhalter in dieser Hinsicht unter die aktuelle Fassung der Gewerbeordnung, obwohl in sonstigen Angelegenheiten die am 31. Dezember 2006 gültige Fassung anzuwenden ist.
Für spezielle Fragen wenden Sie sich an Ihre Interessenvertretung.
Die Gewerbeordnung finden sie unter:
www.ris2.bka.gv.at/bundesrecht Stichwort: Gewerbeordnung
Weitere Informationen zur Gewerbeordnung und ihrer Anwendung stellt das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Verfügung:
http://www.bmwfj.gv.at/Unternehmen/Gewerbe/Seiten/default.aspx
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