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Ablauf der Übergangsbestimmungen für Selbständige Buchhalter

Überstellung der Selbständigen Buchhalter von KWT zu WKÖ

Wien, 24. Juli 2009  -  Entsprechend den Bestimmungen § 98 Abs. 9 und 10 BibuG sind 161 Selbständige Buchhalter/innen  bzw. SBH-Gesellschaften aus der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ausgeschieden und haben per 1. Juli 2009 eine Mitgliedschaft in den Wirtschaftskammern erworben. Berufsrechte und Berufspflichten - soweit diese nicht unmittelbar von der Mitgliedschaft zur KWT abhängen -  gelten unverändert weiter, die Behördenfunktion übernimmt die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe. Dies betrifft insbesondere die folgenden Bereiche:

  • Sämtliche Meldungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung (Ruhen, Wiederaufnahme, Änderung der Daten bzw. Namen und Bezeichnungen und Gesellschaftsformen, Betriebsstätten)
  • Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
  • Fortbildungsverpflichtung
  • Verzicht, Rücklegung
  • Stellvertretung, Widerruf, Suspendierung
  • Fortführungsrecht
  • Regelungen der Berufsausübungsrichtlinie sowie der EU-Berufsqualifikationsrichtlinie

Bisher bei der KWT als 'unselbständig' registrierte SBH werden als Mitglieder der Wirtschaftskammern 'ruhend' verzeichnet, soferne keine widersprechende Meldung erstattet wird. Für Mitarbeiter von SBH und SBH-Gesellschaften tritt anstelle des Kollektivvertrages der KWT der Kollektivvertrag für das Gewerbe in Kraft. Die Änderung der Zugangscodes für FinanzOnline wird durch die Wirtschaftskammer veranlasst (Es tritt keine Änderung der Berechtigung ein). Bezüglich der Auswirkungen in der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung wird auf die entsprechenden Informationen durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder verwiesen.

Betroffene SBH können auf freiwilliger Basis bei der Paritätischen Kommission unter Vorlage der Unterlagen ihre erfüllte Fortbildungsverpflichtung für die vergangenen Jahre (2006-2008) noch bis 31. Oktober 2009 nachweisen und erhalten eine entsprechende Bestätigung.

Ablauf der Übergangsbestimmungen für Selbständige Buchhalter

Wien, 1. Juli 2009 - Selbständige Buchhalter, die eine Absichtserklärung für den Verbleib in der KWT abgegeben haben, konnten bis 30. Juni 2009 entweder durch die KWT zum Prüfungsverfahren Steuerberater bescheidmäßig zugelassen worden sein, die Berufberechtigung Bilanzbuchhalter oder Steuerberater erworben haben oder bei der Paritätischen Kommission einen vollständigen Antrag auf Bestellung zum Bilanzbuchhalter eingereicht haben.  Bei Erfüllung einer dieser Bedingungen, trat keine Änderung in der Kammermitgliedschaft ein. Ein Antrag auf Zulassung zur Fachprüfung oder Prüfungsbefreiung ist nicht ausreichend.

Alle anderen Selbständigen Buchhalter, die bisher Mitglieder der KWT waren, wurden mit Wirkung vom 1. Juli 2009 automatisch Mitglieder der Wirtschaftskammern  (Fachgruppen UBIT).

 

Verordnung zu interdisziplinären Gesellschaften

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes         

Wien, 16. April 2009 - Auf Grund des § 71 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 10/2008 und BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:              

Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 10/2008 und BGBl. I Nr. 3/2009, für interdisziplinäre Gesellschaften zwischen Bilanzbuchhaltern gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes, BGBl. I Nr. 161/2006, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 11/2008 und BGBl. I Nr. 3/2009, und den Wirtschaftstreuhandberufen gemäß § 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes vorliegen.

