Rahmenbedingungen der Berufsausübung
Nachweis der Fortbildungsverpflichtung für 2011
Wien, 31. Jänner 2012 - Entsprechend den Berufsausübungsrichtlinien wurden (nach dem Zufallsprinzip ausgewählte) berufsberechtigte Bilanzbuchhalter, Personalverrechner, Buchhalter lt. BibuG und Selbständigen Buchhalter von der Paritätischen Kommission aufgefordert, den gesetzlich vorgeschriebenen Fortbildungsnachweis für das Jahr 2011 zu erbringen.
Darüber hinaus sind auch diejenigen Berufsberechtigten, die trotz Aufforderung den Fortbildungsnachweis für 2010 nicht erbracht haben bzw. nicht vollständig erbringen konnten, verpflichtet, den kompletten Nachweis für 2 Jahre (2010 und 2011) der Paritätischen Kommission vorzulegen.
Ebenso wurden auch die Mitglieder des Prüfungsausschusses bzw. der Prüfungskommission zum Nachweis für 2011 verpflichtet.
Die Übermittlung der Nachweise an die Paritätische Kommission hat bis zum 31.März 2012 zu erfolgen. Berufsberechtigte, die während des gesamten Jahres 2011 'ruhend' gemeldet haben, sind von der Nachweispflicht ausgenommen. Aufgeforderte Berufsberechtigte, die den kompletten Nachweis nicht erbracht haben, werden von der Paritätischen Kommission unter Setzung einer Nachfrist gemahnt.
Alle Berufsberechtigten, die keine Aufforderung bekommen haben, können den Nachweis auf freiwilliger Basis erbringen und erhalten von der Paritätischen Kommission eine Nachweisbestätigung. Für die Einreichung eines freiwilligen Nachweises besteht kein Endtermin.
Kollektivvertrag für Mitgliedsunternehmen der WKÖ 2012
Wien, 4. Dezember 2011 - Der Kollektivvertrag "Angestellte gewerbe, Handwerk, Dienstleistungen sowie Information und Consulting gilt für alle Buchhaltungsunternehmen, die Mitglied der Wirtschaftskammern sind. Die Kollektivverhandlungen für 2012 wurden mit durchschnittlich 3,65 % Erhöhung abgeschlossen.
Gebühren
Wien, 5. Juli 2011 - Mit 1.7.2011 wurden die festen Gebührensätze des § 14 Gebührengesetz 1957 erhöht.
Siehe BGBl. II Nr.191/2011
Kammerwechsel per 1.1.2012
Wien, 24. Mai 2011 -
Die Paritätische Kommission weist darauf hin, dass Bilanzbuchhalter, die einen Wechsel der Kammermitgliedschaft (von KWT zu WKO und umgekehrt) planen, dies bis 30. September 2011 der Paritätischen Kommission schriftlich bekanntzugeben haben. Der Kammerwechsel wird dann per 1.1.2012 wirksam.
Neuer Lehrberuf Steuerassistent
Wien, 22. Mai 2011 - Das Bundesministerium für Wirtschaft, Jugend und Familie hat im Entwurf der Lehrberufsverordnung 2011 den neuen Lehrberuf 'Steuerassistent' eingeführt. Mit dem dreijährigen Lehrberuf soll ein umfassendes, vertieftes Wissen im Bereich des Steuer- und Abgabenwesens vermittelt werden. Das neue Berufsbild beinhaltet auch die Vermittlung von Kenntnissen in angrenzenden Rechtsgebieten wie insbesondere Arbeits- und Sozialrecht sowie die Spezifika der Abgabenverfahren und Parteienvertretung.
Der neue Lehrberuf wird sowohl in Finanzämtern als auch in Wirtschaftstreuhand-kanzleien ausgebildet und soll damit zur Durchlässigkeit zwischen Privatwirtschaft und öffentlichem Dienst beitragen. Diese neue Ausbildungsmöglichkeit schließt eine Ausbildungslücke, die bisher nur durch den Lehrberuf Verwaltungsassistent/in und die Ausbildung zum „Wirtschaftstreuhand-Assistenten“, welche wechselseitig nicht anrechenbar sind, abgedeckt werden kann. Eine Anrechnung der Lehrabschlußprüfung für die Bestellung zu den selbständigen Berufen Steuerberater, Bilanzbuchhalter oder Buchhalter ist nicht vorgesehen.
