Berufsumfang Bilanzbuchhalter
1. Einrichtung von Buchhaltungs- und Bilanzierungssystemen und die damit zusammenhängenden Beratungsleistungen.
2. Führung der pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
3. Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen) nach Unternehmensrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der durch § 125 Bundesabgabenordnung i.d. Fassung BGBl. I Nr. 9/1988 festgesetzten Wertgrenzen. STATISCHER VERWEIS!
4. Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes, den Unabhängigen Verwaltungssenaten, dem Unabhängigen Finanzsenat und dem Verwaltungsgerichtshof.
5. Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, sowie das Stellen von Rückzahlunganträgen.
6. Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen, sowie die Erklärung zur Verwendung von Gutschriften.
7. Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben, sowie die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, jedoch nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren.
8. Einrichtung und Führung der kalkulatorischen Buchhaltung (Kalkulation - Kostenrechnung).
9. Erbringung sämtlicher Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges.
10. Erbringung von Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen.
11. Erbringung von Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten.
12.Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden Tätigkeiten (Berechtigungen) unmittelbar zusammenhängen.
13. Vertretung in Angelegenheiten der Kammerumlagen gegenüber den gesetzlichen Interessenvertretungen.
14. Erbringung sämtlicher Nebentätigkeiten gemäß der Gewerbeordnung (Ausübung von anderen Gewerben in geringem Ausmaß).
15 Öffentliche Bestellung als Bilanzbuchhalter/in bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. (Bei Gesellschaften: öffentliche Anerkennung).
16. Wahl der gesetzlichen Interessenvertretung (gesetzliche Mitgliedschaft) entweder bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder bei der Wirtschaftskammer Österreich und die Mitgliedschaft jährlich zu wechseln.
17. Eintragung in ein öffentliches Berufsregister.
18. Gründung und Betrieb von Bilanzbuchhaltergesellschaften. Für Mitglieder der WKÖ gilt keine Einschränkung bei der möglichen Rechtsform.
19. Gründung und Betrieb von interdisziplinären Gesellschaften zusammen mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern oder Unternehmensberatern und anderen gewerblichen Unternehmen.
20. Führung der Berufsbezeichnung Bilanzbuchhalter/in bei Ausübung selbständiger Tätigkeiten.
21. Errichtung von Zweigstellen.
22. Befreiung eines Berufsberechtigten zur Ablegung eines Zeugnisses, zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften im Verwaltungs-, Abgaben-, Zivil- und Strafverfahren (Zeugenentschlagungsrecht, im Abgabeverfahren gleiche Rechte wie ein Rechtsanwalt).
23. Einfache Berufung im geschäftlichen Verkehr auf die ihm/ihr erteilte Bevollmächtigung; diese ersetzt den urkundlichen Nachweis.
24. Sonstige Rechte der Gewerbeordnung für die Berufsberechtigten, die Mitglieder der Wirtschaftskammern sind (z.B. keine Einschränkung bei der Wahl des Firmennnamens).
25. Annahme oder die Gewährung von Provisionen oder die Weitergabe von Aufträgen unter Provisionsvorbehalt (nur für Mitglieder der Wirtschaftskammer).
26. Die Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Bilanzbuchhaltungsberufes vorübergehend mit der Rechtsfolge zu verzichten, dass hierdurch Ruhen der Berufsbefugnis eintritt. Für diese Zeit entfällt die Verpflichtung zur Vermögensschaden - Haftpflichtversicherung. Mitglieder der KWT können den Berufsstatus 'unselbständig' wählen.
27 Volle Anrechnung der beruflichen Tätigkeitauf die Voraussetzungen für den Antritt zur Steuerberater-Prüfung.
28. Keine speziellen Einschränkungen in der Werbung für ihre Dienstleistungen.
29. Ausübung ihrer vollen Berufsrechte im EU-und EWR-Raum entsprechend der EU-Berufsqualifikationsrichtlinie.
|