Mitterlehner

Liste der Selbständigen Buchhalter in der Wirtschaftskammer (Stand 4.11.2009)

 

Liste der Selbständigen Buchhalter in der WKO per 4.11.2009 (.pdf)

Erlöschen der Berufsberechtigungen

Die Berufsberechtigungen sind gemäß BibuG §§ 83 ff. erloschen.

Bilanzbuchhalter und Bilanzbuchhaltergesellschaften

 

Name

Ort

Datum des Erlöschens

Bergmann Anna

9500 Villach

      28.02.2008

Unterweger & Wilfling OEG

8700 Leoben

      24.05.2008

Deutsch Gerlinde

8330 Feldbach

      05.09.2008

Pieber Constructions GmbH

1190 Wien

      12.09.2008

Stangl Mathilde

8052 Graz

      03.10.2008

Horvath Hedwig

2241 Schönkirchen

      28.12.2008

Frauenhuber Elisabeth

5231 Schalchen

      31.12.2008

Huber Sabine

3040 Neulengbach

      31.12.2008

KUCOS GmbH

9020 Klagenfurt

      31.12.2008

Schuster Stefan

1170 Wien

      31.12.2008

Berner Renate

5204 Straßwalchen

      31.01.2009

Kaiser Wolfgang

2500 Baden

      10.03.2009

Gerstmaier Ingeborg

4312 Ried i.d. Riedmark  

      31.03.2009

Gehmaier Holding GmbH

Baldauf Silke

Hitzfelder Siegfried

Prissmann Mag. Richard

P.P. Kasbauer und Partner

Haider Hannelore

Harkam Edith Maria

Prantl & Partner

Wildner Judit 

Gutschi Karl Heinz

Singer Rainer

Seidl Mag.Michael Erich

 

4600 Wels

6712 Thüringen

4690 Schwanenstadt

6020 Innsbruck

4020 Linz

 

3552 Dross

8054 Seiersberg

6380 St. Johann

1120 Wien

9400 Wolfsberg

4020 Linz

8010 Graz

 

      30.04.2009

      31.05.2009    

      03.06.2009

      07.07.2009

      05.08.2009

     

      31.08.2009

      31.10.2009

      14.11.2009

      31.12.2009

      16.12.2009

      16.02.2010

      23.02.2010

     

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Personalverrechner und Personalverrechnergesellschaften

Name

Ort

Datum des Erlöschens

Gaßner Christian

Rosenstingl  Philipp            

1040 Wien

1220 Wien             

31.12.2009*     

01.01.2008*

* Die Berechtigung als Bilanzbuchhalter ist aufrecht

 

Buchhalter und Buchhaltergesellschaften

  

Name

Ort

Datum des Erlöschens

 Gaßner Christian                 

  1040 Wien            

31.12.2009*     

* Die Berechtigung als Bilanzbuchhalter ist aufrecht

 

Selbständige Buchhalter und Selbständige Buchhaltergesellschaften (Mitglieder der WKÖ)

Die Berufsberechtigungen der folgenden Selbständigen Buchhalter sind erloschen:

  

 

Name

 

Ort

 

Datum des Erlöschens

Aktivhotel Kanisfluh (vormals

  Mag. G. Kaufmann GmbH)

Bayer Eva

 

  6881 Mellau 

 

   4150 Rohrbach

  

      16.11.2009    

 

      31.03.2009

     

Binder Elisabeth Mag.

   8010 Graz

      20.04.2009

Bressler Johanna Ingrid

   4060 Leonding

      01.04.2008

CST Causa SBH GmbH

   1150 Wien

      22.04.2009

Dick Silvia

   2483 Ebreichsdorf

      13.05.2008

Faltas Essam

   1210 Wien

      05.05.2009

Figl Martin Mag.(FH)

Fitzinger Johann

   3071 Böheimkirchen

   4062 Kirchberg-Thening

      01.05.2008

      28.11.2008

Ganner Eva
Gönitzer Wilfriede Mag.