Die Begutachtungsfrist endete am 18. Februar 2011. Dio Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
Vollmachtformulare gemäß Geldwäscherichtlinie
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Wien, 30. Dezember 2010 - Der Fachverband UBIT hat die Vollmachtformulare für Bilanzbuchhalter und für Selbständige Buchhalter gemäß der Geldwäscherichtlinie überarbeitet. Eingefügt wurde ein Hinweis auf die einzuhaltenden Sorgfaltspflichten sowie eine Ausweiskontrolle und die Angabe des wirtschaftlichen Eigentümers, falls nicht ident mit dem Auftraggeber.
Die Vollmachtformulare für finden Sie unter: http://www.ubit.at
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Kollektivverträge 2011
Wien, 10. Dezember 2010 - Für die Mitarbeiter in den Rechnungswesenberufen gelten ab 1. Jänner 2011 Änderungen in den Kollektivverträgen:
Für Mitgliedsunternehmen der KWT (Bilanzbuchhalter und Selbständige Buchhalter) gelten Erhöhungen der Mindesgehälter um 1,9 %, aber mindestens € 25.- unter Aufrechterhaltung der Überzahlung.
http://www.kwt.or.at/de/PortalData/2/Resources/downloads/downloadcenter/KV_Ang_WT_2011.pdf
Für Mitgliedsunternehmen der WKÖ (Bilanzbuchhalter, Buchhalter lt. BibuG, Personalverrechner, Selbständige und Gewerbliche Buchhalter) gelten die Änderungen im Kollektivvertrag für Gewerbe, Information und Consulting.
http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=376070&dstid=8705&opennavid=0
Die Änderungen zum KV finden Sie hier.
Details entnehmen Sie bitte den Informationen der Interessenvertretungen.
SVA - Vertragsloser Zustand beendet
Wien, 10. Juni 2010 - In einer nächtlichen Verhandlungssitzung zwischen SVA und Ärztekammer wurde eine Lösung erzielt, durch die alle SVA-Versicherten ab sofort wieder wie gewohnt mit der E-Card bargeldlos zu jedem Vertragsarzt der SVA gehen können. Für die SVA steht die Sicherheit der Selbstständigen an erster Stelle. "Es ist gelungen, nach dem Konflikt eine innovative und kreative Lösung zu finden. Gewinner sind die Versicherten", so SVA-Obmann Christoph Leitl bei der gemeinsamen Pressekonferenz von SVA und Ärztekammer.
Änderungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes und des Bilanzbuchhaltungsgesetzes:
Durch die Bestimmungen der Gesetzesänderungen (BGBl. I Nr. 39/2010) werden alle Angehörigen der Wirtschaftstreuhandberufe und der Bilanzbuchhaltungsberufe einheitlich zu bestimmten Maßnahmen verpflichtet, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.
Die Änderungen wurden im Bundesgesetzblatt I Nr. 39/2010 kundgemacht und sind am 15. Juni 2010 in Kraft getreten. Dadurch werden die bestehenden Sorgfaltspflichten für Unternehmensberater, Buchhaltungsberufe nach dem BibuG und Selbständige Buchhalter ausgeweitet und für Gewerbliche Buchhalter neu eingeführt.
Die Berufsberechtigten werden verpflichtet, risikoadäquate Sorgfaltspflichten bei Begründung von Geschäftsbeziehungen, Abwicklung von Transaktionen, bei Verdacht auf Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung sowie bei Zweifeln an der Echtheit von von Kundenidentifikationsdaten zu setzen .
Im Falle eines Verdachts der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung haben Berufsberechtigte eine Meldung an die Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt zu erstatten. Es besteht keine Meldepflicht, wenn es sich um Informationen handelt, die dem Berufsberechtigten im Rahmen der Beurteilung einer Rechtslage oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren zugekommen sind. Im Zweifelsfall kann die zuständige Behörde um Entscheidung ersucht werden, ob gegen die Durchführung eines bestimmten Auftrages Bedenken bestehen. Im guten Glauben erfolgte Meldungen stellen keine Verletzung der beruflichen Verschwiegenheitspflicht dar und begründen keine Haftung. Informationen über erfolgte Meldungen dürfen nicht weitergegeben werden.
