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Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe

 

Kompetenzen der Paritätischen Komission Bilanzbuchhaltungsberufe

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG) weist der Paritätischen Kommission  Bilanzbuchhaltungsberufe die folgenden Aufgaben zu:

  • Alle Angelegenheiten und Aufgaben der Vollziehung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes, soweit diesbezüglich nichts anderes bestimmt ist -  § 91(5) BibuG
  • Erlassung einer Geschäftsordnung -  § 91(8), § 93 BibuG
  • Öffentliche Bestellung natürlicher Personen für einen selbständigen Bilanzbuchhaltungsberuf (Bilanzbuchhalter/in, Personalverrechner/in, Buchhalter/in) -  § 6 (2), § 49 BibuG
  • Öffentliche Anerkennung der Bilanzbuchhaltergesellschaften, der Buchhaltergesellschaften und der Personalverrechner-gesellschaften - § 6(3), § 54 (3) , § 61 BibuG 
  • Versagung der Öffentlichen Bestellung durch Bescheid -  § 52(1,2), § 65(1) BibuG
  • Meldungsentgegennahme der Vermögensschaden-Haftpflicht-versicherung und deren Kontrolle -  §10(5) BibuG
  • Beurkundung der öffentlichen Bestellung bzw. Anerkennung -  § 51,   § 64 BibuG
  • Meldung an die Kammer der Wirtschaftstrehänder über Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes bei Mitgliedern der KWT -    § 10(6) BibuG
  • Entscheidung über Antrag auf Zulassung zur Fachprüfung - § 16(1), § 50  BibuG
  • Organisation der Fachprüfung -  § 18 BibuG
  • Erlassung der Prüfungsordnung, Festsetzung der Prüfungsgebühr - § 19, § 48 BibuG
  • Entscheidung über Prüfungsbefreiung durch Bescheid - § 24, § 28, § 32 BibuG
  • Einrichtung eines Prüfungsausschusses, Ernennung, Enthebung, Gebühren, Kanzleigeschäfte -  §§ 33 38 BibuG
  • Meldung über erklärte Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. zur Wirtschaftskammer - § 67 BibuG
  • Ausübungsrichtlinie  ‚Bilanzbuchhaltungsberufe’ - § 68 BibuG
  • Definition und Kontrolle der berufseinschlägigen Fortbildung -  § 68 (3) BibuG
  • Veröffentlichungen im Internet - § 69 (3), § 100 (4) BibuG
  • Meldungsentgegennahme über Zweigstellenerrichtungen - § 71 (3) BibuG
  • Untersagung der Errichtung einer Zweigstelle durch Bescheid - § 71 (4) BibuG
  • Meldungsentgegennahme für andere selbständige und unselbständige Tätigkeiten durch Mitglieder der KWT, eventuelle Untersagung durch Bescheid - § 75 (3,4) BibuG
  • Meldungsentgegennahme über Ruhen des Berufes - § 78 (4) BibuG
  • Untersagung der Wiederaufnahme - § 78 (5-8) BibuG
  • Allgemeine Informationen und Meldepflichten, Berufsverzicht - § 79,  § 84 BibuG
  • Suspendierung von Berufsberechtigten und eventuelle Aufhebung - §§ 80-82 BibuG
  • Widerruf der öffentlichen Bestellung, Streichung, Veröffentlichung - §§ 85-87 BibuG
  • Sämtliche Behördenaufgaben im Zusammenhang mit Fortführungsrecht - § 88 BibuG
  • Standesregeln für Mitglieder der WKÖ gemäß § 69 GewO, Anwendung disziplinarrechtlicher Bestimmungen - § 90 (2) BibuG
  • Abschluß von Verträgen und andere Rechtsakte - § 91a BibuG
  • Parteistellung in zweiter Instanz (Landeshauptmann) - § 94 BibuG
  • Allgemeines Verordnungsrecht im Berufsangelegenheiten - § 95 BibuG
  • Administration des Wechsels der Kammermitgliedschaft per 31. Dez. jeden Jahres durch Bilanzbuchhalter - § 96(3) BibuG
  • Administration der Übergangsbestimmungen - § 98 BibuG (ausgelaufen am 31.12.2007)
  • Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen im Hinblick auf die Ausübung von Bilanzbuchhaltungberufen durch ausländische Berufsberechtigte - § 100(1-2) BibuG
  • Implementierung der EU-Berufsqualifikationsrichtlinie - §§ 100-102 BibuG
  • Bescheid über Anpassungslehrgänge für ausländische Berufsberechtigte - § 101(6) BibuG
  • Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EU und EWR Staaten – Austausch von Informationen -
    § 102 BibuG

Die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe übernimmt auch die Behördenfunktionen gegenüber den Selbständigen Buchhaltern, die Mitglied der Wirtschaftskammern sind - § 91 (5), § 98 (1, 8-10) BibuG.

Die Paritätische Kommission besitzt Rechtspersönlichkeit - § 91a BibuG - d.h. sie kann in eigenem Namen Rechtsgeschäfte abschließen.

Zusammenarbeit

Das Bilanzbuchaltungsgesetz weist der Paritätischen Kommission Behördenfunktion für Mitglieder der Wirtschaftskammern und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu. Eine große Anzahl verschiedenster Angelegenheiten berühren sowohl die Kompetenzen der gesetzlichen Interessenvertretungen, als auch der Paritäischen Kommission. Darüber hinaus ist der gesetzlich vorgesehene Datenaustausch und die laufende gegenseitige  Information eine Voraussetzung für eine effiziente Abwicklung der Verfahren und Prozeduren sowie für eine gute Servicefunktion für die Berufsberechtigten.

Gleiches gilt für die Aufsichtsbehörde (Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend) und für die Ausbildungsinstitute, die Ausbildung und Fortbildung für die Rechnungswesenberufe anbieten.

Die Zusammenarbeit manifestiert sich in der laufenden Abstimmung der Geschäftsführungen, in den regelmäßigen Kontakt- und Planungsgesprächen auf Funktionärsebene und in den von der Paritätischen Kommission angeboten Informationsmeetings und Informationsschreiben. Die Paritätische Kommission legt großen Wert auf eine friktionsfreie und sachorientierte Zusammenarbeit im Interesse der Berufsberechtigten und ihrer Klienten. Sie vermeidet deshalb auch direkte Stellungnahmen zu interessenpolitischen Streitfragen.

Die Paritätische Kommission pflegt auch Kontakte zu freien Interessenvertretungen (BÖB, Bilanzbuchhalterclubs der Bundesländer, Internationale Verbände), um diese bei der Information über BibuG- und berufsrelevante Angelegenheiten zu unterstützen.