Berufe

In Österreich sind die folgenden Rechnungswesenberufe zur selbständigen Berufsausübung möglich und gesetzlich geregelt:  

 Beruf 

Gesetzliche
Grundlage

Mitgliedschaft
Interessenvertretung

 Zuständige Behörde

Wirtschaftsprüfer

WTBG

KWT

KWT

Steuerberater

WTBG

KWT

KWT

 Bilanzbuchhalter

BibuG 

KWT oder WKÖ

Paritätische Kommission

 Personalverrechner

BibuG

WKÖ

Paritätische Kommission

 Buchhalter

BibuG 

WKÖ

Paritätische Kommission

 Selbst. Buchhalter

WTBG und BibuG

KWT oder WKÖ

KWT oder
Paritätische Kommission

Gewerbl. Buchhalter

Gewerbeordnung 

 WKÖ

Bezirkshauptmannschaft 

Beratungsleistungen im Hinblick auf das betriebliche Rechnungswesen können auch durch gewerbeberechtigte Unternehmensberater/innen angeboten werden. Die Durchführung der in den §§ 2-4 BibuG spezifizierten einschlägigen Dienstleistungen fällt jedoch unter die Vorbehaltsrechte der Rechnungswesenberufe.

Die Ausführungen und Erläuterungen auf den Websites der Paritätischen Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe beziehen sich, wenn nicht ausdrücklich anders bezeichnet, auf die im Bilanzbuchhaltungsgesetz geregelten selbständigen Berufe Bilanzbuchhalter/in, Personal- verrechner/in und Buchhalter/in. 

Die speziellen Regelungen für Selbständige Buchhalter/innen, die aufgrund des BibuG eine Mitgliedschaft in der WKÖ erworben haben, finden sie im Artikel 'SBH-Überleitung'.

Den Berufsumfang für Gewerbliche Buchhalter  finden Sie im vom Fachverband UBIT veröffentlichten Berufsbild: 

Informationen zu den  Berufen finden sie  auch unter:

http://www.kwt.or.at        (Kammer der Wirtschaftstreuhänder)
http://www.ubit.at            (WKÖ – Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie)
http://www.bmwfj.gv.at    (Bundesministerium für Wirtschaft, Familen und Jugend - Liste aktuelle Rechtsvorschriften)

Eine Gegenüberstellung der Berufsumfänge finden Sie unter http://www.wkw.at/docextern/abtfinpol/extranet/wkoat/weitereSteuern/Steuerlicherberaterwko.pdf 

ACHTUNG: Die Berufe 'Gewerblicher Buchhalter' und 'Selbständiger Buchhalter' können nicht mehr neu aufgenommen werden, bestehende Berufsberechtigungen können jedoch zeitlich unbeschränkt weiter ausgeübt werden.