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Geltung bisheriger Berufsrechte
Gewerblicher Buchhalter
Selbständiger Buchhalter
Gesellschaften
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Umstieg bisheriger Berufsberechtigter zum Bilanzbuchhhalter

Geltung bisheriger Berufsrechte

Die Berufsrechte und Berufspflichten des Gewerblichen Buchhalters sowie seine gesetzliche Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer Österreich (Fachverband UBIT) gelten auch nach dem Ausscheiden aus der Gewerbeordnung mit Inkrafttreten des Bilanzbuchhaltungsgesetzes unverändert weiter.

Die Berufsrechte und Berufspflichten des Selbständigen Buchhalters gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem WTBG mit Inkrafttreten des Bilanzbuchhaltungsgesetzes unverändert weiter. Allerdings gilt SBH nicht mehr als Wirtschaftstreuhandberuf. Wechselt der Selbständige Buchhalter aufgrund § 98 Abs.8 BibuG in die WKO, gelten die Berufsrechte und Berufspflichten weiter, soweit diese nicht mit der Mitgliedschaft in der KWT ausdrücklich verbunden sind.

Während bestehende Gewerbe- bzw. Berufsberechtigungen unbegrenzt fortbestehen, können die selbständigen Berufe Gewerblicher Buchhalter und Selbständiger Buchhalter nicht mehr neu aufgenommen werden. Ebenso ist eine Befugniserweiterung bei Bestehen einer eingeschränkten (individuellen) Gewerbeberechtigung nicht mehr möglich. Ausgeschlossen ist auch eine Übertragung der Berufsberechtigung auf eine andere physische oder juristische Person. Eine Wiederaufnahme derzeit ruhender Berechtigungen ist jedoch zulässig. Die Wiederaufnahme ist anzuzeigen:

  • für Gewerbliche Buchhalter bei der Landes-Wirtschaftskammer
  • für Selbständige Buchhalter (Mitglieder der KWT) bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
  • für Selbständige Buchhalter (Mitglieder der WKO) bei der Paritätischen Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe

Der Erwerb einer Berufsberechtigung nach BibuG (Bilanzbuchhalter, Peronalverrechner, Buchhalter) zieht nicht das automatische Erlöschen einer zu diesem Zeitpunkt bestehenden Berechtigung als Gewerblicher bzw. Selbständiger Buchhalter nach sich. Diese besteht unverändert weiter, soferne der Verzicht nicht ausdrücklich angezeigt. wird.

SBH - Geltung der bisherigen Berufsrechte

Obwohl der Beruf des Selbständigen Buchhalters aus dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) gestrichen wurde, gelten seine Berufsrechte unverändert weiter (§ 98 Abs.1 BibuG). Es ist also das WTBG in der am 31.12.2006 gültigen Fassung anzuwenden. Dies ist unabhängig von der Kammermitgliedschaft, allerdings gehen die Befugnisse der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für die Selbständigen Buchhalter, die ab 1.4.2008 zur Wirtschaftskammer kommen, auf die Wirtschaftskammer bzw. die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe über. Diese SBH werden Mitglieder des Fachverbandes UBIT (Unternehmensberatung und Informationstechnologie) und der Landesfachgruppen. Selbständige Buchhalter, die eine Berufsberechtigung als Bilanzbuchhalter erworben haben und die Kammeroption KWT gewählt haben, verbleiben auch mit der SBH-Berechtigung in der KWT. Selbständige Buchhalter, die nach Bestellung zum Bilanzbuchhalter die Option WKÖ gewählt haben und ihre SBH-Berechtigung nicht zurückgelegt haben, sind auch mit ihrer SBH-Berechtigung Mitglied der Wirtschaftskammer. 

Verzeichnisse: Die in der KWT verbleibenden SBH  sind nach wie vor im KWT-Mitgliederverzeichnis zu finden. Alle SBH, die in die Wirtschaftskammer gewechselt haben, sind im Register 'Verzeichnisse' der Website der Paritätischen Kommission zu finden. WKO-SBH mit aufrechter Berechtigung werden in das 'Firmen A-Z' der WKO aufgenommen.

Links zu UBIT:  http://www.ubit.at             (Fachverband)

                          http://www.bibug.at          (Buchhaltungsberufe-Portal)

                          http://www.rechenstift.at   (Marketing Portal der Buchhaltungsberufe in UBIT)

Links zur KWT: http://www.kwt.or.at/de/desktopdefault.aspx/tabid-38/ (SBH in der KWT)

                          http://www.kwt.or.at/de/desktopdefault.aspx/tabid-86/ (Mitgliederverzeichnis)

Steuerliche Behandlung SBH

Obwohl in der Novelle zum BibuG durch einen direkten Verweis auf das WTBG die Eigenschaft 'Freier Beruf' für Selbständige Buchhalter ausdrücklich bestätigt wurde, hat das Bundesministerium  für Finanzen im aktuellen Wartungserlass zu den Einkommenssteuer-Richtlinien (EStR) festgehalten, dass SBH ab der Veranlagung 2007 Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen. Allerdings kann der Wechsel der Gewinnermittlungsart für Wirtschaftsjahre, die vor 2010 beginnen, durch eine Aufschub-Option nach § 124b Z 134 EStG verhindert werden. Bilanzbuchhalter beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, unabhängig davon, welcher Kammer sie als Mitglied angehören.