Anerkennung von Gesellschaften
Voraussetzung für die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes durch eine Gesellschaft ist die Anerkennung durch die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe (§ 6 BibuG). Bei Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen besteht ein Anspruch auf Anerkennung. Ab der Anerkennung darf der Bilanzbuchhaltungsberuf durch die anerkannte Gesellschaft ausgeübt werden. Vor der Anerkennung darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden.
Die Paritätische Kommission stellt über die Anerkennung eine Urkunde aus und veröffentlicht die Namen und Anschriften der anerkannten Gesellschaften jeweils in der allgemeinen Liste der Bilanzbuchhalter, Personalverrechner bzw. Buchhalter.
Bilanzbuchhaltergesellschaften können die Mitgliedschaft zu einer Kammer (Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. Wirtschaftskammer Österreich - Fachgruppe Unternehmensberatung und Informationstechnologie (UBIT) der jeweiligen Wirtschaftskammer, in deren Gebiet der gewählte Berufssitz liegt) wählen und jährlich wechseln, Personalverrechnergesellschaften und Buchhaltergesellschaften sind ausschließlich Mitglieder der Wirtschaftskammer.
Die Bestimmungen und Anforderungen für Gesellschaften, die Mitglieder der Wirtschaftskammern sind, unterscheiden sich von jenen für Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
Gesellschaften in den Wirtschaftskammern
Für Gesellschaften, die sich für eine Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer entschieden haben, gelten entsprechend § 54 (2) BibuG die auf Gesellschaften anzuwendenden Bestimmungen der Gewerbeordnung (GewO 1994 BGBl I Nr. 194). Zulässig sind alle Gesellschaftsformen. Der Name der Gesellschaft kann frei gewählt werden, darf aber nicht irreführend sein.
Eine Gesellschaft muss einen gewerberechtlichen Geschäftsführer nachweisen, der die Voraussetzungen für die selbständige Ausübung des Berufes erfüllt. Der Geschäftsführer muss aber selbst nicht öffentlich bestellt sein.
Gesellschaften in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Für Bilanzbuchhaltergesellschaften, die Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder werden, gelten Sonderregelungen (§§ 55 bis 61 BibuG)
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Bezeichnung: ‚Bilanzbuchhaltergesellschaft’ – Abkürzungen sind zulässig
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Gesellschaftsform: Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft, GmbH, Aktiengesellschaft
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Gesellschaftsvertrag: Muss schriftlich geschlossen werden
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Gesellschafter: Nur berufsberechtigte Bilanzbuchhalter, Ehegatten, Kinder, andere Bibu-Gesellschaften sowie ausländische Berufsberechtigte.
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Kapital- und Stimmanteile: müssen ausschließlichen Einfluss von Bilanzbuchhaltern gewährleisten
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Geschäftsführung und Prokuristen: Ausschließlich bestellte Bilanzbuchhalter bzw. Steuerberater
Die Bestimmungen für KWT-Gesellschaften entsprechen weitgehend den Regelungen für die Wirtschaftstreuhandberufe.
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