Grassauer Martin

   4407 Dietach

   9422 Maria Rojach  

   8642 St. Lorenzen

      13.05.2009

      08.07.2009

      04.06.2008

Gruber Michaela

   1030 Wien

      16.09.2008

Hochmeister Hans Peter

Höller Aloisia

   1230 Wien

   5600 St. Johann 

      01.04.2009   

      13.05.2009

ISAS Buchhaltungs- und

Lohnverrechnungs GmbH

Jakse Christof Mag.

Jauernig Hildegard

 

   1210 Wien

   8010 Graz

   5531 Eben/Pongau

  

      29.04.2009

      07.06.2009

      20.05.2009

Kainz Barbara

   3423 St. Andrä-Wördern

      14.05.2008

Kathol Sabine

Klaushofer Norbert

   9130 Leibersdorf

   5020 Salzburg

      24.04.2009

      31.12.2009

Koblmüller Andrea Mag.

   1140 Wien

      25.03.2008

Koglbauer Claudia

   4174 Niederwalchen

      24.11.2008

Kroiss Gerhard

   4864 Attersee

      01.05.2008

Kropfitsch Edith

   9500 Villach

      22.04.2009

Lackinger Helga

   3250 Wieselburg

      01.01.2009

Lindorfer SBH GmbH

   1080 Wien

      02.04.2009

Mählich Manfred

   1220 Wien

      28.08.2008

Mantler-Cejnek J. Mag.Dr.

   1090 Wien

      29.01.2009

Menacher Maria M. Dr.

   3002 Purkersdorf

      01.11.2008

Mugrauer Jasmin

   8010 Graz

      20.05.2008

Narath Consulting KEG

   2486 Pottendorf

      11.10.2008

Oswald Ingrid

Oswald Siegfried

   1160 Wien

   8230 Hartberg

      21.04.2009

      19.05.2009

Papst Andrea

Perner Karin Mag.

   8200 Gleisdorf

   5020 Salzburg

      27.06.2008

      26.01.2010

Ploschnitznigg Lisa

   8742 Obdach

      31.12.2008

Praxmarer Monika

Pöder Siegfried

Profidelis GmbH

   6020 Innsbruck

   6832 Sulz 

   3021 Preßbaum

      18.12.2008

      01.01.2010

      23.10.2009

SBU Buchhaltungs GmbH

   6306 Söll

      13.08.2008

Schicho Franz

Schoderböck Susanne

   9500 Villach

   3644 Emmersdorf

      14.01.2009

      27.05.2009

Schmoranz Edmund

   6850 Dornbirn

      15.05.2008

Schöndorfer Wilhelm

   1150 Wien

      31.12.2008

Schrutek Christine

   1140 Wien

      26.06.2008

Siedler Margit

Slad Karl

Steinbrugger Georgia Mag.

Steinbrugger Karl

Steinbrunner Helmut

Steinhofer Cornelia Mag.Dr.

Stejnek Anita

Stejnek Marion

Stejnek & Partner OEG

   5071 Wals

   1030 Wien

   9951 Ainet

   9951 Ainet

   3920 Groß Gerungs

   5400 Hallein

   2544 Leobersdorf

   2560 Berndorf

   2544 Leobersdorf

      01.09.2009

      01.01.2010 

      13.10.2009

      31.12.2009

      19.05.2008

      12.06.2009

      15.06.2009

      15.06.2009

      15.06.2009

Stocker Helmut Mag.

   9100 Völkermarkt

      09.04.2009      

Stögerer Maria Mag.(FH)

   1100 Wien

      31.12.2008

Stross Wolfgang KEG

   2351 Wiener Neudorf

      13.09.2008

Swancar Rudolf

   1220 Wien

      09.10.2008

Wagner Karl

   1110 Wien

      04.09.2008

Wiesinger Hermann

   4030 Linz 

      25.11.2008

Wolf Gisela Mag.