Schließlich werden die Berufsberechtigten verpflichtet, Identifizierungs- und Transaktionsunterlagen zumindest fünf Jahre aufzubewahren und durch innerorganisatorische Maßnahmen die Einhaltung der Anti-Geldwäschebestimmungen auch durch das in der Kanzlei befasste Personal sicherzustellen.
Die Sorgfaltspflichten im Detail:
Die Berufsberechtigten haben „risikoadäquate“ Sorgfaltspflichten in folgenden Fällen:
-bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung,
-bei der Abwicklung von gelegentlichen Transaktionen ab einer Höhe von € 15.000,-- und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird,
-bei dem Verdacht auf Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung sowie
-bei Zweifeln an der Echtheit von Kundenidentifikationsdaten zu treffen.
Die Berufsberechtigten treffen die folgenden Pflichten:
-Pflichten gegenüber Kunden, v.a. die Identitätsfeststellung,
-die Meldung verdächtiger Vorgänge an die Geldwäschemeldestelle beim Bundesminister für Inneres und
-die Aufbewahrung von Aufzeichnungen sowie die Vornahme interner Schulungen.
Die Pflichten gegenüber dem Kunden umfasst die Prüfung sämtlicher relevanter Umstände, insbesondere hinsichtlich der Identität des Auftraggebers, des tatsächlichen Inhalts des Auftrages und des Willens des Auftraggebers.
Im Falle eines Verdachts der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung haben Berufsberechtigte eine Meldung an die Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt zu erstatten. Die Kontaktdaten der „Meldestelle Geldwäsche“ finden sich unter http://www.bmi.gv.at/meldestellen/.
Es besteht keine Meldepflicht, wenn es sich um Informationen handelt, die dem Berufsberechtigten im Rahmen der Beurteilung einer Rechtslage oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren zugekommen sind. Im Zweifelsfall kann die zuständige Behörde um Entscheidung ersucht werden, ob gegen die Durchführung eines bestimmten Auftrages Bedenken bestehen. Im guten Glauben erfolgte Meldungen stellen keine Verletzung der beruflichen Verschwiegenheitspflicht dar und begründen daher auch keine Haftung der Berufsberechtigten.
Die Berufsberechtigten sind ebenfalls verpflichtet, Identifizierungs- und Transaktionsunterlagen zumindest fünf Jahre aufzubewahren und durch innerorganisatorische Maßnahmen die Einhaltung der Anti-Geldwäschebestimmungen auch durch das beim Berufsberechtigten befasste Personal sicherzustellen.
Welche Berufsgruppen sind betroffen? – Rechtsgrundlagen für die Verpflichtungen
1. Selbständige Buchhalter (SBH)
Die Überprüfungspflicht besteht für Selbständige Buchhalter (SBH), da die EU-Richtlinie auch für SBH umgesetzt wurde. Die Sorgfaltspflichten sind in § 34 der Verordnung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, mit der die Richtlinie der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über die Ausübung der Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufs-Ausübungsrichtlinie 2003 – WT-ARL 2003) geändert wird, geregelt.
2. Buchhaltungsberufe nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG) - Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner
Die Bestimmungen zur Geldwäsche gelten auch für die Buchhaltungsberufe nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG) auf Basis der Richtlinie der Paritätischen Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe über die selbständige Ausübung der Bilanzbuchhaltungsberufe - aufgrund des § 69 BibuG.
3. Gewerbliche Buchhalter
Die Paritätische Kommission wird in Abstimmung mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Wirtschaftskammer eine praktische Anleitung zur unbürokratischen Implementierung erarbeiten und den Berufsberechtigten zugänglich machen.
Eine weitere Änderung (BGBl. I 58/2010) betrifft die formale Umsetzung des neuen Insolvenzgesetzes, wodurch bei den Bestellungsvoraussetzungen (§ 8 BibuG) die neue Terminologie ('Sanierungsverfahren') eingeführt wird. Entgege den Vorschlägen der Paritätischen Kommission wurde die Sperrfrist nach einem Insolvenzverfahren nicht verkürzt und bleibt vorläufig bei 10 Jahren. Die Antragsformulare der Paritätischen Kommission wurden den neuen Bestimmungen angepasst und sind im Download-Center verfügbar. Es wird ersucht, ausschließlich die neuen Formulare zu verwenden.
