Trotz der dramatischen Situation, die durch unlautere Konkurrenz entsteht, betrachtet eine Mehrheit der Österreicher den Pfusch nach wie vor als Kavaliersdelikt und beschäftigt dann und wann einen Handwerker ohne entsprechende Gewerbeberechtigung.
Auch in den Rechnungswesenberufen bieten Personen ohne Berufs- bzw. Gewerbeberechtigungen ihre Dienste - meist zu geringen Lockpreisen - an. Um ihren Beruf ausüben zu können, absolvieren Gewerbliche und Selbständige Buchhalter, Personalverrechner und Bilanzbuchhalter eine langjährige Ausbildung und stehen als Fachleute für ihre Leistung ein. Mangels fundierter Sachkenntnis können Pfuscher diese Qualität nur selten bieten. Bilanzbuchhalter und Selbständige Buchhalter sind gesetzlich zum Abschluß einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung verpflichtet, ein Großteil der Berufsberechtigten der anderen Rechnungswesenberufe hat eine solche auf freiwilliger Basis abgeschlossen.
Geringe Sachkenntnis bedingt Mängel in der Ausführung. Laien können diese Fehler jedoch vielfach nicht sofort erkennen. Bei Schadenseintritt ist der Pfuscher meist nicht mehr greifbar. Im besten Fall muss der Auftraggeber dann bloß die vermeidbare Reparatur oder Korrektur falscher Ergebnisse bezahlen. Kommt es hingegen zu Personenschäden, oder Problemen mit den Finanzbehörden können auch die finanziellen Folgen dramatisch sein. Selbst die für eine gewerbliche oder sonstige selbständige Tätigkeit abgeschlossene Haftpflichtversicherung bietet nur Deckung im Umfang der Berufsberechtigung. Bereits ein Überschreiten der Berechtigung führt im Schadensfall zur Leistungsfreiheit der Versicherungsgesellschaft. Neben dem Pfuscher droht auch seinem Auftraggeber laut Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb eine Verwaltungsstrafe.
Pfuscher verschaffen sich durch Rechtsbruch einen Wettbewerbsvorteil. Deshalb werden Pfuscher laufend vom Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb und befugten Berufsberechtigten vor Gericht zitiert, was aufgrund der hohen Gerichtskosten, Anwaltshonorare und Schadenersatzforderungen mit enormen Kosten verbunden sein kann. Woran insbesondere Häuselbauer selten denken: Die Beschäftigung von Schwarzarbeitern macht sie zum Dienstgeber im Sinne des Sozialbetrugsgesetzes. Das „Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung“, „betrügerische Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz“ und die „organisierte Schwarzarbeit“ stellen gerichtlich strafbare Handlungen dar. Neben der Nachzahlung hinterzogener Beiträge und Steuern riskiert der Auftraggeber sogar eine Haftstrafe.
Für Fälle unbefugter Gewerbeausübung drohen nach der Gewerbeordnung Verwaltungsstrafen bis zu € 3.000.- pro Verstoß und pro Kalendertag unbefugter Tätigkeit (§ 366 Abs.1. Z.1 GewO). Betrifft die unbefugte Berufsausübung Vorbehaltsrechte der Bilanzbuchhaltungsberufe, kann die Geldstrafe bis zu € 14.536.- betragen (§ 89 Abs.1 BibuG). Anzeigen gegen unbefugte Berufsausübung können direkt den zuständigen Behörden (Finanzamt, KIAB, Bezirkshauptmannschaft, Sozialversicherung, etc.) erstattet oder an die gesetzlichen Interessenvertretungen (Wirtschaftskammern, Kammer der Wirtschaftstreuhänder) bzw. an die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe gemeldet werden.