   6020 Innsbruck

      23.06.2008

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geldwäscherichtlinie - EU-Drittstaatenäquivalenzliste

Brüssel - Wien  18. März 2009 - Die Dritte EU-Geldwäscherichtlinie eröffnet in verschiedenen Vorschriften Privilegien für Beziehungen zu Drittstaaten, sofern diese Drittstaaten Präventionsanforderungen erfüllen, die denen der Dritten EU-Geldwäscherichtlinie entsprechen. Da die EU-Kommission kein Mandat zur Erstellung einer offiziellen EU-Liste von Staaten mit gleichwertigen Standards besitzt, haben sich die EU-Mitgliedstaaten  im Komitee zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf eine Liste von Drittstaaten verständigt, bei denen sie aufgrund objektiv feststellbarer Kriterien von einer Gleichwertigkeit der dortigen Präventionsstandards ausgehen konnten.

Die zwischen den Mitgliedstaaten vereinbarte Liste beinhaltet die folgenden Staaten:

  • Argentinien
  • Australien
  • Brasilien
  • Hongkong
  • Japan
  • Kanada
  • Mexiko
  • Neuseeland
  • Russische Förderation
  • Schweiz
  • Singapur
  • Südafrika
  • Vereinigte Staaten von Amerika

Die Mitgliedstaaten der EU sowie des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bedürfen bereits durch ihre Implementierung der Dritten Geldwäscherichtlinie keiner Gleichwertigkeitsqualifizierung. Als gleichwertig gelten ebenfalls die Anforderungen in den französischen Überseegebieten (Mayotte, Neu-Kaledonien, Französisch-Polynesien, Saint Pierre und Miquelon sowie Wallis and Futuna) sowie in den niederländischen Überseegebieten (Niederländische Antillen und Aruba). Diese Überseegebiete gehören zwar nicht zur EU oder zum EWR, gelten aber im Rahmen der FATF als Teil von Frankreich bzw. den Niederlanden.

Neue Beträge in der Sozialversicherung ab 2009

Wien. 1. Dezember 2008 - Ab 1. Jänner 2009 gelten neue Beträge in der Sozialversicherung. Aktuell sind rund 8,2 Millionen Menschen anspruchsberechtigt (Versicherte und mitversicherte Angehörige).

Die neuen beitrags- und leistungsrechtlichen Werte stehen unter der Internet-Adresse http://www.hauptverband.at  zum Download zur Verfügung.


Dokumentation der Sorgfaltspflichten hinsichtlich Terrorismusbekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche

Wien, 7. November 2008 - Die Paritätische Kommission erinnert alle Berufsberechtigten an die aus der Berufsausübungsrichtlinie resultierende Verpflichtung zur Dokumentation der Sorgfaltspflichten per 31. Dezember 2008. BA-RL § 15 (5):

"Die Sorgfaltspflichten sind auf einer risikoorientierten Grundlage auch auf bereits bestehende Geschäftsbeziehungen zu erfüllen. Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 ist bei bestehenden Geschäftsbeziehungen bis spätestens 31. Dezember 2008 zu dokumentieren."

Details finden Sie in Berufsausübungsrichtlinie (Berufsstand/Berufsausübung - Rubrik BA-Richtlinie). Weitere Informationen stehen Ihnen unter  Service/Aktuelles zur Verfügung. Eine Meldung über die erfüllten Sorgfaltspflichten ist nicht erforderlich, jedoch ist die Erfüllung aktenmäßig festzuhalten.

Weiterführende Informationen finden Sie unter der Rubrik 'Aktuelles' sowie in den Rundschreiben der Finanzmarktaufsicht:

Rundschreiben der FMA

Fortbildungsverpflichtung

Wien, 3. Juni 2009 -  Gemäß § 68 Abs.3 BibuG sind Berufsberechtigte verpflichtet, Fortbildungsveranstaltungen hinsichtlich der neuesten berufseinschlägigen Entwicklungen zum Zweck der Vertiefung der fachlichen Kenntnisse in einem jährlichen Ausmaß von mindestens 30 Lehreinheiten zu besuchen.  Für Selbständige Buchhalter/innen  gilt eine Verpflichtung von 120 Lehr- und Lernheiten verteilt auf drei Jahre.