Da im Gesetzestext nicht nur die Übergangsbestimmungen vergessen wurden und die Bestimmungen unklar formuliert sind, hat die Paritätische Kommission das Aufsichtsministerium um verbindliche Klärung der unklaren bzw. technisch unvollziehbaren Punkte ersucht.
Überstellung der Selbständigen Buchhalter von KWT zu WKÖ
Wien, 24. Juli 2009 - Entsprechend den Bestimmungen § 98 Abs. 9 und 10 BibuG sind 161 Selbständige Buchhalter/innen bzw. SBH-Gesellschaften aus der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ausgeschieden und haben per 1. Juli 2009 eine Mitgliedschaft in den Wirtschaftskammern erworben. Berufsrechte und Berufspflichten - soweit diese nicht unmittelbar von der Mitgliedschaft zur KWT abhängen - gelten unverändert weiter, die Behördenfunktion übernimmt die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe. Dies betrifft insbesondere die folgenden Bereiche:
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Sämtliche Meldungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung (Ruhen, Wiederaufnahme, Änderung der Daten bzw. Namen und Bezeichnungen und Gesellschaftsformen, Betriebsstätten)
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Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
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Fortbildungsverpflichtung
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Verzicht, Rücklegung
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Stellvertretung, Widerruf, Suspendierung
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Fortführungsrecht
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Regelungen der Berufsausübungsrichtlinie sowie der EU-Berufsqualifikationsrichtlinie
Bisher bei der KWT als 'unselbständig' registrierte SBH wurden als Mitglieder der Wirtschaftskammern 'ruhend' verzeichnet, soferne keine widersprechende Meldung erstattet wurde. Für Mitarbeiter von SBH und SBH-Gesellschaften tritt anstelle des Kollektivvertrages der KWT der Kollektivvertrag für das Gewerbe in Kraft. Die Änderung der Zugangscodes für FinanzOnline wird durch die Wirtschaftskammer veranlasst (Es tritt keine Änderung der Berechtigung ein). Bezüglich der Auswirkungen in der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung wird auf die entsprechenden Informationen durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder verwiesen.
Betroffene SBH konnten auf freiwilliger Basis bei der Paritätischen Kommission unter Vorlage der Unterlagen ihre erfüllte Fortbildungsverpflichtung für die vergangenen Jahre (2006-2008) noch bis 31. Oktober 2009 nachweisen und erhielten eine entsprechende Bestätigung.
Ablauf der Übergangsbestimmungen für Selbständige Buchhalter
Wien, 1. Juli 2009 - Selbständige Buchhalter, die eine Absichtserklärung für den Verbleib in der KWT abgegeben haben, konnten bis 30. Juni 2009 entweder durch die KWT zum Prüfungsverfahren Steuerberater bescheidmäßig zugelassen worden sein, die Berufberechtigung Bilanzbuchhalter oder Steuerberater erworben haben oder bei der Paritätischen Kommission einen vollständigen Antrag auf Bestellung zum Bilanzbuchhalter eingereicht haben. Bei Erfüllung einer dieser Bedingungen, trat keine Änderung in der Kammermitgliedschaft ein. Ein Antrag auf Zulassung zur Fachprüfung oder Prüfungsbefreiung ist nicht ausreichend.
Alle anderen Selbständigen Buchhalter, die bisher Mitglieder der KWT waren, wurden mit Wirkung vom 1. Juli 2009 automatisch Mitglieder der Wirtschaftskammern (Fachgruppen UBIT).
Verordnung zu interdisziplinären Gesellschaften
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes
Wien, 16. April 2009 - Auf Grund des § 71 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 10/2008 und BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:
Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 10/2008 und BGBl. I Nr. 3/2009, für interdisziplinäre Gesellschaften zwischen Bilanzbuchhaltern gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes, BGBl. I Nr. 161/2006, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 11/2008 und BGBl. I Nr. 3/2009, und den Wirtschaftstreuhandberufen gemäß § 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes vorliegen.
Mitterlehner
Liste der Selbständigen Buchhalter in der Wirtschaftskammer (Stand 21.9.2010)
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