Die Paritätische Kommission hat im Jänner 2009 stichprobenartig eine größere Anzahl von aktiven Berufsausübenden  der Bilanzbuchhaltungsberufe und der den Wirtschaftskammern angehörenden Selbständigen Buchhalter/innen  zum Nachweis der Erfüllung ihrer Fortbildungsverpflichtung im Jahre 2008 schriftlich auffordern. Bei Gesellschaften hatte der Geschäftsführer  den hat die Paritätische Kommission eine  Bestätigung ausgestellt, bzw.  bei Nichterfüllung einen entsprechenden Verbesserungsauftrag erteilt.

Berufsberechtigte, die von der Paritätischen Kommission nicht zum Nachweis der absolvierten Fortbildung aufgefordert wurden, können eine solche Überprüfung für das Jahr 2008 freiwillig beantragen. Die Aufforderung zum Nachweis der Fortbildung 2009 ergehet an die ausgewählten Berufsberechtigten im Jänner 2010.

Personen bzw. Geschäftsführer von Gesellschaften der Berufsberechtigung Bilanzbuchhalter, die trotz Aufforderung für das Jahr 2008 nicht den kompletten Nachweis erbingen konnten, haben ohne weitere Aufforderung bis 31. März 2010 den Nachweis für 60 absolvierte Lehreinheiten im Zeitraum 1.1.2008 bis 31.12.2009 bei der Paritätischen Kommssion vorzulegen. Für Personen bzw. Geschäftsführer mit der den Berufsberechtigungen Buchhaltung bzw. Personalverrechnung gilt in diesem Falle eine Nachweisverpflichtung von 30 Lehreinheiten für den gleichen Zeitraum.

Selbständige Buchhalter bzw. Geschäftsführer von Selbständihgen Buchhaltergesellschaften, die Mitglied der Wirtschaftskammern sind, gilt eine analoge Regelung unter Berücksichtigung der Vorschriften der Ausübungsrichtlinie zum Wirtschaftstreuhanxdberufsgesetz.

Zur praktischen Abwicklung des Nachweises stellt die Paritätische Kommission Formblätter zum Download zur Verfügung. Ein Merkblatt zum Thema Fortbildungsverpflichtung sowie die zu verwendenden Formulare (unterschiedlich zwischen natürlichen Personen und Gesellschaften) finden Sie im Kapitel Berufsstand/Berufsausübung - Ordner Fortbildung.

Im Zweifelsfall erteilt die Paritätische Kommission gerne Auskunft zur Anrechnung der facheinschlägigen Fortbildung.

Kammerwechsel zum 1. 1. 2011

Wien, 1. Februar 2010 - Gemäß § 96 Abs.3 BibuG können Bilanzbuchhalter und Bilanzbuchhaltergesellschaften ihre Mitgliedschaft durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung an die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltung mit 31. Dezember eines jeden Jahres wechseln. Diese Erklärung muss bis 30. September bei der Paritätischen Kommission einlangen.

Alle bis zum 30. September 2010 einlangenden Erklärungen werden den  betroffenen Kammern übermittelt. Damit endet die Mitgliedschaft  in der bisherigen Kammer am 31. Dezember 2010, die Mitgliedschaft in der neuen Interessenvertretung beginnt am 1. Jänner 2011. Soferne die Paritätische Kommission dem Antragsteller keine weitere Mitteilung bzw. einen Hinderungsgrund bekannt gibt, gilt diese Veröffentlichung als Bestätigung des durchgeführten Verfahrens für den Kammerwechsel.

Bei Kammerwechsel von Gesellschaften in die KWT ist darauf zu achten, dass die besonderen Bestimmungen für Gesellschaften in der KWT (z.B. Firmenname, Besitzverhältnisse, Geschäftsführer) eingehalten werden.